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Document 31993R1550

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1550/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1993/94

ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/1002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1550/oj

31993R1550

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1550/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1993/94

Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1550/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1993/94

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1549/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (3) ist der Interventionspreis für 100 kg Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschußbedarf auf 53,01 ECU festgesetzt worden.

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß für jedes Zuschußgebiet abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker festzusetzen sind. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind.

In den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens und Portugals ist ein Zuschußbedarf vorherzusehen.

In Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist die Festsetzung eines Interventionspreises für Rohzucker vorgesehen. Dieser Preis ist anhand des Interventionspreises für Weißzucker festzusetzen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1549/93 ist der Grundpreis für Zuckerrüben auf 40 ECU je Tonne festgesetzt worden. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß der Mindestpreis für A-Zuckerrüben 98 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben und der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 5 derselben Verordnung grundsätzlich 68 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben beträgt.

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist der Schwellenpreis für Weißzucker gleich dem geltenden Richtpreis zuzueglich der pauschal berechneten Kosten für den Transport vom Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft zu dem entferntesten Verbrauchsgebiet der Gemeinschaft mit Zuschußbedarf sowie eines Pauschbetrags zur Berücksichtigung der Lagerkostenabgabe. Angesichts der Versorgungslage der Gemeinschaft müssen die Kosten für den Transport zwischen den nordfranzösischen Departements und Palermo berücksichtigt werden.

Der Schwellenpreis für Rohzucker ist unter Berücksichtigung von Pauschalwerten für die Verarbeitung und den Ertrag vom Schwellenpreis für Weißzucker abzuleiten.

Der Schwellenpreis für Melasse ist so festzusetzen, daß die Erlöse aus Melasseverkäufen die bei der Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben berücksichtigten Erlöse der Unternehmen erreichen können.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (4) ist der Betrag der Vergütung im Rahmen des Ausgleichs der Lagerkosten je Monat und je Gewichtseinheit unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten, der Versicherungs- und der eigentlichen Lagerkosten festzusetzen. Da die Preise nicht geändert werden, sollte bei der Berechnung der Finanzierungskosten noch ein Zinssatz von 10 v. H., d. h. je Monat ein Betrag von 0,52 ECU/100 kg Weißzucker, zugrunde gelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuschußgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis je 100 kg Weißzucker festgesetzt auf

a) 54,22 ECU für alle Gebiete des Vereinigten Königreichs,

b) 54,22 ECU für alle Gebiete Irlands,

c) 54,22 ECU für alle Gebiete Portugals,

d) 54,41 ECU für alle Gebiete Spaniens,

e) 54,95 ECU für alle Gebiete Italiens.

Artikel 2

Der Interventionspreis für Rohzucker wird auf 43,94 ECU je 100 kg festgesetzt.

Artikel 3

(1) Der Mindestpreis für A-Zuckerrüben wird auf 39,20 ECU je Tonne festgesetzt.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 27,20 ECU je Tonne festgesetzt.

Artikel 4

Der Schwellenpreis wird festgesetzt auf

a) 63,90 ECU je 100 kg Weißzucker,

b) 54,60 ECU je 100 kg Rohzucker,

c) 6,89 ECU je 100 kg Melasse.

Artikel 5

Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Vergütung wird auf monatlich 0,52 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 1993/94.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3814/92 der Kommission (ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 7).(2) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 13.(3) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.(4) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (ABl. Nr. L 361 vom 23. 12. 1978, S. 8).

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