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Document 31993D0672

93/672/EG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1993 zur Einstellung eines Antidumpingverfahrens und zur Feststellung der Hinfälligkeit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Außenbordmotoren mit Ursprung in Japan

ABl. L 310 vom 14.12.1993, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/672/oj

31993D0672

93/672/EG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1993 zur Einstellung eines Antidumpingverfahrens und zur Feststellung der Hinfälligkeit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Außenbordmotoren mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 310 vom 14/12/1993 S. 0042 - 0043


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1993 zur Einstellung eines Antidumpingverfahrens und zur Feststellung der Hinfälligkeit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aussenbordmotoren mit Ursprung in Japan (93/672/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 15 Absatz 5,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN (1) Im August 1992 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Überprüfung (2) der Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte Aussenbordmotoren mit Ursprung in Japan. Diese Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 im Namen der Firmen OMC, Brügge, Belgien, und SELVA, Tirano, Italien, eingeleitet, auf die ein grösserer Anteil an der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt.

(2) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und führte Untersuchungen in den Betrieben der antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie bei einigen verbundenen Einführern durch.

B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS, EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG, HINFÄLLIGKEIT DER MASSNAHMEN (4) In dieser Phase des Verfahrens ließ die Prüfung der Informationen nicht den Schluß zu, daß mit dem Auslaufen der geltenden Maßnahmen erneut ein Schaden verursacht würde.

(5) Ausserdem wurde die Kommission von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern davon in Kenntnis gesetzt, daß ein Hersteller, auf den 95 % der Produktion entfiel, seien Produktionstätigkeiten nach ausserhalb der Gemeinschaft verlagert hatte und daß die Antragsteller ihren Antrag wie auch den Antrag auf Überprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber Aussenbordmotoren mit Ursprung in Japan zurückzogen.

(6) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß das Verfahren betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aussenbordmotoren mit Ursprung in Japan einzustellen ist, und sie stellt gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 fest, daß die Maßnahmen hinfällig sind und folglich auslaufen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Aussenbordmotoren mit Ursprung in Japan wird eingestellt.

Artikel 2

Die Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Aussenbordmotoren mit Ursprung in Japan werden hinfällig.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Brüssel, den 9. Dezember 1993

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 204 vom 12. 8. 1992, S. 4.

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