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Document 31992Y0819(01)

    Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen

    ABl. C 213 vom 19.8.1992, p. 2–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31992Y0819(01)

    Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen

    Amtsblatt Nr. C 213 vom 19/08/1992 S. 0002 - 0008


    Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (92/C 213/02)

    (Verabschiedet von der Kommission am 20. Mai 1992)

    1. Einleitung

    1.1. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wurde in den zurückliegenden Jahren zunehmend anerkannt. Die wichtige Rolle der KMU im Wirtschaftsleben wird nicht nur deutlich, wenn man ihren Anteil an Produktion und Beschäftigung in einer statischen Momentaufnahme der Volkswirtschaft abliest (1), sondern auch erkennbar, wenn man sich auf verschiedenen Ebenen ein Bild vom Verlauf der Wirtschaftsdynamik verschafft. Erstens entfällt auf KMU ein überproportionaler Anteil bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in Zeiten, in denen Grossunternehmen Arbeitskräfte entlassen. Zweitens stehen KMU auch an der Spitze der Innovation, da sie einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt und gleichzeitig flexibler und anpassungsfähiger als Grossunternehmen sind. Hieraus ergibt sich drittens, daß die KMU eine bedeutende Quelle des Wettbewerbs auf den Märkten darstellen; sie halten die Märkte offen und stellen darüber hinaus die Hauptantriebskraft für den Strukturwandel und die Erneuerung der Volkswirtschaft insgesamt dar. Sie erleichtern die Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen weg von stagnierenden Wirtschaftszweigen hin zu expandierenden Sektoren. Damit soll jedoch nicht die Bedeutung der Grossunternehmen geschmälert werden. Die KMU und die Grossunternehmen ergänzen sich gegenseitig, doch die kleinen und mittleren Unternehmen sind das Lebenselixir einer jeden dynamischen Volkswirtschaft - ihre mangelnde Entfaltung führt zu wirtschaftlicher Stagnation.

    1.2. In einigen Sektoren kommt den KMU eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt z. B. für das verarbeitende Gewerbe, bei dem das Zulieferwesen ständig an Bedeutung gewinnt. Ein steigender Anteil der in Erzeugnissen von Grossunternehmen inkorporierten Wertschöpfung entfällt auf KMU, deren FuE-Anstrengungen in ihrem jeweiligen Fachgebiet entsprechend zunehmen (2). Die KMU sind auch für die regionale Entwicklung von grundlegender Bedeutung.

    1.3. Nicht nur die Bedeutung eines das Wachstum der KMU fördernden wirtschaftlichen Umfelds wird allgemein anerkannt, sondern es setzt sich auch die Erkenntnis durch, daß in der modernen Wirtschaftsordnung die kleinen und mittleren Unternehmen im Vergleich zu den etablierten Grossunternehmen vor bestimmten Hindernissen stehen können. Die KMU haben nicht nur grössere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Fremdmitteln, ihnen werden vom Staat auch in einem grösseren Masse Belastungen aufgebürdet. Der relative Kostenaufwand der KMU für die Einhaltung der staatlichen Vorschriften über Gesundheit und Arbeitsschutz, Finanzbuchhaltung usw. kann ebenso wie die Steuerbelastung (sowohl Steuersätze (3) als auch die Kosten der Steuererhebung, z. B. hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträge und Mehrwertsteuer) höher sein.

    1.4. Die spezifischen Schwierigkeiten der KMU und ihr besonderer Beitrag zu einer dynamischen, innovativen Volkswirtschaft, welche die notwendige Strukturanpassung bewältigen und neue Arbeitsplätze schaffen kann, rechtfertigen bestimmte Maßnahmen der öffentlichen Hand, um die Ausgangsbedingungen anzugleichen und sie nach Möglichkeit KMU-freundlich zu gestalten. Derartige Maßnahmen dürfen nicht auf die Beseitigung aller Risiken abzielen, die ein wesentlicher Antrieb für Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sind. Vielmehr sollen sie über entsprechende Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und die Vereinfachung der behördlichen Vorschriften ein geeignetes wirtschaftliches Umfeld, d. h. für die Entfaltung der Klein- und Mittelbetriebe günstige Rahmenbedingungen schaffen. Zu den Fördermaßnahmen zugunsten der KMU können auch finanzielle Anreize für Unternehmensgründungen und Investitionen gehören.

