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Document 31993D0092

    93/92/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut und zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 37 vom 13.2.1993, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/92/oj

    31993D0092

    93/92/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut und zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1993 S. 0041 - 0041


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut und zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (93/92/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/337/EWG (2), insbesondere auf Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (3) ist im Frühjahr 1992 ausgelaufen. Die Pilotprogramme sind bemerkenswert erfolgreich verlaufen und haben gezeigt, daß es möglich ist, die Tollwut in der Gemeinschaft zu tilgen.

    In den tollwutinfizierten Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern müssen jetzt umfassende Tilgungsmaßnahmen eingeführt werden, um ein erneutes Einschleppen der Seuche zu verhindern.

    Mit Schreiben vom 26. Mai 1992 hat Italien ein Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt, das im Herbst 1992 durchgeführt werden soll.

    Nach entsprechender Prüfung stimmt dieses Programm mit allen Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (5), überein.

    Sofern die obengenannten Bedingungen erfuellt werden, gewährt die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung. Die Behörden übermitteln alle gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Entscheidung 90/424/EWG erforderlichen Informationen. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 0,5 ECU je Einzeldosis Vakzin einschließlich ausgelegtem Köder sowie auf 50 % der Kosten festgesetzt, die im Zusammenhang mit dem Abwurf der Impfköder entstehen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut, das im September, Oktober, November und Dezember 1992 durchgeführt werden soll, wird hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Frankreich erlässt bis zum 1. September 1992 die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Artikel 3

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 0,5 ECU je Einzeldosis Vakzin einschließlich im Tilgungsgebiet ausgelegtem Köder sowie auf 50 % der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abwurf der Impfköder entstehen.

    Artikel 4

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 23. Dezember 1992

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 45.

    (3) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.

    (5) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

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