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Document 31993R3206

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3206/93 DER KOMMISSION vom 23. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr

    ABl. L 289 vom 24.11.1993, p. 6–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3206/oj

    31993R3206

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3206/93 DER KOMMISSION vom 23. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 24/11/1993 S. 0006 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3206/93 DER KOMMISSION vom 23. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (1), insbesondere auf Artikel 31,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3709/92 (3), enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85.

    Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist es angezeigt, die auf kaufmännischen Überlegungen gegründeten Einwände bestimmter Wirtschaftsbereiche zu berücksichtigen und die Regel zu lockern, nach der diese Voraussetzungen als erfuellt gelten, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs nachweisen kann, daß er seinen Gesamtbedarf zu 80 % in der Gemeinschaft deckt, wobei seine etwaige Eigenproduktion vergleichbarer Waren in diesem Anteil enthalten ist.

    Aus wirtschaftlichen Gründen müssen die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Verfahrens für die Luft- und Raumfahrtindustrie verringert werden. Es empfiehlt sich daher zu präzisieren, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für bestimmte Veredelungsvorgänge in der Luft- und Raumfahrtindustrie als erfuellt angesehen werden können, insbesondere wenn es sich um Teile für die Herstellung von Satelliten oder Teilen von Satelliten handelt, bei denen es für die Wareneinfuhren keine andere Befreiungsregelung gibt; ferner empfiehlt es sich, die Verwendung dieser Teile im Rahmen der aktiven Veredelung mit der Ausfuhr gleichzustellen und keine Mitteilung über die den Veredelern dieses Sektors erteilten Bewilligungen des aktiven Veredelungsverkehrs zu verlangen.

    Es ist sicherzustellen, daß die aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorzeitigen Ausfuhr erwachsenen Vorteile dem Bewilligungsinhaber vorbehalten bleiben.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 können Maßnahmen getroffen werden, die die Inanspruchnahme des Verfahrens untersagen oder einschränken. Zur Vermeidung der von der Regelung nicht beabsichtigten Folgen sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die vorzeitige Ausfuhr in Anspruch genommen werden kann.

    Um die Verwaltungskosten bei Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs zu senken, sollten die Förmlichkeiten auf Antrag der Unternehmer erleichtert werden, deren Ausfuhren die erforderliche Anzahl aufweisen, um eine Abweichung von der normalen Regel des Sichtvermerks auf dem Informationsblatt INF 5 zuzulassen. Für solche Anträge ist ein Verfahren vorzusehen.

    Ausgleichszinsen dürfen nur dann erhoben werden, wenn ein ungerechtfertigter finanzieller Vorteil aufgrund einer Verschiebung des Zeitpunktes für die Entstehung der Zollschuld festgestellt werden konnte. Zu diesem Zweck erscheint es angemessen, daß die Ausgleichszinsen nicht gelten bei der Entstehung einer Zollschuld aufgrund eines Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der unter den Umständen des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 gestellt wird, so lange die bei der Überführung in das Verfahren entrichteten Eingangsabgaben noch nicht tatsächlich erstattet oder erlassen worden sind.

    Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezueglich der Bewilligungen zu sichern, muß klargestellt werden, daß diese Mitteilungen, einerseits, auch bei erneuter Prüfung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen für unbefristete Bewilligungen erforderlich sind und, andererseits, bei der nachträglichen Änderung von Bewilligungen, die bereits mitgeteilt wurden, zu übersenden sind.

    Es empfiehlt sich, die Liste der pauschalen Ausbeutesätze zu ändern und zu vervollständigen.

    Es empfiehlt sich, das Verzeichnis der Veredelungserzeugnisse zu erweitern, für welche die Eingangsabgaben nach den für sie geltenden Besteuerungsgrundlagen erhoben werden können.

    Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    "Voraussetzung für die Anspruchnahme dieser Bestimmungen ist, daß der Antragsteller der Zollbehörde durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, daß die vorgesehene Versorgung mit in der Gemeinschaft hergestellten Waren in ausreichender Form getätigt werden kann. Beweiskräftige Unterlagen, die dem Bewilligungsantrag beigefügt werden, sind beispielsweise Abschriften von Handels- oder Verwaltungspapieren über eine derartige Versorgung in einem vorausgegangenen Bezugszeitraum oder über Bestellungen oder Versorgungsvorausschätzungen für den betreffenden Zeitraum."

    2. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

    "f) Satelliten oder Teile von Satelliten herstellt."