    1.5. Die Gemeinschaft unterstützt die KMU mit ihrem Aktionsprogramm (4) und den verschiedenen Bestandteilen dieses Programms - wie z. B. die Euro- Infozentren, BC-NET, die Vereinfachung und Zusammenstellung der für KMU geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und die Start-Kapitalfonds (5) - und im Rahmen des SPRINT-Programms (6) durch die Förderung der Innovation und des Technologietransfers. Auch die nationalen Behörden ergreifen Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU einschließlich direkter finanzieller Unterstützung. Die Kommission hat gegenüber staatlichen Beihilfen zur Förderung von KMU stets eine grundsätzlich positive Haltung eingenommen (7) und Beihilferegelungen zu ihren Gunsten in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten zugestimmt. Die Anzahl dieser Regelungen nimmt mit der wachsenden Anerkennung der Bedeutung der KMU beständig zu. Angesichts des gewachsenen Risikos, daß staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, und des im Vertrag über die Europäische Union erneut hervorgehobenen Strebens nach einem grösseren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt müssen jedoch einige allgemeine und nicht auf KMU beschränkte Beihilferegelungen, wie vor allem allgemeine Investitionsbeihilfen ausserhalb von Fördergebieten abgebaut werden. In diesem Zusammenhang sollte nicht nur der Begriff der KMU definiert, sondern auch die Haltung der Kommission gegenüber staatlichen Beihilfen für KMU klargestellt werden. Dies ist Ziel und Aufgabe der in diesem Gemeinschaftsrahmen dargelegten Leitlinien. Sie beginnen einleitend mit der grundlegenden Frage der Begriffsbestimmung und behandeln anschließend die verschiedenen Beihilfearten und -intensitäten, denen die Kommission unter normalen Voraussetzungen in diesem Sektor zuzustimmen bereit ist.

    1.6. Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt für Beihilfen an KMU in allen Wirtschaftszweigen ausser denjenigen, für die besondere gemeinschaftliche Vorschriften über staatliche Beihilfen nach dem EWG- oder dem EGKS-Vertrag erlassen worden sind. Sondervorschriften gibt es gegenwärtig für die Bereiche Stahl, Schiffbau, Kunstfasern, Kfz-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau.

    2. Begriffsbestimmung

    2.1. Es gibt keine allgemein anerkannte Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen. Je nach Land und Einrichtung werden voneinander abweichende Definitionen zugrundegelegt. In einigen Fällen wird hierbei auch zwischen kleinen und mittleren Unternehmen unterschieden. Diese Begriffsvielfalt ist häufig gerechtfertigt, da sie einer grossen Anzahl unterschiedlicher Bedingungen und Zwecke (z. B. Mehrwertsteuerbefreiung, Erleichterung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Ermittlung der Förderbarkeit oder Ausrichtung von Informationsmaßnahmen) (8) Rechnung trägt. Die Vielzahl an Definitionen spiegelt sich auch in den verschiedenen Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zugunsten der KMU wider; hierzu zählen die Programme der EIB und der Strukturfonds, die Vereinfachung von Verwaltungsvorschriften und die Informations- und die Wettbewerbspolitik (9). Zum Zwecke der Überwachung der staatlichen Beihilfen muß die von der Kommission zu verwendende Begriffsbestimmung für KMU eine Reihe von Voraussetzungen erfuellen. Die KMU müssen begrifflich so eingesetzt werden, daß der überwiegende Teil der in den Absätzen 1.1 bis 1.3 mit ihren Nutzwirkungen und Benachteiligungen geschilderten Unternehmen einbezogen werden kann. Die Definition darf aber nicht so weit gefasst werden, daß Grossunternehmen, die nicht die als typisch für KMU geschilderten positiven externen Effekte bzw. Handicaps aufweisen, erfasst werden. Beihilfen an grössere Unternehmen, die aufgrund von Erwägungen gewährt werden, die an den Bedürfnissen kleinerer Unternehmen ausgerichtet sind, wären eher geeignet, eine Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen. Schließlich muß die Begriffsbestimmung einfach und leicht anwendbar sein, damit die in dem Gemeinschaftsrahmen enthaltenen Leitlinien zu einer verstärkten Transparenz beitragen können.

