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Document 31992R3926
Council Regulation (EEC) No 3926/92 of 20 December 1992 allocating, for 1993, Community catch quotas in Greenland waters
Verordnung (EWG) Nr. 3926/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1993)
Verordnung (EWG) Nr. 3926/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1993)
ABl. L 397 vom 31.12.1992, p. 65–66
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31992R3926R(01) |
Verordnung (EWG) Nr. 3926/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1993)
Amtsblatt Nr. L 397 vom 31/12/1992 S. 0065 - 0066
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3926/92 DES RATES vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1993) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (2) sowie dem Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (3) sind die Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern festgesetzt. Diese Fangquoten können von Schiffen, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen, gefischt werden, soweit dies für die ordnungsgemässe Anwendung der Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern abgeschlossen hat, notwendig ist. Die Gemeinschaft unterrichtet die für Grönland zuständigen Behörden über ihre Absichten hinsichtlich zusätzlicher Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Fischereiabkommens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Angebots. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 hat die Gemeinschaft die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Fangquoten von Fischern der Gemeinschaft genutzt werden können. Zur reibungslosen Verwaltung dieser Fangmöglichkeiten empfiehlt es sich, diese gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 in Form von Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern für das Jahr 1993 werden gemäß dem Anhang aufgeteilt. Artikel 2 Machen die für Grönland zuständigen Behörden ein Angebot zusätzlicher Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Fischereiabkommens, so beschließt der Rat darüber mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses Angebots. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 29 vom 1. 2. 1985, S. 9. (3) ABl. Nr. L 252 vom 15. 9. 1990, S. 2. (4) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>