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Document 31993R1442

Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen

ABl. L 142 vom 12.6.1993, p. 6–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998; Aufgehoben durch 398R2362

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1442/oj

31993R1442

Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen

Amtsblatt Nr. L 142 vom 12/06/1993 S. 0006 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1442/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 legt in Titel IV die Regelung für die Einfuhr von frischen Bananen aus dritten Ländern fest. Zu dieser Regelung sind nunmehr die Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Für die Anwendung der Zollkontingentsregelung gemäß den Artikeln 18 und 19 der genannten Verordnung ist festzulegen, welche Gruppen von Marktbeteiligten Anträge auf Einfuhrlizenzen stellen können. Die hierfür festzulegenden Kriterien müssen der Tatsache Rechnung tragen, daß die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten der Regelung existierenden Versorgungs- und Vermarktungsstrukturen sehr unterschiedlich und komplex sind, und sie müssen ausserdem den verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, deren spezifische Wirtschaftstätigkeit unmittelbar von dem Zugang zu dem Zollkontingent abhängig ist, diesen Zugang ermöglichen, ohne die normalen Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen Wirtschaftsbeteiligten der Handelskette zu stören. Daher sind als "Marktbeteiligte" diejenigen Wirtschaftsbeteiligten anzusehen, die auf eigene Rechnung die wichtigsten Lasten und Risiken im Zusammenhang mit dem Kauf frischer Bananen bei den Erzeugern in dritten Ländern, der Versorgung des Marktes der Gemeinschaft sowie der Reifungsphase auf sich genommen haben. Dabei ist zu bedenken, daß der weniger spezialisierte Großhandel nicht die gleichen Handelsrisiken zu tragen hat und für die Aufrechterhaltung seiner Wirtschaftstätigkeit nicht vom unmittelbaren Zugang zu dem Zollkontingent abhängig ist.

Aus den gleichen Gründen ist zur Berechnung der Einfuhrabgaben auf die von den berücksichtigten "Marktbeteiligten" vermarkteten Mengen ein Gewichtungsköffizient anzuwenden, mit dem der Bedeutung der jeweiligen Wirtschaftsfunktion und Handelsrisiken Rechnung getragen wird. Diese Gewichtung gestattet eine weitgehende Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten in der Gemeinschaft und korrigiert die negativen Auswirkungen einer Mehrfachzählung der Erzeugnismengen auf verschiedenen Stufen der Handelskette.

Es ist angezeigt, die Einzelheiten der Eintragung und der Mitteilungen festzulegen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Zollkontingents vorzunehmen sind, und Bestimmungen über die von den Marktbeteiligten beizubringenden Nachweise und Belege zu erlassen.

Vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Bestimmungen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (3). In Anwendung von Artikel 9 dieser Verordnung können die Rechte aus den Lizenzen während der Gültigkeitsdauer der Lizenz oder Teillizenz vom Lizenzinhaber einmalig übertragen werden.

Es ist angezeigt, die Voraussetzungen für eine Lizenzabtretung und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der Definition der Gruppen von Marktbeteiligten und der Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu präzisieren. Eine Übertragung der Lizenz muß zulässig sein, um die Aufrechterhaltung und Fortentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten des Sektors einerseits, zwischen den zu einer Gruppe gehörenden Marktbeteiligten andererseits sowie zwischen den Marktbeteiligten der Gruppen A und B untereinander bzw. zwischen ihnen und den neuen Marktbeteiligten der Gruppe C zu fördern. Demgegenüber erscheint es nicht wünschenswert, die Schaffung künstlicher oder spekulativer Handelsbeziehungen dadurch zu begünstigen bzw. Störungen der üblichen Handelsbeziehungen dadurch hervorzurufen, daß neue Marktbeteiligte ihre Lizenz an Marktbeteiligte der Gruppen A und B übertragen können.

