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Document 31993D0468
93/468/EEC: Commission Decision of 24 February 1993 concerning an AIMA national programme on aid for the benefit of olive oil producer organizations and associations thereof (Only the Italian text is authentic)
93/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1993 über ein Programm von AIMA zur Vergabe einer Beihilfe für die Olivenölerzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)
93/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1993 über ein Programm von AIMA zur Vergabe einer Beihilfe für die Olivenölerzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)
ABl. L 218 vom 28.8.1993, p. 53–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
93/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1993 über ein Programm von AIMA zur Vergabe einer Beihilfe für die Olivenölerzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 218 vom 28/08/1993 S. 0053 - 0057
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Februar 1993 über ein Programm von AIMA zur Vergabe einer Beihilfe für die Olivenölerzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (93/468/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - geschützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2), insbesondere auf Artikel 33, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 5. November 1991 hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über ein nationales Programm von AIMA mit einer Beihilfe zugunsten der Erzeugerorganisationen für Olivenöl und ihrer Vereinigungen unterrichtet. Dem Programm liegt eine Entscheidung des CIPE (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica) vom 4. Dezember 1990 zugrunde, die in ihren Schlußbestimmungen vorsieht, daß das Programm erst nach Mitteilung an die Kommission und Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zur Anwendung gebracht werden darf. Das Programm besteht aus einer Beihilfe in Höhe von 6 Milliarden Lit an die Erzeugergemeinschaften für Olivenöl und ihre Vereinigungen zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Aufgaben, die ihnen nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen obliegen. Die italienische Regierung bezog sich auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1318/92 (5), wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen an Erzeugerzusammenschlüsse und ihre Vereinigungen vergeben können. Die italienische Regierung hat die Beihilfe weiter damit begründet, daß die Olivenölerzeugung im Wirtschaftsjahr 1990/91 und folglich auch die den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen nach der genannten Verordnung gewährte Beihilfe sehr niedrig waren. II 1. Mit Schreiben vom 14. April 1992 hat die Kommission die italienische Regierung von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 der Vertrages in Kenntnis gesetzt. 2. Darin teilte sie der italienischen Regierung mit, daß die beabsichtigte Beihilfemaßnahme aufgrund der damals vorliegenden Informationen über die Olivenölerzeugung als Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Fette anzusehen sei und daher für eine der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen nicht in Betracht komme. Diese Marktorganisation bildet eine umfassende, erschöpfende Regelung, die den Mitgliedstaaten den Erlaß zusätzlicher Maßnahmen grundsätzlich verbietet. Daher ist die beabsichtigte Beihilfemaßnahme nach Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, denn die Gemeinschaftsbestimmungen lassen einzelstaatliche Beihilfen dieser Art nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu, die im vorliegenden Fall nicht vorliegen (siehe Abschnitt IV). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission der italienischen Regierung sowie den anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten eine Frist zur Äusserung gesetzt. III Mit Schreiben vom 10. Juni 1992 hat sich die italienische Regierung zur Stellungnahme der Kommission wie folgt geäussert: a) Die betreffenden Erzeugerorganisationen unterscheiden sich von den in der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/89 (7), vorgesehenen, denn sie haben eine besondere Verwaltungsstruktur, die es ermöglichen soll, die nötigen Kontrollen bei der Gewährung der Erzeugerbeihilfe für Olivenöl nach den Gemeinschaftsbestimmungen vorzunehmen. Die einzelstaatliche Beihilfe wird für den Bestand und den Betrieb der Einrichtungen dieser Organisationen gewährt. b) Die Erzeugung und somit auch der gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen von der Erzeugerbeihilfe abgezogene Beitrag zur Finanzierung der Kontrollkosten der Erzeugergemeinschaften sind im Wirtschaftsjahr 1990/91 sehr gering ausgefallen. c) Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 wurde entsprechend angewandt. d) Die Tätigkeit der betreffenden Organisationen hat keinerlei Auswirkungen auf den Markt, und die beabsichtigte Beihilfe kann daher den Handel mit Olivenöl nicht beeinträchtigen. Mit Fernschreiben vom 10. Dezember 1992 hat die italienische Regierung auf Anfrage der Kommission vom 22. Oktober 1992 bestätigt, daß die begünstigten Erzeugerzusammenschlüsse und ihre Vereinigungen nur die nötigen Kontrollaufgaben bei der Gewährung der in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Erzeugerbeihilfe wahrnehmen. Ferner hat die italienische Regierung versichert, daß die betreffenden Zusammenschlüsse und Vereinigungen finanziell unabhängig sind und ihre Mitglieder daher für etwaige Schulden und Überschüsse aufkommen. Würde die einzelstaatliche Beihilfe nicht gewährt, müssten die Kosten der Organisationen von ihren Mitgliedern getragen werden. IV