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Document 31993R1787

Verordnung (EWG) Nr. 1787/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse bezüglich Tomaten

ABl. L 163 vom 6.7.1993, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1787/oj

31993R1787

Verordnung (EWG) Nr. 1787/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse bezüglich Tomaten

Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/07/1993 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0227
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0227


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1787/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungsköffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse bezueglich Tomaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1201/93 (4), sind die Anpassungsköffizienten festgesetzt, die auf den Ankaufspreis für Tomaten anzuwenden sind, deren Qualitätsmerkmale sich von denen unterscheiden, die bei der Bestimmung des Grundpreises zu beachten sind.

Dieser Anhang schreibt zur Berechnung des Ankaufs- und des Rücknahmepreises unterschiedliche, dem unterschiedlichen Gewicht der mit frischen Tomaten gefuellten Packungen entsprechende Koeffizienten vor. Nach den heutigen Handelsgewohnheiten ist die für den Frischerzeugnismarkt bestimmte Packung in der Regel 7 kg schwer. Der Koeffizient 1 sollte deshalb nur noch für diese Packungsart gelten. Die 7 bis 15 kg schwere Packung ist weniger teuer und wird zur Vermarktung seltener verwendet. Ein Koeffizient von 0,70 dürfte deshalb angemessen sein. Auf die über 15 kg schweren Packungen oder auf die lose Schüttung in einem Transportmittel entfallen deutlich niedrigere Kosten als in den zwei vorstehenden Fällen, so daß sich ein Koeffizient von 0,45 empfiehlt.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1289/93 des Rates (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1334/93 der Kommission (6), gilt die Eingriffsregelung ab dem 11. Juni 1993. Die entsprechenden neuen Koeffizienten sollten schnellstmöglich in Kraft treten.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Präsidenten gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 erhält der Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) Art der Verpackung:

- verpackt, höchstens 7 kg Eigengewicht 1,00,

- verpackt, über 7 kg und höchstens 15 kg Eigengewicht 0,70;

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nur im August und September gültig:

- verpackt, über 15 kg Eigengewicht oder lose in einem Transportmittel 0,45".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 334 vom 27. 11. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 120.

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