Durch die Bestimmungen von Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 bezueglich der Berücksichtigung der Referenzmengen der Marktbeteiligten bei der Berechnung ihrer Einfuhrmöglichkeiten werden die Auswirkungen der Lizenzabtretungen beschränkt, während sich die Einfuhrmöglichkeiten der Marktbeteiligten der Gruppe B ausschließlich aus den Mengen an AKP-Bananen oder in der Gemeinschaft erzeugten Bananen ergeben, die sie vermarktet haben.

Insbesondere ist es erforderlich, den Ursprung der traditionellen AKP-Bananen zweifelsfrei festzustellen und hierzu die Erteilung der Ausfuhrlizenz von der Vorlage eines von dem betreffenden Land ausgestellten Ursprungszeugnisses abhängig zu machen.

Im Hinblick auf die Überwachung des Bananenmarktes und die Erstellung der jährlichen Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Informationen über den Bananenmarkt.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen im Rahmen des in den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents, ausserhalb dieses Kontingents sowie die Bestimmungen für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen festgelegt.

TITEL I DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER ZOLLKONTINGENTSREGELUNG

Artikel 2

Für das zweite Halbjahr 1993 wird ein Zollkontingent in folgender Höhe eröffnet:

a) 665 000 Tonnen für die Gruppe der Marktbeteiligten, die vor 1992 Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vermarktet haben, nachstehend als "Gruppe A" bezeichnet;

b) 300 000 Tonnen für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, nachstehend als "Gruppe B" bezeichnet;

c) 35 000 Tonnen für die Gruppe der Marktbeteiligten, die 1992 oder später mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben, nachstehend als "Gruppe C" bezeichnet.

Artikel 3

(1) Für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 gelten als "Marktbeteiligte" der Gruppe A und/oder der Gruppe B und können eine Einfuhrlizenz erhalten Wirtschaftsbeteiligte als natürliche oder juristische Personen bzw. Zusammenschlüsse, die in dem für die Bestimmung ihrer Referenzmenge maßgebenden Zeitraum und zum Zeitpunkt der Eintragung gemäß Artikel 4 in der Gemeinschaft niedergelassen sind und auf eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Verwendung und Verkauf in der Gemeinschaft;

b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft. Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlusts der Erzeugnisse tragen, werden dabei den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt;

c) Reifung der ihnen gehörenden Bananen und Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft.

In bezug auf die in der Gemeinschaft geernteten Bananen werden die Wirtschaftsbeteiligten als natürliche oder juristische Personen bzw. Zusammenschlüsse, die die Erzeugnisse bei den Erzeugern gekauft haben bzw. sie gegebenenfalls erzeugt, versendet und zur Abfertigung zum freien Verkehr verkauft haben, den Wirtschaftsbeteiligten gleichgestellt, die die unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten ausüben.

Marktbeteiligte, die in Portugal im Rahmen der früheren innerstaatlichen Regelung Bananen im Wege von Ausschreibungen eingeführt haben, werden den Wirtschaftsbeteiligten gleichgestellt, die die unter Buchstabe a) beschriebenen Tätigkeiten ausüben; diese Menge darf bei der Ermittlung der Referenzmenge eines anderen Marktbeteiligten gemäß Buchstabe a) nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Tätigkeit auf der Großhandelsstufe und auf der Endverbraucherstufe ausüben, gelten für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht als Marktbeteiligte.

(3) Die Mindestmenge gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, die im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 vermarktet worden sein muß, beläuft sich auf 250 Tonnen während eines der drei Jahre des Referenzzeitraums.

Die Mindestmenge beläuft sich auf 20 Tonnen, wenn ausschließlich Bananen von einer Länge bis höchstens 10 cm vermarktet werden.

(4) Die Marktbeteiligten, die aus dem Zusammenschluß von Marktbeteiligten hervorgegangen sind, von denen jeder einzelne in Anwendung dieses Artikels über Rechte verfügt, erhalten die gleichen Rechte, wie die Marktbeteiligten, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 4

(1) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erstellen getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Mengen, die dieser in jedem der drei Jahre des Zeitraums vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, wobei die Mengen nach der Art der Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind.