Zu den Äusserungen der italienischen Regierung stellt die Kommission fest: 1. Das Argument, die betreffenden Organisationen unterschieden sich ihrer Art nach von den in der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 geregelten Erzeugermeinschaften, erscheint nicht stichhaltig. Auch wenn die betreffenden Organisationen anderer Art sein können, handelt es sich bei ihren Mitgliedern doch um Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und Unternehmen, die auf dem Markt tätig sind. Selbstverständlich bringt eine Beihilfe, die diesen Organisationen gewährt wird, auch Vorteile für ihre Mitglieder, die somit in eine günstigere Lage versetzt werden. Denn dank dieser Beihilfe würden sich die Betriebskosten der Organisationen und somit auch die finanzielle Belastung ihrer Mitglieder senken, wodurch deren Marktposition bei den betreffenden Erzeugnissen gegenüber anderen Mitbewerbern gestärkt würde. 2. Es trifft zwar, daß die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1990/91 und somit auch der von der Erzeugerbeihilfe abgezogene Beitrag an die Erzeugerorganisationen bzw. ihre Vereinigungen gering ausgefallen sind, aber es handelt sich hier um eine Regelung, die vom Rat im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation getroffen wurde. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 593/92 (9), die Kontrolltätigkeit der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen eingeschränkt hat, indem in jedem Erzeugermitgliedstaat die Einrichtung einer Agentur mit bestimmten Kontrollaufgaben im Rahmen der Erzeugerbeihilferegelung vorgesehen wurde. 3. Das Ergebnis der Beurteilung wird durch die nur sinngemässe Anwendung auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 nicht beeinflusst. Sie ändert nichts daran, daß die einzelstaatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, denn diese Verordnung lässt die Gewährung derartiger Beihilfen nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu. Dazu sei auch auf die Erzeugerbeihilferegelung für Olivenöl nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG verwiesen, die in Artikel 20d einen Abzug von der Erzeugerbeihilfe der Gemeinschaft als Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen vorsieht. Der Abzug im Wirtschaftsjahr 1990/91 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1314/90 des Rates (10) auf 1,5 % der Erzeugerbeihilfe festgesetzt. Aufgrund der von den italienischen Behörden mitgeteilten endgültigen Angaben über die Erzeugung in Italien belief sich die entsprechende Summe auf 1,55 Millionen ECU. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl werden die an die Erzeugervereinigungen und -organisationen abzuführenden Einheitsbeiträge je Olivenölerzeugermitgliedstaat nach der voraussichtlichen Gesamtsumme festgesetzt, die sich aus dem Abzug von der Beihilfe ergibt. Der jeweilige Einheitsbeitrag wird den Vereinigungen für jedes Mitglied der ihnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen und den Erzeugerorganisationen für jeden Einzelantrag auf Erzeugerbeihilfe gezahlt. Die entsprechenden Beträge werden für jeden Olivenölerzeugermitgliedstaat festgesetzt. Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wurden diese Beträge mit der Verordnung (EWG) Nr. 1381/91 der Kommission (11) festgesetzt. In Italien betrug die entsprechende Gesamtsumme 1,145 Millionen ECU für die Vereinigungen und 0,452 Millionen ECU für die Erzeugerorganisationen, mit einem Negativsaldo von 0,047 Millionen ECU gegenüber der Summe von 1,55 Millionen ECU, die sich aus dem Abzug von 1,5 % der Erzeugerbeihilfe ergibt. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 können die Mitgliedstaaten im Rahmen des Saldos zusätzlich beitragen, wenn dieser negativ ausfällt. Im vorliegenden Fall durften die italienischen Behörden somit höchstens 0,047 Millionen ECU beitragen, während sich die beabsichtigte einzelstaatliche Beihilfe auf rund 3,6 Millionen ECU beläuft. Derselbe Absatz 2 sieht ausdrücklich vor, daß die Mitgliedstaaten andere als die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Beträge gewähren können, diese aber nicht überschreiten dürfen. Nach alledem können die von der italienischen Regierung zur Rechtfertigung angeführten Gründe nicht anerkannt werden. 4. Auf das Argument, die Tätigkeit der betreffenden Organisationen könne den Markt nicht beeinflussen, wurde bereits oben unter Punkt 1 eingegangen. Dabei sei nochmals betont, daß die Mitglieder der Erzeugerzusammenschlüsse und ihrer Vereinigungen durch die Beihilfe günstiger gestellt wären als Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten, die keine solche Beihilfe empfangen. Die beabsichtigte Beihilfe würde nämlich Ausgaben der Mitglieder decken, die sie sonst selbst tragen müssten. V Im Wirtschaftsjahr 1990/91 belief sich die Olivenölerzeugung in Italien auf 148 000 Tonnen, in der Gemeinschaft auf 994 000 Tonnen. Die Olivenöleinfuhren Italiens betrugen 299 000 Tonnen aus anderen Mitgliedstaaten und 105 700 Tonnen aus Drittländern, seine Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten 48 000 Tonnen und in Drittländer 66 500 Tonnen. Die Europäische Gemeinschaft ist der weltweit grösste Erzeuger und Verbraucher von Olivenöl. Weltweit wurden 1 450 000 Tonnen erzeugt und 1 683 000 Tonnen verbraucht, davon 1 210 000 Tonnen in der Gemeinschaft. Dies bedeutet, daß sich der grösste Teil des Handels mit Olivenöl innerhalb der Gemeinschaft abspielt. Die Gewährung der geplanten Beihilfe würde so den Olivenölunternehmen in einem der grössten Erzeugerländer wie Italien einen besonderen Vorteil verschaffen, der nicht ohne spürbare Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt bleiben könnte. VI 1. Aufgrund von Artikel 33 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf Olivenölerzeugung und -handel anwendbar. Die in Rede stehende Beihilfe verschafft den Erzeugerzusammenschlüssen für Olivenöl und ihren Vereinigungen sowie ihren Mitgliedern einen besonderen Vorteil. Sie bewirkt dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Empfängern der Beihilfe und den anderen Unternehmen der Olivenölwirtschaft in Italien und in den übrigen Mitgliedstaaten. Sie ermöglicht darüber hinaus die Finanzierung marktbeeinflussender Tätigkeiten, indem die Mitglieder der Empfängerorganisationen die Beihilfe insgesamt zur Senkung der Gemeinkosten ihrer verschiedenen Tätigkeiten wie Ernte Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung verwenden und dadurch ihre Marktposition in Italien und in den anderen Mitgliedstaaten verstärken könnten. Durch die Beihilfe würde die Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder der Empfängerorganisationen auf dem Markt der anderen Mitgliedstaaten erhöht und somit der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die fraglichen Maßnahmen erfuellen somit die Tatbestandmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages, wonach derartige Beihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. 2. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen sind ganz offenkundig auf die betreffende Beihilfe nicht anwendbar. Bei den Ausnahmen nach Absatz 3 gilt als Kriterium das Interesse der Gemeinschaft und nicht nur bestimmter Wirtschaftszweige in einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen für einzelne Regionen oder Wirtschaftssektoren sowie von einzelnen Anwendungsfällen allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Ausnahmen kommen insbesondere nur in Betracht, wenn nachgewiesen werden konnte, daß eine Beihilfe zur Verwirklichung einer der in diesen Bestimmungen genannten Ziele notwendig ist. Eine Ausnahmegenehmigung für Beihilfen ohne diese Gegenleistung würde bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten hinzunehmen und Wettbewerbsverzerrungen, die in bezug auf das Gemeinschaftsinteresse nicht gerechtfertigt wären und dementsprechend unbegründete Vorteile für Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten mit sich bringen würden, zuzulassen. Im vorliegenden Fall lassen die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe eine solche Gegenleistung nicht erkennen. Weder konnte von der italienischen Regierung der Nachweis geführt noch von der Kommission festgestellt werden, daß die beabsichtigte Beihilfe die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags erfuellt. Die Beihilfe dient weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, denn durch ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel läuft sie dem gemeinsamen Interesse zuwider, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). In bezug auf die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige bzw. -tätigkeiten ist festzustellen, daß dieser staatliche Eingriff wegen seiner Eigenschaft als Betriebsbeihilfe nicht geeignet ist, eine nachhaltige Verbesserung der strukturellen Lage ihrer Empfänger herbeizuführen. Infolgedessen können die Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages nicht in Anspruch genommen werden. 3. Hinzu kommt, daß die Beihilfe ein Erzeugnis betrifft, das einer gemeinsamen Marktorganisation mit gemeinsamen Preisen und einer Beihilferegelung für Erzeugergemeinschaften unterliegt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt und Interventionen der Mitgliedstaaten nur noch begrenzt zulässt. Die gemeinsamen Marktorganisationen sind umfassende erschöpfende Regelungen, die es den Mitgliedstaaten grundsätzlich verbieten, zusätzliche Beihilfen an Erzeugergemeinschaften zu vergeben oder sonstige Maßnahmen zu erlassen, die, wie hier, den Olivenölmarkt beeinflussen könnten. Die gemeinsame Marktorganisation für Fette lässt derartige Beihilfen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Diese sind bei der beabsichtigten Beihilfe nicht erfuellt. Ihre Gewährung würde daher gegen die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen verstossen. 4. Selbst wenn eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 für die betreffende Beihilfe in Betracht gekommen wäre, könnte sie wegen des Verstosses gegen die gemeinsame Marktorganisation nicht in Anspruch genommen werden. 5. Die Beihilfe ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht zur Anwendung gebracht werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 6 Milliarden Lire an Organisationen von Olivenölerzeugern und ihre Vereinigungen, die vom CIPE (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica) am 4. Dezember 1990 beschlossen und im nationalen AIMA-Programm vom 28. Oktober 1991 vorgesehen wurde, ist insoweit mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages unvereinbar, als sie den nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 zugelassenen Hoechstsatz für Italien im Wirtschaftsjahr 1990/91 übersteigt. Demnach darf die Beihilfe nur bis zur Höhe von 0,047 Millionen ECU (82 788 150 Lit) gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. C 164 vom 1. 7. 1992, S. 2. (4) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52. (5) ABl. Nr. L 140 vom 23. 5. 1992, S. 11. (6) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. (7) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 1. (8) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11. (9) ABl. Nr. L 64 vom 10. 3. 1992, S. 1. (10) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 5. (11) ABl. Nr. L 130 vom 25. 5. 1991, S. 67.