    3. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e) angefügt:

    "e) die Lieferung von Waren, als Veredelungserzeugnisse, die für den Bau von Satelliten und die Bodenstationen für diese Satelliten, verwendet werden, wenn diese für Abschussanlagen im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind. Für diese Bodenstationen gilt die Gleichstellung der Lieferung mit einer Ausfuhr erst dann endgültig, wenn die Teile der Bodenstation eine in Artikel 18 Absätze 1 und 2 Buchstaben a), b), d), e) und f) der Grundverordnung genannten zollrechtlichen Bestimmungen erhält."

    4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 9

    (1) Unbeschadet der Artikel 10 und 11 müssen für die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren oder der vorzeitigen Ausfuhr die Ersatzwaren zu derselben Codenummer der KN gehören und dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Einfuhrwaren.

    (2) Die vorzeitige Ausfuhr kann nicht für Bewilligungen in Anspruch genommen werden, die auf der Grundlage einer oder mehrerer der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Kennziffern 6201, 6202, 6301, 6302 und 6303 sowie 7004, 7005 und 7006 erteilt werden können und wenn es für den Antragsteller nicht möglich ist sicherzustellen, daß die aus der Inanspruchnahme des Verfahrens erwachsenden Vorteile dem Bewilligungsinhaber vorbehalten bleiben."

    5. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Überführung in den Veredelungsverkehr im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens bedarf der vorherigen Abgabe einer Anmeldung für die Überführung in den Veredelungsverkehr durch den Inhaber der Bewilligung.

    Die Überführung in den Veredelungsverkehr kann auch von einer anderen in der Gemeinschaft ansässigen Person für Rechnung des Bewilligungsinhabers vorgenommen werden, sofern diese die Zustimmung des Bewilligungsinhabers erhalten hat und die in der Bewilligung genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

    Die Person, die die Anmeldung abgibt, wird nachfolgend }Anmelder' genannt."

    6. Dem Artikel 32 werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt:

    "(3) Vereinfachte Verfahren können für bestimmte Dreieckverkehre auf Antrag von Unternehmen bewilligt werden, deren vorzeitige Ausfuhren von ausreichender Bedeutung sind.

    Dieses vereinfachte Verfahren ist vom Inhaber der Bewilligung bei der Zollbehörde des Mitgliedstaates zu beantragen, in dem die Bewilligung erteilt worden ist.

    Dieses Verfahren gestattet es, die vorzeitigen Ausfuhren von Veredelungserzeugnissen während eines bestimmten Zeitraums zu globalisieren und in einem Informationsblatt INF 5 zusammenzufassen, das für die in diesem Zeitraum ausgeführten Mengen ausgestellt wird.

    (4) Die zur Prüfung des Antrages erforderlichen Papiere und Belege sind dem Antrag beizufügen. Sie müssen insbesondere die Häufigkeit der Ausfuhren, Angaben über die vorgesehenen Verfahren sowie den Nachweis dafür enthalten, daß es möglich ist, die Einhaltung der für die äquivalenten Waren vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen.

    (5) Liegen der Zollbehörde die erforderlichen Angaben vor, so übermittelt sie der Kommission den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme.

    Nach Eingang des Antrags teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Angaben mit.

    Im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung entscheidet die Kommission, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann, und legt die Kontrollmaßnahmen fest, die zur Sicherstellung des Ablaufs der Verfahren im Rahmen des Ersatzes durch äquivalente Waren anzuwenden sind."

    7. Dem Artikel 62 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- im Falle der Entstehung einer Zollschuld aufgrund einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die unter den in Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehenen Umständen beantragt wird, sofern die für die betreffenden Waren geltenden Eingangsabgaben noch nicht tatsächlich erstattet oder erlassen worden sind."

    8. Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) die in Anhang VIII aufgeführten Auskünfte für jede Bewilligung, wenn der Wert der Einfuhren je Veredeler und Kalenderjahr die in Artikel 6 festgesetzten Grenzen überschreitet; eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs aufgrund von wirtschaftlichen Voraussetzungen erteilt wurde, die mit folgenden Kennziffern bezeichnet sind: 6106, 6107, 6201, 6202, 6301, 6302, 6303, 7004, 7005 und 7006.

    Diese Mitteilungen sind auch erforderlich, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erneut geprüft wurden, für unbefristete Bewilligungen sowie bei der nachträglichen Änderung von Bewilligungen, die bereits mitgeteilt wurden.

    Hinsichtlich der in Artikel 28 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Erzeugnisse sind die Auskünfte jedoch für jede Bewilligung mitzuteilen, unabhängig davon, wie hoch der Wert dieser Erzeugnisse ist und welcher Code für die Kennzeichnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gilt."

