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Document 31993R0579
Council Regulation (EEC) No 579/93 of 8 March 1993 suspending wholly or in part the Common Customs Tariff duties on certain agricultural products originating in Turkey (1993)
Verordnung (EWG) Nr. 579/93 des Rates vom 8. März 1993 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1993)
Verordnung (EWG) Nr. 579/93 des Rates vom 8. März 1993 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1993)
ABl. L 61 vom 13.3.1993, p. 15–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
Verordnung (EWG) Nr. 579/93 des Rates vom 8. März 1993 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1993)
Amtsblatt Nr. L 061 vom 13/03/1993 S. 0015 - 0018
VERORDNUNG (EWG) Nr. 579/93 DES RATES vom 8. März 1993 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1993) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Anhang 6 des Zusatzprotokolls über die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan der Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2) vorgesehenen Übergangsphase sowie gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft (3), das am 30. Juni 1973 in Ankara unterzeichnet wurde und am 1. März 1986 in Kraft getreten ist (4), muß die Gemeinschaft die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse vollständig oder teilweise aussetzen. Es erscheint darüber hinaus angezeigt, vorläufig einige Zollvorteile, die in dem genannten Anhang 6 vorgesehen sind, anzupassen oder zu ergänzen. Daher sollte die Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 für die in der Liste im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei entweder den festen Teilbetrag der auf die Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 erhobenen Abgaben oder den für die anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf dem jeweils angegebenen Niveau aussetzen. In den Grenzen dieser Zollaussetzungen wendet die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei (5) berechnet werden. Infolgedessen gilt die vorliegende Verordnung für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. In Anbetracht dessen wird die Aussetzung dieser Zollsätze von der Gemeinschaft beschlossen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993 werden für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei bei der Einfuhr in die Mitgliedstaaten die jeweils angegebenen Zollsätze angewandt. Im Rahmen dieser Zollaussetzungen wendet die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß den diesbezueglichen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 berechnet werden. (2) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei jeweils geltenden Ursprungsbestimmungen heranzuziehen. Die Zulassung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse zu den vollständigen oder teilweisen Zollaussetzungen ist mit den Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, die im Beschluß des Assoziationsrates Nr. 5/72 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 428/73 festgelegt sind, welcher zuletzt durch den Beschluß Nr. 1/83 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 993/83 (6) geändert wurde. Artikel 2 Werden die Erzeugnisse, für die die Regelung des Artikels 1 gilt, in solchen Mengen oder zu solchen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt, daß sich daraus für die Erzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein ernster Schaden ergibt oder zu ergeben droht, so können die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse ganz oder teilweise wiedereingeführt werden. Diese Maßnahmen können auch dann ergriffen werden, wenn nur in einem Gebiet der Gemeinschaft ein ernster Schaden eintritt oder einzutreten droht. Artikel 3 (1) Um die Anwendung des Artikels 2 zu gewährleisten, kann die Kommission im Verordnungsweg die Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für einen bestimmten Zeitraum beschließen. (2) Wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats tätig, trifft sie ihre Entscheidung binnen einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags; sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung. (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Notifizierung mit einer von der Kommission beschlossenen Maßnahme befassen. Durch die Anrufung des Rates wird die Maßnahme nicht ausgesetzt. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8. März 1993. Im Namen des Rates Der Präsident N. HELVEG PETERSEN (1) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. 217 vom 29. 12. 1964, S. 3687/64. (3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1977, S. 2. (4) ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986, S. 36. (5) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 1. ANHANG Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in der Türkei, für die die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen ist /* Tabellen: S. ABl. */ Taric-Codes /* Tabellen: S. ABl. */ (1) Die Zulassung zu diesem Code der Kombinierten Nomenklatur erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (a) Unbeschadet der Erhebung etwaiger Zusatzzölle.