    Für die meisten Zwecke der Leitlinien ist eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittelgrossen Unternehmen nicht erforderlich. Im Falle von Beihilfen für marktnahe Tätigkeiten, z. B. bei Investitionsbeihilfen, ist jedoch eine Unterscheidung erforderlich. Hier kann damit gerechnet werden, daß Beihilfen für kleine Unternehmen normalerweise nur begrenzte Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben, während Hilfen an mittelgrosse Unternehmen zu einer signifikanten Handelsverzerrung führen können.

    2.2. Unter diesen Voraussetzungen wird im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens als "KMU" ein Unternehmen definiert, das:

    - nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und

    - entweder

    - einen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen ECU erzielt oder

    - eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Millionen ECU erreicht, und

    - sich zu höchstens 25 % im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfuellenden Unternehmen befindet (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und - soweit keine Kontrolle ausgeuebt wird - institutionelle Anleger).

    Wird zwischen kleinen und mittelgrossen Unternehmen unterschieden, gilt als "klein" ein Unternehmen, das

    - nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und

    - entweder

    - einen Jahresumsatz von nicht mehr als 5 Millionen ECU aufweist oder

    - eine Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Millionen ECU erreicht, und

    - sich zu höchstens 25 % im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfuellenden Unternehmen befindet (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und - falls keine Kontrolle ausgeuebt wird - institutionelle Anleger).

    Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfuellt sein, d. h. ein Unternehmen wird nur als "KMU" oder "kleines" Unternehmen betrachtet, wenn es die verlangte Eigenständigkeit aufweist, den Vorgaben für die Beschäftigtenzahl entspricht und mindestens einen der Grenzwerte für Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme nicht überschreitet. Die Grenzwerte für die Beschäftigtenzahl entsprechen denen der Vierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie über den Jahresabschluß (10). Die Umsatzschwellen von 20 und 5 Millionen ECU sowie die Schwelle von 10 Millionen ECU für die Bilanzsumme von KMU liegen um 25 % über den entsprechenden Werten der Vierten Richtlinie, die gegenwärtig 16, 4 und 8 Millionen ECU betragen. Bei dieser Anpassung wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß der Grenzwert für die Beschäftigtenzahl jeweils in Verbindung mit einem der beiden finanziellen Schwellenwerte gilt, während gemäß der Vierten Richtlinie die Einhaltung der beiden finanziellen Schwellenwerte ausreicht, damit ein Unternehmen die in der Richtlinie vorgesehene Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen kann. Die Meßgrösse für die Eigenständigkeit eines Unternehmens (zu weniger als 25 % im Besitz eines grösseren Unternehmens) stützt sich auf die Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten, in denen 25 % als Schwellenwert für die mögliche Kontrolle gilt. Diese Abgrenzung ist zwar nicht so präzise wie die in der Siebten Richtlinie über den konsolidierten Abschluß (11) für das Verhältnis Mutter-Tochtergesellschaft genannten Kriterien, die für die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften maßgeblich sind, stellt jedoch eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung des ungefähren Eigenständigkeitsgrads dar, den die Empfänger von KMU-Beihilfen vorzuweisen haben. Es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere und auf jeden Fall eingehendere Kriterien anzuwenden. Beteiligungen öffentlicher Investmentgesellschaften oder Risikokapital-Beteiligungsgesellschaften verändern normalerweise den Unternehmenscharakter eines kleinen oder mittelgrossen Unternehmens nicht und können somit ausgeklammert werden. Dasselbe gilt für Beteiligungen institutioneller Anleger wie Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen, die in der Regel keinen Einfluß auf die Geschäftspolitik der Unternehmen ausüben, in die sie investieren.

