EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993D0674

93/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1993 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

ABl. L 314 vom 16.12.1993, p. 44–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/674/oj

31993D0674

93/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1993 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 16/12/1993 S. 0044 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1993 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (93/674/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission (3) sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

Die spezifischen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung auf Madeira müssen besonders berücksichtigt werden; für diese Region sind Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Pflanzengesundheit, zu treffen oder zu verstärken.

Die im Bereich Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind ausgesprochen kostenintensiv.

Das Maßnahmenprogramm muß der Kommission von den zuständigen portugiesischen Behörden vorgelegt werden, wobei darin insbesondere die zu erreichenden Ziele, die durchzuführenden Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten anzugeben sind, damit die Gemeinschaft unter Umständen zu ihrer Finanzierung beitragen kann.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 75 % der förderungswürdigen Ausgaben betragen, darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

Die von Portugal vorgelegten technischen Angaben haben es dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz ermöglicht, eine korrekte allgemeine technische Bewertung durchzuführen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse auf der Insel Madeira für das Jahr 1993, das den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz von den zuständigen portugiesischen Behörden vorgelegt wurde, wird genehmigt.

Artikel 2

Das amtliche Programm umfasst drei Teilprogramme:

1. Ein Teilprogramm zur Bekämpfung der Fruchtfliege (Ceratitis capita Wied) durch die Autozid-Methode;

2. ein Teilprogramm zur Bekämpfung der Mottenlaus der Zitrusfrüchte (Aleurothrixus floccosus Maskell);

3. ein Teilprogramm zur Bekämpfung von Trileurodes vaporiariorum Westwood.

Dieses Programm betrifft das Jahr 1993 und ist Teil eines umfangsreicheren mehrjährigen Programms mit besonderen Pflanzenschutzmaßnahmen für Madeira.

Artikel 3

Die Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung des Programms beschränkt sich auf 75 % der Ausgaben für förderungswürdige Maßnahmen, die in der Entscheidung 93/522/EWG festgelegt wurden, und beläuft sich für 1993 auf höchstens 1 500 000 ECU bei Gesamtausgaben von 2 000 000 ECU (ohne MwSt.). Der Finanzplan für das Programm mit Kostenaufschlüsselung und Finanzierung ist in Anhang I zu dieser Entscheidung aufgeführt. Wenn Portugal für 1993 förderungswürdige Gesamtausgaben vorlegt, die unter dem vorgesehenen Betrag von 2 000 000 ECU liegen, wird die Gemeinschaftsbeteiligung entsprechend verringert.

Die gemeinschaftlichen Erstattungen beziehen sich auf den im ersten Absatz genannten Betrag, wobei der am 1. August 1993 geltende Kurs des ECU (1 ECU = 198,230 Esc) gilt.

Artikel 4

Dem Mitgliedstaat wird ein Vorschuß in Höhe von 900 000 ECU, d.h. 60 % der gemeinschaftlichen Beteiligung, überwiesen.

Artikel 5

Die gemeinschaftliche Beihilfe bezieht sich auf förderungswürdige Ausgaben für Maßnahmen dieses Programms, das in Portugal durch Bestimmungen abgedeckt worden sein muß, deren Finanzierung durch entsprechende Mittelbindungen erfolgt; diese Mittel werden während eines Zeitraums gebunden, der sechs Monate vor dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung beginnt und spätestens am 31. Dezember 1993 endet. Portugal beendet die mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen spätestens am 1. August 1994, anderenfalls der Anspruch auf gemeinschaftliche Finanzierung erlischt.

Artikel 6

Die Anwendungsbedingungen für die Finanzierung des Programms, die Bestimmungen über die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und die vom Mitgliedstaat zu übermittelnden Informationen sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 7

Die etwaige Vergabe öffentlicher Anträge für Investitionen im Rahmen dieser Entscheidung erfolgt unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der gemeinschaftlichen Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge sowie der Artikel 30, 52 und 59 des EG-Vertrags.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 251 vom 8. 10. 1993, S. 35.

ANHANG I

FINANZPLAN FÜR 1993

"(in 1 000 ECU) (1)""" ID="1">1 112,102> ID="2">370,700> ID="3">1 482,802"> ID="1">195,681> ID="2">65,230> ID="3">260,911"> ID="1">192,217> ID="2">64,070> ID="3">256,287"> ID="1">1 500,000> ID="2">500,000> ID="3">2 000,000""

>

(1) Kurs des ECU: 198,230 Esc (1. August 1993).

ANHANG II

I. ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS PROGRAMM A. Anwendungsbestimmungen für die Finanzierung

1. Es ist die Absicht der Kommission, eine echte Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung des Programms zuständigen Behörden zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Programm handelt es sich bei diesen Behörden um die nachstehend genannten.

Mittelbindungen und Zahlungen

2. Portugal trägt dafür Sorge, daß bei den von der Kommission kofinanzierten Maßnahmen alle an der Verwaltung und Durchführung dieser Vorgänge beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen ein gesondertes Buchführungssystem für sämtliche betroffene Transaktionen wählen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern.

3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres.