Die Eintragung der Marktbeteiligten und die Berechnung der von ihnen vermarkteten Mengen erfolgen auf Initiative und auf schriftlichen Antrag der Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu stellen ist.

Das Verzeichnis der zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten ist in Anhang I aufgeführt.

(2) Die betreffenden Marktbeteiligten teilen den zuständigen Stellen bis spätestens 1. April und für 1994 bis spätestens 1. September 1993 die Menge mit, die sie in jedem der in Absatz 1 genannten Jahre vermarktet haben, und schlüsseln sie klar wie folgt auf:

a) nach dem Ursprung gemäß der Definition in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93:

- Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern und nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten;

- Bananen aus den AKP-Staaten im Rahmen der traditionellen Einfuhrmengen gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, unter Angabe der aus jedem AKP-Staat eingeführten Menge;

- in der Gemeinschaft erzeugte Bananen, wobei das Erzeugungsgebiet anzugeben ist;

b) nach den in Artikel 3 Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten.

(3) Die betreffenden Marktbeteiligten halten die in Artikel 7 genannten Belege und Nachweise zur Verfügung der zuständigen Stellen.

(4) Die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten der Gruppe C stellen die Anträge auf Zuteilung der Jahresmengen bis jeweils 1. Oktober bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats ihrer Wahl. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission jeweils vor dem 10. Oktober die sich aus den Anträgen der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppe C ergebende Gesamtmenge sowie eine Liste dieser Marktbeteiligten mit. Ist die sich aus den Anträgen der Marktbeteiligten der Gruppe C ergebende Gesamtmenge höher als die in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 berechnete Menge, so wird jeder Antrag um einen einheitlichen, von der Kommission festzulegenden Prozentsatz gekürzt. Die zuständigen Stellen teilen den Marktbeteiligten der Gruppe C vor dem 1. November die ihnen zugeteilte Menge mit.

(5) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission spätestens am 1. Mai und für 1994 spätestens am 20. September 1993 die Listen der Marktbeteiligten gemäß Absatz 1 und die Angabe der jeweils vermarkteten Mengen.

Gegebenenfalls gibt die Kommission diese Listen an die anderen Mitgliedstaaten weiter, um Falscherklärungen der Marktbeteiligten aufdecken oder verhindern zu können.

Artikel 5

(1) Die zuständigen Stellen berechnen jährlich bis zum 1. Juli und für 1994 bis zum 1. Oktober 1993 für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschittliche Menge, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, und schlüsseln sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeuebten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf. Der so berechnete Durchschnitt wird als "Referenzmenge" bezeichnet.

Die Referenzmenge für einen Marktbeteiligten der Gruppe A wird auf der Grundlage seiner Geschäfte mit Drittlands- und nichttraditionellen AKP-Bananen berechnet, wobei die Mengen, die im Rahmen von Einfuhrlizenzen eingeführt wurden, die ursprünglich einem Marktbeteiligten der Gruppe B oder C erteilt worden sind, abgezogen werden. Die Referenzmenge eines Marktbeteiligten der Gruppe B wird auf der Grundlage seiner Geschäfte mit Gemeinschafts- und mit traditionellen AKP-Bananen berechnet.

(2) Auf die vermarkteten Mengen wird entsprechend den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 einer der folgenden Gewichtungsköffizienten angewandt:

- Tätigkeit a): 57 %,

- Tätigkeit b): 15 %,

- Tätigkeit c): 28 %.

Die Referenzmenge gemäß Absatz 1 wird anhand eines Dreijahresdurchschnitts berechnet, auch wenn der Marktbeteiligte in einem oder in zwei Jahren des betreffenden Zeitraums keine Bananen vermarktet hat.