    3. Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen

    3.1. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen an bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige verboten, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen; dieses grundsätzliche Verbot schließt jedoch Ausnahmebestimmungen nicht aus. Staatliche Beihilfen an KMU fallen in der Regel unter das Verbot dieses Artikels. Im Gegensatz zu allgemeinen Beihilferegelungen zugunsten aller Unternehmen einer Volkswirtschaft begünstigen KMU-Beihilfen bestimmte Unternehmen und können den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, da viele KMU einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten ausführen und in den meisten Sektoren die Inlandsproduktion von KMU die potentiellen Einfuhren aus anderen Ländern der Gemeinschaft verringert.

    3.2. "De minimis"-Beihilfen

    Auch wenn jede finanzielle Zuwendung an Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen in einem gewissen Masse verändert, so ist es unbestritten, daß doch nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten haben. Dies gilt insbesondere für geringfügige Beihilfen, die hauptsächlich, jedoch nicht ausschließlich, für KMU bestimmt sind und häufig im Rahmen regionaler oder örtlicher Regelungen gewährt werden.

    Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zugunsten der KMU erscheint es wünschenswert, die Anmeldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 nicht mehr auf Beihilfen anzuwenden, die einen absoluten Hoechstbetrag nicht übersteigen, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen kann dieser "de minimis"-Schwellenwert auf einen Beihilfebetrag von 50 000 ECU einschließlich pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren in bezug auf eine bestimmte Hauptkategorie von Ausgaben (z. B. Investitionen, Ausbildung) festgesetzt werden. In Zukunft werden somit einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50 000 ECU einschließlich für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraums auf diesen Betrag begrenzt sind, als nicht mehr anmeldungspflichtig nach Artikel 93 Absatz 3 angesehen. Bedingung ist, daß im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt ist, daß der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50 000 ECU nicht überschreiten darf. Obwohl diese "de minimis"-Regelung für Unternehmen aller Grössenordnungen gilt, wird sie eindeutig vor allem kleineren Unternehmen zugute kommen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die "de minimis"-Regelung in den in Absatz 1.6 aufgeführten Sektoren, für die Sondervorschriften gelten, keine Anwendung findet.

    3.3. Beihilfen an KMU im Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1

    Auch in Fällen, in denen eine staatliche Beihilfe unter das in Artikel 92 Absatz 1 angesprochene Verbot fällt, weil sie sich spürbar auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb auswirken könnte, kann sie dennoch für eine Freistellung in Betracht kommen. Die umfassendste diesbezuegliche Ausnahmebestimmung ist in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) niedergelegt; danach kann die Kommission Beihilfen genehmigen, welche die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie nicht die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen.

    Angesichts der von den KMU ausgehenden positiven externen Effekte, ihrer Bedeutung für bestimmte Wirtschaftszweige und die regionale Entwicklung sowie der von ihnen zu bewältigenden besonderen Schwierigkeiten besteht kein Zweifel, daß staatliche Beihilfen an KMU die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern.