4. Die Mittelbindung findet statt, sobald die Entscheidung über die Genehmigung der Interventionsform vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz nach dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (1) genehmigt wurde.

5. Nach der Mittelbindung kann ein erster Vorschuß von höchstens 60 % der gebundenen Mittel gezahlt werden.

6. Der Restbetrag der gebundenen Mittel wird in zwei Teilen zu je 20 % der gesamten Mittelbindung ausgezahlt. Der erste Teil des Restbetrags wird ausgezahlt, sobald der Kommission ein Zwischenbericht vorliegt. Der zweite und letzte Teil des Restbetrags wird ausgezahlt, wenn sämtliche Ausgaben getätigt wurden oder sobald der Kommission ein Schlußbericht vorliegt.

Für die Programmdurchführung zuständige Behörden

- Für die Zentralverwaltung:

Instituto de Protecçao da Produçao

Agro-Alimentar (IPPAA)

Centro Nacional de Protecçao da Produçao Agrícola (CNPPA)

Quinta do Marquês

P-2580 Öiras

- Für die örtlichen Verwaltungen:

Regiao Autónoma da Madeira

Secretaria Regional da Agricultura, Florestas e Pescas

Direcçao Regional da Agricultura

Av. Arriaga, 21 A

Edifício Golden Gate, 4º piso

P-9000 Funchal

7. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so daß der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Wenn der Mitgliedstaat eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, so wird diese anerkannt.

8. Alle von der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die von Portugal benannte Behörde überwiesen, die auch für die Rückzahlung von etwa zuviel gezahlten Beträgen an die Kommission verantwortlich ist.

9. Alle Mittelbindungen und Zahlungen werden in Ecu vorgenommen.

Die Finanzierungspläne der gemeinschaftlichen Förderkonzepte sind in Ecu ausgedrückt, wobei der in dieser Entscheidung festgelegte Kurs gilt. Die Überweisungen erfolgen auf nachstehendes Konto:

Banco de Fomento Exterior

Nº de conta 70/30/005156/0

NIB 000900700000005156002

Titular: Governo da Regiao Autónoma da Madeira

Endereço: Av. de Zarco

P-9000 Funchal.

Finanzkontrolle

10. Die Kommission oder der Europäische Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für notwendig erachten. Portugal und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

11. Die für die Durchführung zuständige Behörde hält der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Interventionsform drei Jahre lang sämtliche Belege über die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme getätigten Ausgaben zur Verfügung.

12. Bei der Einreichung von Auszahlungsanträgen stellt Portugal der Kommission alle geeigneten nationalen Kontrollberichte zu der betreffenden Interventionsform zur Verfügung.

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung

13. Portugal und die Begünstigten erklären, daß die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden. Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, daß nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission unverzueglich den fälligen Betrag zurück. In Streitfällen nimmt die Kommission im Rahmen der Partnerschaft eine geeignete Prüfung vor und fordert insbesondere Portugal oder andere von Portugal für die Durchführung der Maßnahme benannten Behörden auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äussern.

14. Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmässigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge

15. Unrechtmässig gezahlte Beträge sind von der in Ziffer 8 benannten Behörde an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Zahlt die in Ziffer 8 benannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht zurück, so ist Portugal zur Rückzahlung verpflichtet.

Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmässigkeiten

16. Die Partner halten sich an einen von Portugal ausgearbeiteten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, daß Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Interventionsform aufgedeckt werden. Portugal trägt insbesondere dafür Sorge, daß

- geeignete Vorkehrungen getroffen werden,

- gegebenenfalls infolge von Unregelmässigkeiten unrechtmässig gezahlte Beträge zurückgezahlt werden, und

- Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmässigkeiten zu verhindern.

B. Begleitung und Bewertung

I. Begleitender Ausschuß

1. Einsetzung

Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahme setzen Portugal und die Kommission einen begleitenden Ausschuß für das operationelle Programm ein, dessen Aufgabe darin besteht, alle drei Monate über die Durchführung des Programms zu berichten und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen.

2. Die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Sitzungshäufigkeit des begleitenden Ausschusses werden spätestens drei Monate nach seiner Einsetzung von der Kommission festgelegt.

3. Zuständigkeiten des begleitenden Ausschusses

Der Ausschuß:

- wacht generell darüber, daß das operationelle Programm reibungslos abgewickelt wird, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Zuständigkeit des Ausschusses erstreckt sich auf die Maßnahmen des Programms im Rahmen der gemeinschaftlichen Beihilfe. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere bezueglich der Förderungswürdigkeit von Maßnahmen und Vorhaben;

- äussert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im operationellen Programm vorgeschlagenen Auswahlkriterien;

- schlägt Maßnahmen zur schnelleren Abwicklung des operationellen Programms vor, wenn aus den regelmässig beobachteten Indikatoren und zwischenzeitlichen Bewertungen eine Verzögerung der Abwicklung ersichtlich ist;

- kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) der Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vorschlagen, die 15 % der gemeinschaftlichen Beteiligung für ein Teilprogramm oder eine Maßnahme über den gesamten Zeitraum bzw. 20 % für das Haushaltsjahr nicht überschreiten dürfen, sofern der im operationellen Programm vorgesehene Gesamtbetrag eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, daß die im operationellen Programm festgelegten wichtigsten Ziele nicht in Frage gestellt werden;

- nimmt Stellung zu den von der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen;

- gibt eine Stellungnahme zu dem im operationellen Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe ab;

- genehmigt die Entwürfe der jährlichen Durchführungsberichte;

- informiert den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz regelmässig, d. h. mindestens zweimal jährlich, über den Fortgang der Arbeiten und den Stand der Ausgaben.