(3) Die zuständigen Stellen teilen der Kommission jährlich bis zum 15. Juli und für 1994 bis zum 15. Oktober 1993 für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten das Gesamtvolumen der gemäß Absatz 2 gewichteten Referenzmengen und das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit vermarkteten Bananen mit.

Artikel 6

Nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 setzt die Kommission gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungsköffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten berechnen diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B und teilen sie ihnen bis zum 1. August eines Jahres und für 1994 bis zum 1. November 1993 mit.

Artikel 7

Zur Ermittlung der von den eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B vermarkteten Mengen können auf Verlangen der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten folgende Papiere vorgelegt werden:

- das für den Einführer bestimmte Exemplar des Einheitspapiers und gegebenenfalls des Papiers über die vereinfachten Meldungen;

- für die während des Referenzzeitraums getätigten Geschäfte eine Kopie der T2-Bescheinigung, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates (4) und gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission (5) ausgestellt wurde;

- Originale oder beglaubigte Kopien der Verkaufsrechnungen;

- alle sonstigen Belege, wie insbesondere die Einfuhrpapiere des betreffenden Landes, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung ausgestellt und verwendet wurden;

- die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sowie die Papiere, mit denen die Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Bananen bescheinigt wird.

Artikel 8

Die zuständigen Stellen nehmen alle geeigneten Kontrollen vor, um die Richtigkeit der von den Marktbeteiligten eingereichten Anträge und Belege zu überprüfen. Hierbei können sie insbesondere die von Abschlussprüfern und Buchprüfern erstellten Gutachten und Berichte zugrunde legen.

Artikel 9

(1) Für jedes Quartal werden im Hinblick auf die Erteilung der Ausfuhrlizenzen auf der Grundlage der Statistiken und Prognosen über den Gemeinschaftsmarkt und auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Ein- und Ausfuhren gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Richtmengen festgesetzt.

(2) Die Marktbeteiligten reichen die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für ein Quartal und für die ihnen für dieses Quartal genehmigte Teilmenge ihrer Jahresgesamtmenge in der ersten Woche des letzten Monats des vorangehenden Quartals bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ein, in dem sie ihre Eintragung gemäß Artikel 4 beantragt haben. Für das zweite Halbjahr 1993 wird diese Menge auf der Basis der Prozentsätze gemäß Anhang II bestimmt.

(3) Liegen die Mengen, für die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für die eine und/oder die andere Gruppe von Marktbeteiligten gestellt wurden, deutlich über der festgesetzten Richtmenge, so wird vor der Anwendung von Absatz 5 ein einheitlicher Prozentsatz festgelegt, um den die Mengen in den Anträgen gekürzt werden. Anträge, die sich auf eine Menge von höchstens 150 Tonnen beziehen, sind davon nicht betroffen.

(4) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz tragen eine der folgenden Angaben:

- bei Beantragung für die Gruppe A: "Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz - }Gruppe A' - Verordnung (EWG) Nr. 1442/93";

- bei Beantragung für die Gruppe B: "Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz - }Gruppe B' - Verordnung (EWG) Nr. 1442/93";

- bei Beantragung für die Gruppe C: "Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz - }Gruppe C' - Verordnung (EWG) Nr. 1442/93".

(5) Die zuständigen Stellen erteilen getrennt nach Gruppen jedem Marktbeteiligten eine Einfuhrlizenz für die ihm gemäß Artikel 6 zugeteilte Jahresmenge.

Artikel 10

(1) Die zuständigen Stellen teilen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge getrennt und einzeln die Bananenmengen mit, für die von den Marktbeteiligten der einzelnen Gruppen gemäß

Artikel 1

Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt worden sind, wobei sie ebenfalls getrennt die Gesamtmenge der Einzelanträge angeben, die sich auf eine Menge von höchstens 150 Tonnen beziehen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für alle nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen die Menge mit, die der Differenz zwischen den Abschreibungen auf der Rückseite der Lizenz und der Menge entspricht, für die die Einfuhrlizenz erteilt worden ist.