    Zu beantworten ist die Frage, ob staatliche Beihilfen an KMU die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen. Die Antwort auf diese Frage hängt von Art und Intensität der Beihilfe ab. Beihilfen für Tätigkeiten, die relativ weit vom Markt entfernt sind, wie z. B. die Förderung von Beratungstätigkeiten zur Verbesserung der allgemeinen Betriebs- und Geschäftsführung, beeinträchtigen den Handel nur indirekt und in einem sehr beschränkten Umfang. Beihilfen für näher am Markt liegende Tätigkeiten, wie z. B. Investitionszuschüsse, beeinträchtigen den Handel in einem geringeren Masse, wenn sie an KMU und nicht an Grossunternehmen vergeben werden. Dies ist auf die niedrigeren Absatzzahlen der KMU zurückzuführen, deren Umsatz je Beschäftigtem in vielen Fällen geringer als derjenige von Grossunternehmen ist, sowie auf die Tatsache, daß KMU besonders häufig in Wirtschaftszweigen vertreten sind, die in geringerem Umfang am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt sind (Bauwesen, einige Sparten der Lebensmittelverarbeitung, Einzelhandel, Dienstleistungen). Trotzdem können die Auswirkungen von Investitionsbeihilfen auf den Handel im Falle der grösseren KMU spürbar zunehmen. Wenn bestimmte annehmbare Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden, werden die Auswirkungen solcher Beihilfen auf die Handelsbedingungen gleichwohl nicht ein Ausmaß erreichen, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderliefe, insbesondere wenn die positiven externen Effekte, die von KMU ausgehen, berücksichtigt werden.

    3.4. Schlußfolgerung

    Abschließend lässt sich feststellen, daß neben den Beihilfen, die problemlos als nicht unter die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 fallend ("de minimis") angesehen werden können, Beihilfen an KMU bis zu einer bestimmten Intensität je nach Art der Beihilfe im allgemeinen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommen, so daß die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich positiv beurteilen kann.

    4. Grundsätzlich zulässige Intensitäten von Beihilfen an KMU

    Gemäß der Verwaltungspraxis der Kommission kommen staatliche Beihilfen an KMU gemäß der vorstehenden Definition für die nachstehend aufgeführten Zweckbestimmungen und zu den folgenden Intensitäten für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht.

    4.1. Allgemeine Investitionsbeihilfen für KMU

    Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, daß allgemeine Investitionsbeihilferegelungen, d. h. Regelungen, mit denen Beihilfen ungeachtet der Unternehmensgrösse und des Standorts der Betriebsstätte gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und damit abzulehnen sind. Dieser Haltung liegen zwei Erwägungen zugrunde. Erstens sind Investitionskosten übliche Geschäftsausgaben, die im Eigeninteresse eines Unternehmens erfolgen und deshalb unter normalen Voraussetzungen keiner staatlichen Unterstützung bedürfen sollten. Fördermittel für solch marktnahe Maßnahmen in dem zunehmend integrierten Markt der Gemeinschaft sind geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und Ressourcen fehlzulenken.

    Zweitens wirken allgemein verfügbare Investitionsbeihilfen dem Ziel eines verstärkten wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft entgegen. Investitionsbeihilfen, die in den wohlhabenderen Regionen der Gemeinschaft in Gebieten gewährt werden, die nicht für eine Regionalförderung in Frage kommen, verringern die Anziehungskraft der Anreize, die in den Fördergebieten - vor allem in den weniger entwickelten Regionen - geboten werden.

    Dieselben Erwägungen gelten bis zu einem gewissen Grad auch für allgemein verfügbare Beihilfen zur Förderung von Investitionen von KMU, zumindest derer von mittelgrossen Unternehmen. Für letztere Unternehmensgrösse überwiegt die Gefahr, daß Investitionsbeihilfen in Nicht-Fördergebieten Wettbewerbsverzerrungen verursachen und die Interessen des gemeinschaftlichen Zusammenhalts verletzen, gegenüber den Erwägungen, die für eine Förderung von KMU wegen ihres Entwicklungsbedarfs sprechen. Investitionshilfen, die selbst den grössten KMU in Gebieten angeboten werden, die nicht für eine Regionalförderung in Frage kommen, bergen in sich nicht nur die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs, sie verringern auch die Wirksamkeit der für KMU geschaffenen Anreize, in benachteiligten Regionen zu investieren, da der Abstand in der Höhe der Beihilfen an KMU zwischen den Nicht-Fördergebieten der zentral gelegenen, wohlhabenderen Mitgliedstaaten und den Fördergebieten sowohl der zentral gelegenen Mitgliedstaaten als auch der weniger wohlhabenden, am Rande gelegenen Mitgliedstaaten (die zudem oft nicht in der Lage sind, die zulässigen Beihilfehöchstgrenzen mit den ihnen verfügbaren Mitteln auszuschöpfen) recht gering sein kann. Während das Risiko solch unerwünschter Auswirkungen bei sehr kleinen Unternehmen unerheblich sein mag, nimmt es mit der Grösse der begünstigten Unternehmen offensichtlich zu.

