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Document 31993R1560

    Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatz- Abgabe im Milchsektor

    ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1560/oj

    31993R1560

    Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatz- Abgabe im Milchsektor

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0030 - 0032
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0081
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0081


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1560/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (4) sieht die Fortschreibung der Zusatzabgabenregelung vor und legt die Grundregeln der verlängerten Regelung fest. In der Verordnung (EWG) Nr. 748/93 sind die Gesamtgarantiemengen jedes Mitgliedstaats sowohl für Lieferungen als auch für Direktverkäufe festgelegt worden, und zwar vorbehaltlich einer Anpassung zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche mit der Preisfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 1993/94 zusammenhängenden Probleme erneut geprüft werden. Mit der vorliegenden Verordnung soll diese Anpassung vorgenommen werden.

    Die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen ab dem vierten Zwölfmonatszeitraum gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 (5) ist aufgrund der Marktlage notwendig geworden. Für die auf diese Weise ausgesetzten Mengen ist den Erzeugern fünf Jahre lang eine degressive Vergütung gewährt worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 816/92 (6), mit der die durch Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Hinblick auf einen entsprechenden Beschluß im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Zusatzabgabenregelung verlängert worden ist, sind in die Gesamtgarantiemengen für den neunten Anwendungszeitraum nicht die Mengen aufgenommen worden, die zuvor in Anbetracht der fortbestehenden Überschüsse - welche eine Konsolidierung der Aussetzung von 4,5 % der Referenzmengen für Lieferungen als endgültige Verringerung der Gesamtgarantiemengen erforderlich machten - ausgesetzt worden waren. In die Verordnungen, die im Milchsektor schließlich angenommen worden sind, damit die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt werden kann, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (7) und die Verordnung (EWG) Nr. 2074/92 (8), wurden die betreffenden Mengen nicht mehr aufgenommen.

    Der Rat hat im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik grundsätzlich beschlossen, die Geltungsdauer der Zusatzabgabe zu verlängern und die Gesamtgarantiemengen entsprechend der Marktlage und der besonderen Bedingungen bei der Anwendung der Regelung in bestimmten Mitgliedstaaten zu überprüfen.

    Nach der von der Kommission vorgenommenen Marktanalyse ist die Lage bei Milchfetten viel besorgniserregender als bei Milcheiweissen. Der Rat hat daher beschlossen zu versuchen, unmittelbar dem Ungleichgewicht auf dem Milchfettsektor abzuhelfen und ab 1. Juli 1993 eine Senkung des Interventionspreises für Butter durch eine entsprechende Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2072/92 (9) vorzunehmen.

    Bei der Prüfung der die Durchführung der Zusatzabgabenregelung betreffenden Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten sind einige Probleme zutage getreten, die auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sind und denen durch eine differenzierte Erhöhung der Gesamtgarantiemengen Rechnung zu tragen ist. Die pauschale Erhöhung wird Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Portugal gewährt, damit sie bei der Zuteilung an die Erzeuger bestimmte Rangordnungen einhalten können. Die Erhöhung der Mengen für Spanien, Griechenland und Italien wird bereits jetzt für den Zeitraum 1993/94 gewährt. Vor Beginn des Zeitraums 1994/95 wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die endgültige Erhöhung der Gesamtgarantiemenge dieser drei Mitgliedstaaten tatsächlich gegeben sind.

    Bei dieser Gelegenheit hat es sich als zweckmässig erwiesen, im Fall der neuen deutschen Bundesländer und Portugals die Aufteilung der Mengen zwischen Direktverkäufen und Lieferungen zugunsten der letzteren zu ändern.

    Artikel 8

    der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sieht die Möglichkeit vor, verschiedene Maßnahmen zur Umstrukturierung der Milcherzeugung durchzuführen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Programme für eine vollständige oder teilweise Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit. Die derzeitige Lage erfordert in mehrfacher Hinsicht eine Auffuellung der nationalen Reserve. Es ist daher zweckmässig, die von jedem Mitgliedstaat zu leistende Anstrengung durch einen Gemeinschaftsbeitrag zu unterstützen, der jedoch auf insgesamt 40 Millionen ECU beschränkt ist. Der Kommission müsste die Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen übertragen werden, die bei der Verwendung des auf diese Weise gewährten Gemeinschaftsbeitrags zu erfuellen sind.

