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Document 31993R2066

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2066/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im Wirtschaftsjahr 1993/94

    ABl. L 187 vom 29.7.1993, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2066/oj

    31993R2066

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2066/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im Wirtschaftsjahr 1993/94

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0032 - 0033


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2066/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im Wirtschaftsjahr 1993/94

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), hat die Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten.

    Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern verarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlende Mindestpreis während eines bestimmten Teils des Wirtschaftsjahres monatlich um einen Betrag erhöht, der den Lagerkosten entspricht. Bei der Festsetzung dieses Betrages sollten die technischen Kosten der Lagerhaltung und die Zinskosten berücksichtigt werden.

    Artikel 5

    der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 enthält die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländer zu berichtigen ist.

    In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/93 (6), wurden die Preise und Beträge des Sektors Obst und Gemüse aufgelistet, auf die der durch die Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (8), festgesetzte Koeffizient 1,013088 ab Beginn der Vermarktungskampagne 1993/94 an anzuwenden ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 ist die sich daraus in jedem in Frage stehenden Sektor ergebende Senkung der betreffenden Preise und Beträge zu bestimmen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 werden

    a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für unverarbeitete getrocknete Feigen der Güteklasse C und

    b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen der Güteklasse C

    wie im Anhang aufgeführt festgesetzt.

    Artikel 2

    Der Betrag, um den der Mindestpreis für unverarbeitete getrocknete Feigen zum Monatsersten im Zeitraum vom 1. September bis zum 1. Juni zu erhöhen ist, wird auf 0,8339 ECU je 100 kg Nettogewicht Feigen der Güteklasse C festgesetzt.

    Für andere Güteklassen wird der Betrag mit dem Koeffizienten multipliziert, der auf den Mindestpreis in Anhang I der Verordung (EWG) Nr. 1709/84 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2322/89 (10), anwendbar ist.

    Artikel 3

    Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juli 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

    (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4.

    (5) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

    (6) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 18.

    (7) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.

    (8) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114.

    (9) ABl. Nr. L 162 vom 20. 6. 1984, S. 8.

    (10) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1989, S. 58.

    ANHANG

    Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis Produktionsbeihilfe

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