    Es ist Aufgabe der Kommission, solche Nebeneffekte zu bekämpfen. Der neue Artikel 130b des EWG-Vertrags, dem die Staats- und Regierungschefs der Gemeinschaft mit dem Vertrag über die Europäische Union zugestimmt haben, besagt: "Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarktes berücksichtigen die Ziele des Artikels 130a (wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt) und tragen zu deren Verwirklichung bei."

    Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, abgesehen von der weiter unten festzulegenden Ausnahmeregelung für Gebiete, die für eine Förderung nach Ziel 2 oder Ziel 5b der Strukturfonds in Frage kommen, Investitionsbeihilfen ausserhalb von nationalen Fördergebieten (d. h. den in den nationalen Regionalbeihilferegelungen unabhängig von den Strukturfondsinterventionen festgelegten Gebieten) nur bis zu einer Beihilfeintensität von 15 % brutto (12) für Kleinunternehmen der vorstehenden Definition und von 7,5 % brutto für KMU der "mittleren" Kategorie zu bewilligen.

    Für nationale Fördergebiete wird die Kommission zusätzlich zu dem von ihr genehmigten regionalen Förderhöchstsatz Beihilfen von weiteren 10 Bruttoprozentpunkten der Investitionskosten in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und von 15 Bruttoprozentpunkten in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) (13) für sowohl kleine als auch mittlere Unternehmen genehmigen. Jedoch wird für Fördergebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) bei Kumulierung von Regional- und KMU-Beihilfen eine Gesamthöchstintensität von 30 % netto und in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) von 75 % netto festgelegt. Durch die sich ergebende Matrix von Hoechstsätzen (siehe Tabelle in der Anlage) soll sichergestellt werden, daß die höchsten Beihilfewerte in den bedürftigsten Regionen vergeben werden und ein Differential zwischen Förder- und Nichtfördergebieten für sämtliche Unternehmen mit Ausnahme der kleinsten aufrechterhalten wird.

    Die aus der Kumulierung von Regional- und KMU-Beihilfen in Fördergebieten resultierende Beihilfehöchstgrenze gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Beihilfe vollständig aus einzelstaatlichen Mitteln finanziert oder von der Gemeinschaft aus den Strukturfonds, besonders dem EFRE, kofinanziert wird.

    Einige Gebiete der Gemeinschaft sind unter Ziel 2 oder Ziel 5b als förderungswürdig für Beihilfen aus den Strukturfonds aufgeführt (14), jedoch keine nationalen Fördergebiete. Auch in diesen Gebieten hat die Kommission entschieden, für KMU bis Ende 1993 Investitionsbeihilfen bis zu einer bestimmten Höhe zuzulassen, die je nach Regelung festgelegt wird.

    Die zulässigen Hoechstintensitäten gelten für Beihilfen unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden.

    4.2. Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen

    Nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen (15) werden Investitionen, die zur Eindämmung der Umweltbelastung, zur Verringerung des CO2-Ausstosses, zum Schutz der Ozonschicht usw. beitragen, gegenüber allgemeinen Investitionen bevorzugt behandelt. Dies gilt ungeachtet des Standorts und der Grösse eines Unternehmens, doch können KMU in Fördergebieten natürlich den zulässigen Beihilfehöchstsatz (Regionalbeihilfesatz und KMU-Aufschlag) für allgemeine Investitionen beantragen, der in den meisten Fällen den nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen zulässigen Wert von derzeit 15 % netto überschreitet und nicht denselben strengen Bedingungen unterliegt.