    Aus Kontrollgründen ist zu präzisieren, daß der Betrieb im Sinne dieser Verordnung sich auf den Mitgliedstaat bezogen versteht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art darf die entsprechenden Gesamtmengen für jeden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

    (2) Unbeschadet einer späteren Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Lage in bestimmten Mitgliedstaaten werden folgende Gesamtgarantiemengen festgesetzt:

    (in Tonnen)

    Mitgliedstaat Lieferungen Direktverkäufe Belgien 2 937 238 373 193 Dänemark 4 454 397 951 Deutschland (10) 27 764 778 100 038 Griechenland 625 985 4 528 Spanien 5 200 000 366 950 Frankreich 23 502 974 732 824 Irland 5 230 554 15 210 Italien 9 212 190 717 870 Luxemburg 268 098 951 Niederlande 10 972 104 102 588 Portugal 1 804 881 67 580 Vereinigtes Königreich 14 197 179 392 868 (1) Davon 6 244 566 Tonnen für Lieferungen an die Abnehmer im Gebiet der neuen Bundesländer und 8 801 Tonnen für Direktverkäufe in den neuen Bundesländern.

    Die Erhöhung der Gesamtmengen für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich wird gewährt, um die Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen an folgende Erzeuger zu ermöglichen:

    - an die Erzeuger, die nach Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (*) keine spezifische Referenzmenge erhalten hatten;

    - an die Erzeuger in Berggebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG (**) oder an die Erzeuger im Sinne des Artikels 5.

    Die Erhöhung der Gesamtmenge für Portugal wird vorrangig zu dem Zweck gewährt, um zur Befriedigung des Bedarfs an zusätzlichen Referenzmengen bei denjenigen Erzeugern beizutragen, deren Erzeugung im Bezugsjahr 1990 durch - im Zeitraum 1988 bis 1990 eingetretene - aussergewöhnliche Ereignisse erheblich beeinträchtigt worden ist oder für Erzeuger im Sinne des Artikels 5.

    Die Aufstockung der Gesamtmengen für Griechenland, Spanien und Italien wird für den Zeitraum 1993/94 gewährt. Die Kommission wird dem Rat im März 1994 einen Bericht vorlegen und Vorschläge bezueglich der Frage unterbreiten, ob die aufgestockten Quoten 1994/95 sowie in den folgenden Jahren beibehalten werden sollten.

    (3) Beschließt der Rat, die obengenannten Gesamtmengen der Marktlage anzupassen, so werden die Anpassungen als Prozentsatz der für den vorhergehenden Zeitraum geltenden Gesamtmengen angegeben.

    (*) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1).

    (**) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1)."

    2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Ein Mitgliedstaat kann unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 im Rahmen der in Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen."

    3. Am Ende von Artikel 8 wird folgender Text hinzugefügt:

    "Für die Durchführung eines Programms zur Umstrukturierung der Milcherzeugung während des Zeitraums 1993/94 in jedem Mitgliedstaat und erforderlichenfalls zur Aufstockung der nationalen Reserve im Hinblick auf die Zuteilung der zusätzlichen Mengen nach

    Artikel 3

    Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich wird eine auf die nachstehend aufgeführten Ecu-Beträge beschränkte Gemeinschaftsfinanzierung gewährt; deren Durchführungsbestimmungen und insbesondere der Hoechstbetrag der Beihilfe werden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt:

    (in ECU)

    Belgien 1 106 613 Dänemark 1 678 207 Deutschland 10 460 461 Griechenland 235 842 Spanien 1 959 115 Frankreich 8 854 814 Irland 1 970 627 Italien 3 470 719 Luxemburg 101 007 Niederlande 4 133 772 Portugal 679 994 Vereinigtes Königreich 5 348 829

    Diese Beträge werden anhand des am 20. Juli 1993 für die Verbuchung der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften geltenden Umrechnungskurses in Landeswährungen umgerechnet.

    Die Finanzierung der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Zahlungen wird als Intervention gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (*) betrachtet.

    Die Mittelbindung muß im Rahmen der Mittel des Haushaltsjahres 1993 auf Antrag der Mitgliedstaaten spätestens am 30. September 1993 erfolgen. Die Zahlungen müssen von den Zahlstellen vor dem 15. Oktober 1994 geleistet werden.

    (*) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13."

    4. In Artikel 9 Buchstaben c) und d) werden die Worte "im geographischen Gebiet der Gemeinschaft" durch die Worte "im geographischen Gebiet eines Mitgliedstaats" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. April 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. C 112 vom 22. 4. 1993, S. 10.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.(4) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 748/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 16).(5) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3643/90 (ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 9).(6) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 83.(7) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.(8) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 69.(9) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 65.

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