(3) Die nicht verwendete Menge wird dem betreffenden Marktbeteiligten auf Antrag im folgenden Quartal zusätzlich zugeteilt.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrlizenzen werden spätestens am 21. des letzten Monats eines Quartals für das nächste Quartal erteilt. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so werden die Lizenzen spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet am siebten Tag des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt.

Artikel 12

(1) Die betreffenden Marktbeteiligten teilen den zuständigen einzelstaatlichen Stellen unverzueglich und vor dem Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Einfuhrlizenz die Mengen von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen mit, die nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Länder ausserhalb der Gemeinschaft wiederausgeführt werden sollen. Sie reichen das Original der Einfuhrlizenz mit den entsprechenden Abschreibungen an die zuständigen Stellen zurück.

(2) Die zuständigen Stellen teilen der Kommission jeweils zum Quartalsende die Mengen mit, die wiederausgeführt werden sollen, und geben jeweils an, für welche Gruppe von Marktbeteiligten die entsprechenden Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(3) Die wiederausgeführten Mengen werden im Verlauf des betreffenden Wirtschaftsjahres erneut dem Marktbeteiligten zugeteilt, der sie zum freien Verkehr abgefertigt hat.

(4) Die zuständigen Stellen vergewissern sich, daß die in Anwendung von Absatz 1 gemeldeten Mengen tatsächlich aus der Gemeinschaft wiederausgeführt werden.

Artikel 13

Die Rechte aus den gemäß diesem Titel erteilten Lizenzen können unter den nachstehenden Voraussetzungen vom Lizenzinhaber während der Gültigkeitsdauer der Lizenz zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz oder Teillizenz übertragen werden:

1. Die Übertragung der Rechte kann erfolgen:

a) zwischen Marktbeteiligten einer Gruppe;

b) von Marktbeteiligten der Gruppe A auf Marktbeteiligte der Gruppe B und umgekehrt;

c) von Marktbeteiligten der Gruppe A oder B auf Marktbeteiligte der Gruppe C.

2. Ein Marktbeteiligter der Gruppe C kann die Rechte aus seiner Lizenz nicht an Marktbeteiligte der Gruppen A und B übertragen.

3. Überträgt ein Marktbeteiligter der Gruppe A seine Rechte auf einen Marktbeteiligten der Gruppe A oder C, so wird die übertragene Menge bei der Berechnung der Referenzmengen gemäß Artikel 5 für die beiden Marktbeteiligten in der Weise berücksichtigt, daß die Referenzmenge des übertragenden Marktbeteiligten entsprechend verringert und die des Übernehmers entsprechend erhöht wird.

4. Die Pflichten aus den Lizenzen sind nicht übertragbar.

TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON TRADITIONELLEN BANANEN AUS DEN AKP-STAATEN

Artikel 14

(1) Mit Blick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten werden auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 vierteljährliche Richtmengen festgesetzt.

Die Zeiträume und Richtmengen für das zweite Halbjahr 1993 sind in Anhang II angegeben.

(2) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats während der ersten Woche des letzten Monats des Quartals eingereicht.

(3) Für die traditionellen Mengen von AKP-Bananen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 darf sich der Lizenzantrag nur auf eine Menge beziehen, die höchstens der im Anhang der genannten Verordnung für den betreffenden Ursprung angegebenen Menge entspricht.