II. Begleitung und Bewertung des operationellen Programms während der Durchführung (ständige Begleitung und Bewertung)

1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird mit der laufenden Begleitung und Bewertung des operationellen Programms beauftragt.

2. Die laufende Begleitung ist als Information über den Fortgang der Programmdurchführung anzusehen und bezieht sich auf die Maßnahmen des operationellen Programms. Sie erfolgt auf der Grundlage finanzieller und materieller Indikatoren, wobei die Ausgaben für jede Maßnahme den vorher definierten materiellen Indikatoren gegenübergestellt werden, so daß ersichtlich wird, inwieweit die Maßnahmen durchgeführt worden sind.

3. Die laufende Bewertung eines operationellen Programms umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

Durchführungsbericht und eingehende Prüfung der operationellen Programme

4. Portugal teilt der Kommission spätestens drei Monate nach Annahme des operationellen Programms den Namen der für die Ausarbeitung des jährlichen Durchführungberichts zuständigen Behörde mit. Drei Monate nach ihrer Benennung legt diese Behörde der Kommission den Entwurf eines Musters für diese Durchführungsberichte vor.

Der jährliche Bericht über dieses Programm wird der Kommission und dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz bis zum 31. August 1994 vorgelegt. Auf der Grundlage der Informationen dieses Berichts kann Portugal gegebenenfalls ein neues Programm für die folgenden Jahre beantragen.

5. Zusammen mit Portugal kann die Kommission einen unabhängigen Bewerter einschalten. Dieser kann auf der Grundlage der laufenden Begleitung die in Ziffer 3 beschriebene laufende Bewertung vornehmen. Er kann, ausgehend von den Problemen, die sich bei der Durchführung ergeben haben, insbesondere Anpassungsvorschläge für die Teilprogramme und/oder Maßnahmen und Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Basis der verwaltungstechnischen Begleitung nimmt er Stellung über die zu treffenden Maßnahmen.

III. Ex-post-Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen

Der Abschlußbericht soll einen genauen Überblick über das gesamte Programm geben (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte). Auf der Grundlage der vereinbarten Indikatoren wird eine erste Bewertung der direkten wirtschaftlichen Auswirkungen der Pflanzengesundheit vorgenommen.

C. Information und Öffentlichkeitsarbeit

Die für die Durchführung dieser Interventionsform zuständige Stelle sorgt dafür, daß für die Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in die Wege geleitet wird.

Dazu gehört insbesondere:

- die Sensibilisierung der möglichen Begünstigten und berufsständischen Organisationen für die mit dieser Maßnahme verbundenen Möglichkeiten;

- die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Maßnahme.

Portugal und die für die Durchführung zuständige Stelle unterrichten die Kommission über die auf diesem Gebiet geplanten Aktionen, wobei sie eventuell auf den begleitetenden Ausschuß zurückgreifen. Sie unterrichten die Kommission regelmässig über alle Maßnahmen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit, sei es durch einen jährlichen Bericht oder über den begleitenden Ausschuß.

Die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Vertraulichkeit von Daten werden eingehalten.

II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN Die Gemeinschaftspolitiken in diesem Bereich müssen berücksichtigt werden.

Das operationelle Programm wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Zu diesem Zweck liefert Portugal folgende Informationen:

1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen (2)

Der Fragebogen "öffentliche Aufträge" muß für folgende Aufträge ausgefuellt werden:

- alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten und von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben wurden und nicht unter eine der dort vorgesehenen Befreiungen fallen;

- alle öffentlichen Aufträge, die unter diesen Schwellenwerten liegen, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen darstellen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solches eine wirtschaftliche Funktion.

Es gelten die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehenden Schwellenwerte.

2. Umweltschutz

a) Allgemeine Informationen

- Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region mit Angabe der für die Erhaltung wichtigen Gebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

- globale Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm infolge der darin vorgesehenen Investitionen auf die Umwelt haben kann;

- Beschreibung der Maßnahmen, durch die etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

- Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder eines vergleichbaren Ministeriums) und der etwaigen öffentlichen Anhörungen der Betroffenen.

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

- sind die Verfahren zu nennen, die zur Bewertung einzelner Vorhaben bei der Durchführung des Programms angewendet werden;

- ist auszuführen, welche Vorkehrungen getroffen werden, um die bei der Durchführung des Programms entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu kontrollieren, die Ergebnisse zu bewerten und etwaige negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern oder auszugleichen.

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten C(88) 2510, ABl. Nr. C 22 vom 28. 1. 1989, S. 3, über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über "öffentliche Aufträge".

Top