    9. In Anhang II erhält die Fußnote 7 über den Antrag auf Bewilligung die in Anhang I dieser Verordnung vorgesehene Fassung.

    10. In Anhang V erhält der Wortlaut der laufenden Nummer 129 die im Anhang II dieser Verordnung vorgesehene Fassung.

    11. In Anhang VII wird die folgende laufende Nummer eingefügt:

    "" ID="01">45 a> ID="02">ex 1522 00 39> ID="03">Stearin> ID="04">Raffinieren von Fetten und Ölen des Kapitels 15"">

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 23. November 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 210 vom 31. 7. 1991, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 6.

    ANHANG I

    Der Wortlaut der Fußnote (7) über den Antrag auf Bewilligung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(7) Anhand der nachstehenden Kennziffern ist anzugeben, aus welchem Grund die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden; die Kennziffern sind gegebenenfalls durch weitere Angaben zu ergänzen.

    Wenn es sich um folgende Vorgänge handelt:

    "" ID="01">- Lohnveredelungsvertrag mit einer ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen, in dem Antrag zu bezeichnenden Person:> ID="02">Code 6201"> ID="01">- Vorgang nichtkommerzieller Art:> ID="02">Code 6202"> ID="01">- Ausbesserung einschließlich Instandsetzung und Regulierung:> ID="02">Code 6301"> ID="01">- übliche Behandlungen, die der Erhaltung der Waren, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen:> ID="02">Code 6302"> ID="01">- Vorgänge, die nacheinander in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, wenn für die Einfuhrwaren bereits eine Bewilligung mit den Codes 6101 bis 6107 erteilt worden ist:> ID="02">Code 6303"> ID="01">- Vorgänge im Zusammenhang mit Waren, deren Wert pro Warenart und Kalenderjahr den in Artikel 6 genannten Betrag nicht übersteigt:> ID="02">Code 6400">

    Wenn die betreffenden Waren in der Gemeinschaft nicht verfügbar sind:

    "" ID="01">- weil sie dort nicht erzeugt werden:> ID="02">Code 6101"> ID="01">- weil sie dort nicht in ausreichender Menge erzeugt werden:> ID="02">Code 6102"> ID="01">- weil sie dem Antragsteller von den Erzeugern in der Gemeinschaft nicht innerhalb angemessener Fristen zur Verfügung gestellt werden können:> ID="02">Code 6103">

    Wenn gleichartige Waren in der Gemeinschaft erzeugt werden, aber nicht verwendet werden können:

    "" ID="01">- weil das beabsichtigte Handelsgeschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich wäre:> ID="02">Code 6104"> ID="01">- weil sie weder die Qualität noch die Beschaffenheit haben, die zur Herstellung der verlangten Veredelungserzeugnisse erforderlich sind:> ID="02">Code 6105"> ID="01">- weil sie nicht den Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse im Drittland entsprechen (beispielsweise aus technischen oder kommerziellen Gründen):> ID="02">Code 6106"> ID="01">- weil die Veredelungserzeugnisse aus Einfuhrwaren hergestellt werden müssen, damit die Bestimmungen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingehalten werden (z.B. Patent- oder Markenschutz):> ID="02">Code 6107">

    In Fällen nach Artikel 7:

    "" ID="01">- Buchstabe a):> ID="02">Code 7001"> ID="01">- Buchstabe b):> ID="02">Code 7002"> ID="01">- Buchstabe c):> ID="02">Code 7003"> ID="01">- Buchstabe d):> ID="02">Code 7004"> ID="01">- Buchstabe e):> ID="02">Code 7005"> ID="01">- Buchstabe f):> ID="02">Code 7006"> ID="01">Wenn andere Gründe vorliegen (genau anzugeben):> ID="02">Code 8000".">

    ANHANG II

    In Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 erhält der Wortlaut der laufenden Nummer 129 folgende Fassung:

    "" ID="01">1509 10 10> ID="02">Olivenöl, nicht behandelt> ID="03">129> ID="04">ex 1509 90 00> ID="05">a) Olivenöl, raffiniert> ID="06">98,00"> ID="04">ex 1519 19 90> ID="05">b) saure Öle aus der Raffination> ID="06">(15) "> ID="01">1510 00 10> ID="02">Olivenöl, nicht behandelt> ID="03">129a> ID="04">ex 1510 00 90> ID="05">a) Olivenöl, raffiniert> ID="06">95,00"> ID="04">ex 1522 00 39> ID="05">b) Stearin> ID="06">3,00"> ID="04">ex 1519 19 90> ID="05">c) saure Öle aus der Raffination> ID="06">(15)"">

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