    4.3. Beihilfen für die Beratung, Ausbildung und Verbreitung der Kenntnisse

    Beihilfen für die Beratung durch externe Berater oder für die Ausbildung zugunsten bestehender oder neuer KMU und deren Personal in den Bereichen Betriebsführung, Finanzfragen, neue Techniken, insbesondere Datenverarbeitung, Umweltschutz, Schutz des geistigen Eigentums und ähnlichen Bereichen oder für die Durchführbarkeitsbewertung neuer Vorhaben werden in der Regel bis zu einem Beihilfesatz von 50 % brutto akzeptiert. Hierbei wird jedoch jede Regelung einzeln zu prüfen sein unter besonderer Berücksichtigung der Marktferne des Vorhabens, des absoluten Beihilfehöchstbetrags je Unternehmen, der Möglichkeit der Kumulierung und sonstiger Faktoren. Unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen könnte die Kommission einer Intensität von mehr als 50 % zustimmen. Beihilfen für allgemeine Informationsmaßnahmen können mit einer höheren Intensität gefördert werden, da die Unternehmen hieraus einen relativ geringen finanziellen Nutzen ziehen.

    4.4. FuE-Beihilfen

    Für Forschung und Entwicklung können für KMU innerhalb von nationalen FuE-Regelungen Beihilfen zugelassen werden, die - wie im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehen - bis zu 10 Prozentpunkte oberhalb der Sätze für Grossunternehmen liegen (16).

    4.5. Beihilfen für andere Zwecke

    Die Mehrzahl der angemeldeten KMU-Beihilferegelungen fällt unter die vorstehend beschriebenen Kategorien. Die Kommission ist jedoch bereit, auch Beihilfen für andere gerechtfertigte Arten der Förderung von KMU, z. B. zur Förderung der Zusammenarbeit, zu bewilligen.

    5. Beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Beihilfen an KMU

    Die Kommission hat erklärt, daß sie in der Regel gegen Beihilferegelungen an KMU (gemäß Begriffsbestimmung in Absatz 2.2) keine Einwände erhebt, sofern die Beihilfe in Intensität bzw. Betrag niedrig ist, d. h. entweder

    - nicht mehr als 7,5 % brutto der Investitionskosten beträgt, wenn es sich um eine Investitionsförderungsregelung handelt, oder

    - 3 000 ECU je geschaffenem Arbeitsplatz, wenn die Regelung der Schaffung von Arbeitsplätzen dient, nicht überschreitet, oder

    - nicht mehr als 200 000 ECU insgesamt beträgt, wenn die Beihilfe weder der Investitionsförderung noch der Arbeitsplatzschaffung dient und

    wenn die Beihilferegelung keine Kumulierung mit anderen Beihilfen in einem Ausmaß zulässt, durch das die obigen Grenzwerte überschritten würden.

    Für Regelungen, die unter eine der obigen Kategorien fallen, hat die Kommission ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingeführt. Dieses Verfahren und die grundsätzliche Befürwortung der in Betracht kommenden Beihilfen gelten auch für neue Beihilferegelungen zugunsten von KMU. Das beschleunigte Genehmigungsverfahren wird auch weiterhin auf Änderungen (17) bestehender, bereits genehmigter Regelungen zugunsten von KMU anwendbar sein. Anders als bei den "de minimis"-Beihilfen (siehe Ziffer 3.2) wird die Anmeldepflicht für Beihilfen, die für das beschleunigte Genehmigungsverfahren in Frage kommen, nicht aufgehoben.

    6. Anmeldung, bestehende Regelungen, Dauer und Überprüfung des Gemeinschaftsrahmens

    6.1. Mit Ausnahme der als "de minimis"-Beihilfen eingestuften Regelungen berührt dieser Gemeinschaftsrahmen nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, sämtliche Beihilferegelungen zugunsten von KMU und Änderungen bestehender Regelungen anzumelden.

