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Document 31993R1826

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1826/93 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

    ABl. L 167 vom 9.7.1993, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1826/oj

    31993R1826

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1826/93 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

    Amtsblatt Nr. L 167 vom 09/07/1993 S. 0010 - 0011


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1826/93 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 518/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 519/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3371/92 (5), werden die Einfuhrlizenzen am 23. Tag des jeweiligen Zeitraums erteilt. Diese Bestimmung sollte zur Vereinfachung der Verwaltung gelockert werden.

    Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 gelten die Einfuhrlizenzen 90 Tage. Diese Frist ist erfahrungsgemäß häufig zu kurz und erlaubt es den Einführern nicht in jedem Fall, ihren Einfuhrverpflichtungen nachzukommen. Sie sollte deshalb verlängert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 564/92 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

    "(4) Die Kommission beschließt so rasch wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

    Sind die beantragten Mengen insgesamt grösser als die verfügbare Menge, setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen verringert werden.

    Sind die beantragten Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird."

    2. In Artikel 4 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

    "(5) Die Lizenzen werden so rasch wie möglich nach der Entscheidung der Kommission erteilt."

    3. In Artikel 5 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

    "Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Einfuhrlizenzen vom Tag der tatsächlichen Ausstellung an gerechnet 150 Tage gültig."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die ab 1. Juli 1993 erteilten Lizenzen, Artikel 1 Absatz 3 gilt jedoch für die ab 1. April 1993 erteilten Lizenzen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juli 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 3.

    (2) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 6.

    (3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 9.

    (4) ABl. Nr. L 61 vom 6. 3. 1992, S. 9.

    (5) ABl. Nr. L 342 vom 25. 11. 1992, S. 22.

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