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Document 31993D0011

    93/11/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der vorrangigen Bereiche für den mit der Entscheidung 92/481/EWG beschlossenen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm KAROLUS)

    ABl. L 8 vom 14.1.1993, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/11/oj

    31993D0011

    93/11/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der vorrangigen Bereiche für den mit der Entscheidung 92/481/EWG beschlossenen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm KAROLUS)

    Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1993 S. 0031 - 0031


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der vorrangigen Bereiche für den mit der Entscheidung 92/481/EWG beschlossenen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm KAROLUS)

    (93/11/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 92/481/EWG des Rates vom 22. September 1992 über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (1), insbesondere auf Artikel 5 sechster Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß vorgenannter Entscheidung legt die Kommission alljährlich im Benehmen mit dem Ausschuß nach Artikel 10 der Entscheidung die vorrangig unter das Austauschprogramm fallenden Bereiche fest.

    Für das Jahr 1993 sind nunmehr entsprechende Bereiche festzulegen.

    Die Festlegung dieser vorrangigen Bereiche steht in engem Zusammenhang mit der Durchführung der in Artikel 8a EWG-Vertrag genannten Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes.

    Der Beamtenaustausch soll zur Annäherung bei der Auslegung und Durchführung dieser gemeinschaftlichen Rechtsakte beitragen.

    Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 10 der Entscheidung 92/481/EWG über diesen Aktionsplan -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 5 sechster Gedankenstrich der Entscheidung 92/481/EWG werden für das Haushaltsjahr 1993 folgende vorrangige Bereiche festgelegt:

    - Arzneimittel (insbesondere für die Arzneimittelzulassung und -überwachung einschließlich der Einrichtung von Telematiknetzen im medizinischen Bereich zuständige Beamte);

    - öffentliches Auftragswesen (insbesondere Beamte der mit Vergabeverfahren befassten Verwaltungsstellen);

    - Überwachung der Ausfuhr zivil und militärisch einsetzbarer Erzeugnisse und Technologien, die - unbeschadet der Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz verteidigungsrelevanter Geheimnisse - von der im Rat anhängigen Verordnung erfasst werden (insbesondere für die Ausfuhrgenehmigung und Überwachung zuständige Beamte);

    - Konformitätsbeurteilung und Marktüberwachung (insbesondere Bedienstete, die mit der Anwendung der Richtlinien über Spielwaren, persönliche Schutzausrüstungen, Messinstrumente und Maschinen sowie dem Kraftfahrzeugsektor befasst sind);

    - Lebensmittel (insbesondere mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates befasste Beamte);

    - Pflanzengesundheit (insbesondere mit der Gesundheitskontrolle von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen am Produktionsort befasste Beamte);

    - Banken, Versicherungen, Börsen und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (insbesondere Bedienstete der für diese Institutionen zuständigen Aufsichtsämter);

    - Kraftverkehr (insbesondere Bedienstete, die mit der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem im sozialen und technischen Bereich befasst sind).

    Artikel 2

    Dieser Beschluß gilt ab 1. Januar 1993.

    Brüssel, den 22. Dezember 1992

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 286 vom 1. 10. 1992, S. 65.

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