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Dem Antrag muß das Original einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß dem Muster in Anhang III ausgestellten Ursprungsbescheinigung beigefügt sein, die in Feld "Anmerkungen" sowie in Feld 5 die Angabe "Traditionelle AKP-Bananen - Verordnung (EWG) Nr. 404/93" enthält;

b) dem Antrag ist eine Kopie des Frachtbriefs beizufügen, aus dem hervorgeht, daß die Bananen in dem Ursprungsland, das die Bescheinigung gemäß Buchstabe a) ausgestellt hat, verladen wurden. Gehen die Ausfuhren des betreffenden Ursprungslandes vom Hafen eines benachbarten Landes ab, so ist ausserdem ein Transportpapier vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß die Ware vom Ursprungsland zum Verladehafen befördert worden ist. Kann die Kopie des Frachtbriefs nicht vorgelegt werden, so ist eine Sicherheit in Höhe von 5 ECU/Tonne zu leisten, die bei Vorlage des Frachtbriefs unverzueglich freigegeben wird;

c) der Antrag bezieht sich auf ein Menge, die nicht höher ist als die in den Papieren gemäß den Buchstaben a) und b) genannte Menge.

Artikel 15

Der Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten

1. in Feld "Anmerkungen" und in Feld 24 die Angabe "Traditionelle AKP-Bananen - Verordnung (EWG) Nr. 404/93";

2. in Feld 8 die Angabe des AKP-Ursprungslandes.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem genannten AKP-Staat.

Artikel 16

(1) Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen teilen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Mengen mit, für die Anträge gestellt wurden, und geben jeweils genau das AKP-Ursprungsland an.

Die Kommission setzt unverzueglich die Mengen fest, für die Lizenzen erteilt werden können.

(2) Liegen die zur Einfuhr aus einem der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten AKP-Staaten beantragten Mengen über den in demselben Anhang festgesetzten traditionellen Mengen bzw. für das zweite Halbjahr 1993 über der Hälfte dieser Mengen oder gegebenenfalls über den für den betreffenden Zeitraum festgesetzten Richtmengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den jeder Antrag auf Erteilung einer Lizenz zur Einfuhr aus dem betreffenden Land gekürzt wird.

(3) Wurden Ausfuhrlizenzen für die gesamte traditionelle Menge eines bestimmten Ursprungslandes erteilt, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten und den Marktbeteiligten unverzueglich mit, daß in dem betreffenden Jahr alle weiteren Einfuhren aus diesem Land als nichttraditionelle AKP-Einfuhren angesehen werden.

Artikel 17

(1) Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen erteilen die Lizenzen spätestens am 21. des letzten Monats des Quartals. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so erfolgt die Erteilung spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet am siebten Tag des vierten Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie erteilt worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, die sich aus nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen ergeben.

(4) Die nicht verwendeten Mengen werden dem betreffenden Marktbeteiligten auf Antrag im folgenden Quartal zusätzlich zugeteilt.

TITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON BANANEN AUSSERHALB DES ZOLLKONTINGENTS

Artikel 18

(1) Die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen ausserhalb des Zollkontingents erfolgt im Rahmen einer Einfuhrlizenz.

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz können in jedem Mitgliedstaat gestellt werden. Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 die Angabe "Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents - Verordnung (EWG) Nr. 404/93".

(3) Die Lizenzen werden unverzueglich erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem zweiten und vierten Mittwoch eines Monats die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt worden sind.

TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist der Nachweis der Leistung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6) beizufügen. Die Sicherheit beläuft sich auf 15 ECU/Tonne.

Werden die Lizenzen für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit für die nicht zugeteilte Menge unverzueglich freigegeben.

Artikel 20

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 4 und 5 sowie der in dieser Verordnung vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

Es gilt Artikel 33 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nachstehend aufgeführten wirtschaftlichen und statistischen Informationen mit:

- jeweils am Mittwoch die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 der Kommission (7) genannten repräsentativen Märkten festgestellt worden sind, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern;

- jeweils am Mittwoch für die Vorwoche die zum freien Verkehr abgefertigten Mengen, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 9 Absatz 4 aufgeführten Arten der verwendeten Einfuhrlizenz;

- jeweils am zweiten und vierten Mittwoch des Monats die Menge an Gemeinschaftsbananen, für die bei den zuständigen Behörden eine T2-Versandbescheinigung beantragt worden ist;

- jeweils am 20. eines Monats Angaben über die Mengen und den Wert der in ihrem Hoheitsgebiet zum freien Verkehr abgefertigten Bananen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern;

- auf Verlangen Produktions- und Verbrauchsvorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 220 vom 10. 8. 1974, S. 20.