    6.2. Vorbehaltlich einer möglichen Überprüfung gemäß Artikel 93 Absatz 1 bezieht sich der Gemeinschaftsrahmen nicht auf Regelungen, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits genehmigt waren.

    6.3. Die Kommission wird diesen Gemeinschaftsrahmen bei der Bewertung von KMU-Beihilferegelungen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung anwenden. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird sie die Funktionsweise des Gemeinschaftsrahmens einer Prüfung unterziehen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) 62,7 % der Gesamtbeschäftigtenzahl in der Gemeinschaft entfallen auf Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten einschließlich Inhaberfirmen - EG-Kommission, Datensammlung aus einem gemeinsamen Projekt des Statistischen Amtes der EG und der GD XXIII über KMU-Statistiken, Dezember 1989; siehe auch EG-Kommission, Enterprises in the European Community, Brüssel - Luxemburg 1990.

    (2) Siehe Mitteilungen der Kommission an den Rat KOM(89) 402 - "Die Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft" und SEK(91) 1286 - "Der Weg zu einem europäischen Markt für das Zulieferwesen".

    (3) Besonders für Nicht-Kapitalgesellschaften, die in der Regel der Einkommensteuer unterliegen und in den meisten Mitgliedstaaten zum Spitzensteuersatz besteuert werden können, liegen diese höher als die den Kapitalgesellschaften - unabhängig von ihrer Grösse - normalerweise auferlegte Körperschaftsteuer.

    (4) Entschließung des Rates vom 3. November 1986 (ABl. Nr. C 287 vom 14. 11. 1986, S. 1).

    (5) Entschließungen des Rates vom 30. Juni 1988 (ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6) und vom 27. Mai 1991 (ABl. Nr. C 146 vom 5. 6. 1991, S. 3) und Beschluß des Rates vom 28. Juli 1989 (ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33), geändert durch Beschluß des Rates vom 18. Juni 1991 (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 32) über die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Unternehmen und die Förderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von KMU.

    (6)Entscheidung des Rates vom 17. April 1989 (ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1989, S. 12).

    (7)Siehe insbesondere die Ausführungen im Sechsten Wettbewerbsbericht (1976), Ziffern 253-255.

    (8) Siehe Bericht an den Rat betreffend KMU-Definitionen, SEK(92) 351 e) vom 29. April 1992, Seite 2: "Eine absolute Definition für die KMU kann es nicht geben. Die Frage nach der richtigen Definition hat nur Sinn in einem bestimmten Zusammenhang, wenn nämlich für eine Maßnahme eine Unternehmensgruppe nach der "Grösse" gegenüber anderen abgegrenzt werden soll. Ob nach weiteren Kriterien differenziert wird, hängt natürlich von dem Ziel ab, das man sich gesetzt hat."

    (9) Siehe Bericht an den Rat betreffend KMU-Definitionen.

    (10)ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11, zuletzt geändert in ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57.

    (11) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

    (12) D. h., der nominale Wert vor Steuer von Zuschüssen und der aktualisierte Wert vor Steuer von zinsermässigten Darlehen, jeweils als Prozentsatz der Investitionskosten. Nettozahlen bezeichnen den Beihilfewert nach Steuerabzug.

    (13) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilferegelungen (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2). Die Listen von Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c), die der Mitteilung als Anlage beigefügt sind, sind aber nicht mehr auf dem letzten Stand.

    (14)Siehe Entscheidungen der Kommission vom 21. März 1989 (verlängert) und 10. Mai 1989 (ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1989, S. 19 und ABl. Nr. L 198 vom 12. 7. 1989, S. 1).

    (15)Mitteilung an die Mitgliedstaaten in der Anlage zu dem Schreiben SG(87) D/3795 vom 23. März 1987.

    (16) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.

    (17)Nämlich Verlängerung, Mittelaufstockung um 20 %, gleichzeitige Verlängerung und Mittelaufstockung um 20 % oder Verschärfung der Bedingungen für die Förderfähigkeit.

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