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Document 31993R1544

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1544/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2744/75 und (EWG) Nr. 1009/86

    ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1544/oj

    31993R1544

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1544/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2744/75 und (EWG) Nr. 1009/86

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0005 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0071
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0071


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1544/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2744/75 und (EWG) Nr. 1009/86

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaftserzeugung von Indica-Reis reicht nicht aus. Angesichts dieser Tatsache und des Umstands, daß bei Indica-Reis geringere Erträge erzielt werden als bei Japonica-Reis, von dem in der Gemeinschaft eher zuviel erzeugt wird, sollte die Sortenumstellung weiterhin unterstützt und ein je nach Sorte unterschiedlicher Interventionsankaufspreis vorgesehen, gleichzeitig aber die Produktionsbeihilfe für Indica-Reis beibehalten werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (4) ist daher entsprechend zu ändern.

    Bezueglich der Reisverarbeitungserzeugnisse empfiehlt es sich, daß die Kriterien und Modalitäten, die bei der Festsetzung der Abschöpfungen, Ausfuhrerstattungen und Produktionserstattungen zu beachten sind, von der Kommission nach dem Verwaltungsausschußverfahren wie im Fall der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (5) bestimmt werden. Zu diesem Zweck sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (6) und (EWG) Nr. 1009/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis (7) aufzuheben.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Ankäufe nach Absatz 1 erfolgen zu einem Preis, der bei der Sorte Indica 94 v. H. und bei der Sorte Japonica 90 v. H. des Interventionspreises entspricht, der an dem Handelsplatz gilt, an dem der Rohreis gemäß den nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten Bedingungen angeboten wird."

    2. In Artikel 5 Absatz 5 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

    "Nach demselben Verfahren werden die Reissorten bestimmt, die als Indica-Sorten angesehen werden können, während alle anderen Sorten als Japonica-Sorten gelten."

    3. In Artikel 8a Absatz 2 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

    "Die Beihilfe wird für während des Wirtschaftsjahres 1992/93 für die Ernte 1993 ausgesäten Reis gewährt."

    4. Artikel 9a wird durch den nachstehenden Artikel ersetzt:

    "Artikel 9

    (1) Für Stärke und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Reis und Bruchreis, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet werden, kann eine Produktionserstattung gewährt werden. Das Verzeichnis dieser Erzeugnisse wird nach dem Verfahren des Absatzes 3 erstellt.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Erstattung wird in regelmässigen Abständen festgesetzt.

    (3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und setzt die genannte Erstattung nach dem Verfahren des Artikels 27 fest."

    5. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27."

    6. Artikel 17 Absatz 5 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2744/75 und (EWG) Nr. 1009/86 werden aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. September 1993. Artikel 1 Ziffern 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 2 gelten jedoch ab 1. Juli 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 6.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 25.(4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 5. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 674/92 der Kommission (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 7).(5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.(6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.(7) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.

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