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Document 31993R3269
COMMISSION REGULATION (EC) No 3269/93 of 25 November 1993 concerning the stopping of fishing for sole by vessels flying the flag of Denmark
VERORDNUNG (EG) Nr. 3269/93 DER KOMMISSION vom 25. November 1993 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
VERORDNUNG (EG) Nr. 3269/93 DER KOMMISSION vom 25. November 1993 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
ABl. L 294 vom 30.11.1993, p. 12–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
VERORDNUNG (EG) Nr. 3269/93 DER KOMMISSION vom 25. November 1993 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 294 vom 30/11/1993 S. 0012 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 3269/93 DER KOMMISSION vom 25. November 1993 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1993 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3177/93 (4), sieht für 1993 Quoten für Seezunge vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1993 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 8. November 1993 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1993 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Seezungenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 8. November 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 1.