ANHANG I

Anschriften der für die Erstellung der Liste der Marktbeteiligten und die Ermittlung der vermarkteten Mengen zuständigen Stellen:

- Belgien:

Office central des contingents et licences

Rü De Mot 24/26

B-1040 Bruxelles

- Dänemark:

EF-Direktoratet

Frederiksberggade 18

DK-1360 Köbenhavn K

- Deutschland:

Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

Referat 35

Bis zum 30. Juni 1993:

Adickesallee 40

D-6000 Frankfurt am Main

Ab dem 1. Juli 1993:

Postfach 180203

D-60083 Frankfurt am Main

Adickesallee

D-60322 Frankfurt am Main

- Spanien:

Dirección General de Comercio Exterior

Po de la Castellana 162 - planta 4o

E-28071 Madrid

- Griechenland:

Ministère de l'agriculture

DG de la production végétale

Direction "Dentrokipeftikis"

2, rü Acharnon

GR-10176 Athen

- Frankreich:

Ministère de l'agriculture

Direction de la production et des échanges (DPE)

Sous-direction des productions végétales

Bureau des fruits, des légumes et de l'horticulture

3, rü Barbet de Jouy

F-75007 Paris

- Irland:

Department of Agriculture, Food and Forestry

Horticulture Division

Agriculture House (7W)

Kildare Street

IRL-Dublin 2

- Italien:

Ministero del commercio con l'estero

DG Import/Export - Div. IV

Viale Boston

I-00144 Roma

- Luxemburg:

Ministère de l'agriculture

Administration des services techniques de l'agriculture

Service de l'horticulture

16, route d'Esch

BP 1904

L-1019 Luxembourg

- Niederlande:

Produktschap voor Grönten en Fruit

Bezuidenhoutseweg 153

NL-2594 AG Den Haag

Postbus 90403

NL-2509 LK Den Haag

- Portugal:

Ministério do Comércio e Turismo

Direcçao-Geral do Comércio

Avenida da República, no 79

P-1000 Lisboa

- Vereinigtes Königreich:

Intervention Board

External Trade Division

Lancaster House

Hampshire Court

UK-Newcastle NE4 7YE

ANHANG II

Richtmengen für 1993 1. Prozentsätze für 1993 gemäß Artikel 9 Absatz 2:

- Juli bis September: die besonderen Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93.

- Oktober bis Dezember: 64 %.

2. Richtungen für 1993 gemäß Artikel 14 Absatz 1, ausgedrückt als Prozentsatz der für jeden Ursprung im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgesetzte Mengen:

- Juli bis September: 23 %,

- Oktober bis Dezember: 27 %.

ANHANG III

1. Absender URSPRUNGSZEUGNIS

für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Nr. ORIGINAL

2. Empfänger (Ausfuellung freigestellt) 3. AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

4. Ursprungsland

ANMERKUNGEN

A. Der Vordruck für das Zeugnis ist mit Schreibmaschine, Datenverarbeitung o. ä. auszufuellen.

B. Das Original des Zeugnisses ist zusammen mit der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen. 5. Bemerkungen

6. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung 7. Masse brutto

und netto (kg)

8. ES WIRD BESCHEINIGT, DASS DIE OBEN BEZEICHNETEN WAREN IHREN URSPRUNG IN DEM IN FELD 4 ANGEGEBENEN LAND HABEN UND DASS DIE ANGABEN IN FELD 5 RICHTIG SIND. Ort und Datum der Ausstellung: Unterschrift: Stempel der Ausstellungsbehörde:

9. DEN ZOLLBEHÖRDEN IN DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTEN

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