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Document 31993R0991

Verordnung (EWG) Nr. 991/93 des Rates vom 23. April 1993 über die Verlängerung der Maßnahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund des Abschlusses der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT

ABl. L 104 vom 29.4.1993, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/991/oj

31993R0991

Verordnung (EWG) Nr. 991/93 des Rates vom 23. April 1993 über die Verlängerung der Maßnahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund des Abschlusses der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT

Amtsblatt Nr. L 104 vom 29/04/1993 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 991/93 DES RATES vom 23. April 1993 über die Verlängerung der Maßnahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund des Abschlusses der Verhandlungen gemäß

Artikel XXIV.6 des GATT

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (1), das durch einen dieses Abkommen ergänzenden Briefwechsel (2) bis zum 31. Dezember 1991 verlängert wurde, ist die Gemeinschaft mit der Ergreifung bestimmter Maßnahmen einverstanden.

Die Gemeinschaft hat diese Maßnahmen während des Jahres 1992 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3919/91 (3) angewendet.

Die Gründe für die Verlängerung dieser Maßnahmen bestehen weiter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, enthalten im Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen nach Artikel XXIV.6 des GATT, werden von der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 1993 angewendet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. AUKEN

(1) ABl. Nr. L 98 vom 10. 4. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1991, S. 35.

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