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Document 31992R3919

    Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1993

    ABl. L 397 vom 31.12.1992, p. 1–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3919/oj

    31992R3919

    Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1993

    Amtsblatt Nr. L 397 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0035


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3919/92 DES RATES vom 20. Dezember 1992 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1993

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichtes des wissenschaftlich-technischen Fischereiausschusses die Bestandserhaltungsmaßnahmen festzulegen, die zur Erreichung der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 hat der Rat die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) je Bestand oder Bestandsgruppe, den Anteil der Gemeinschaft hieran sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festzulegen, sofern sich Fangbeschränkungen als erforderlich erweisen.

    Um den Schutz der Fanggründe und Fischbestände sicherzustellen und eine ausgewogene Nutzung der Meeresschätze zu gewährleisten, ist es im Interesse sowohl der Fischer als auch der Verbraucher angezeigt, jedes Jahr für jede Fischart, für die eine Beschränkung der Fänge notwendig ist, eine TAC je Bestand oder Bestandsgruppe sowie den unter Berücksichtigung der Verpflichtungen gegenüber Drittländern für die Gemeinschaft verfügbaren Anteil festzusetzen.

    Nach dem Verfahren gemäß Artikel 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2), Artikel 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Schweden (3) sowie Artikel 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Dänemarks und der lokalen Regierung der Färöer-Inseln (4) haben die Parteien über ihre gegenseitigen Fischereirechte für das Jahr 1993 beraten.

    Bei diesen bilateralen Beratungen wurde eine Einigung erzielt. Es ist daher möglich, die TAC, die Gemeinschaftsanteile und die Quoten für bestimmte gemeinsame oder autonome Bestände, von denen ein Teil Norwegen, Schweden und den Färöern zugeteilt wurde, festzusetzen.

    Bei den dreiseitigen Beratungen mit Norwegen und Schweden über die gegenseitigen Fischereirechte im Skagerrak und Kattegat wurde keine Einigung erzielt. Daher ist es nicht möglich, die TAC, die Gemeinschaftsanteile und die Quoten für bestimmte oder autonome Bestände in diesen Gebieten festzusetzen. Es ist beabsichtigt, diese Beratungen zu Beginn des Jahres 1993 zu einem Abschluß zu bringen, um keine Unterbrechung der Fischereitätigkeit eintreten zu lassen.

    Die Gemeinschaft ist Unterzeichner der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze enthält.

    Im Rahmen ihrer gesamten internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern. Dabei ist der Umfang der Befischung solcher Bestände durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Verhältnis zur Gesamtbefischung sowie der Beitrag zu berücksichtigen, den die Gemeinschaft bislang zu ihrem Schutz geleistet hat.

    Die Fangbegrenzung für Kabeljau in Gebiet II b sollte auf alle Gebiete, in denen dieser Bestand vorkommt, angewandt werden, um unbegrenzte Fänge in angrenzenden Gebieten zu verhindern.

    Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat für die Bestände von Kabeljau, Lachs, Hering und Sprotten in der Ostsee Empfehlungen hinsichtlich der TAC und der Anteile der einzelnen Vertragsparteien hiervon ausgesprochen.

    Zur Gewährleistung einer reibungslosen Bewirtschaftung sind die für die Gemeinschaft 1993 verfügbaren TAC gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 angemessen so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, daß eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleistet wird.

    Für bestimmte Bestände, die in erster Linie zur Herstellung von Fischmehl und Fischöl befischt werden, erscheint es nicht erforderlich, Quoten festzusetzen.

    Artikel 161 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals legt den Anteil Spaniens an den TAC für bestimmte Bestände und Gebiete fest und teilt Spanien Pauschalmengen für Stöcker und Blauen Wittling zu.

    Die Pauschalmengen für Blauen Wittling sind innerhalb der ICES-Abteilungen V b (EG-Zone), VI, VII und VIII a, b und d aufzuteilen.

    Gemäß Artikel 158 der Beitrittsakte ist die Fischereitätigkeit nach Grundfischarten und anderen Arten als Grundfischen zu unterteilen. Infolgedessen ist festzulegen, zu welcher Gruppe Blauer Wittling, Stöcker und Sardellen gehören.

    Um eine reibungslose Bewirtschaftung dieser TAC zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

    Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Gutachten müssen zum Schutz der Jungkabeljaubestände bestimmte Fangtätigkeiten in der Nordsee saisonal eingeschränkt und die Mindestmaschenöffnung heraufgesetzt werden.

    Um eine bessere Ausnutzung der Quoten für Hering, Seehecht und Makrele zu ermöglichen, sind Quotenübertragungen wie folgt zu gestatten: für Hering aus den ICES-Bereichen IV c und VII d auf den ICES-Bereich IV b und für Seehecht aus den Bereichen V b (EG-Bereich), VI, VII, XII und XIV sowie aus den Bereichen VIII a, b und d auf die Bereiche II a (EG-Bereich) und IV (EG-Bereich) sowie für Makrele aus den Bereichen II a (EG-Zone) und IV und den Bereichen II (ausser EG-Zone), V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d und e, XII und XIV auf den Bereich IV a (EG-Zone) sowie ferner für Blauen Wittling zwischen den Bereichen V b (EG-Bereich), VI, VII und VIII a, b und d.

    Um zu gewährleisten, daß die Schellfischbestände in den Bereichen V b (EG-Zone), VI, XII und XIV besser genutzt werden, sind die Fänge in den Bereichen V b und VI zu begrenzen.

    Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Gutachten müssen zum Schutz der Heringsbestände bestimmte Fangtätigkeiten im Firth of Clyde und der Irischen See saisonal eingeschränkt werden.

    Die Fänge bestimmter pelagischer Arten können mit Maschenöffnungen vorgenommen werden, die von der gemeinschaftlichen Regelung abweichen. Derzeit werden neuere Studien durchgeführt, um die Auswirkungen der in den Netzen zurückbleibenden Fische auf die Selektivität beim Fang dieser pelagischen Arten in den Gebieten 1 und 2 abzuschätzen. Die sich daraus ergebenden neuen Anhaltspunkte können zu einer Neubestimmung dieser Fischfangart beitragen. Dementsprechend ist es angebracht, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2120/92 (1) festgelegten Fischfangbedingungen zu verlängern.

    Die Fänge nordischer Garnelen (Pandalus alle Arten ausser Pandalus montagui) können mit Maschenöffnungen erfolgen, die von der gemeinschaftlichen Regelung abweichen. Bestimmte, in Durchführung befindliche wissenschaftliche Untersuchungen über die Verluste der Garnelen mit zulässiger Grösse müssen noch abgeschlossen werden. Dementsprechend ist es angebracht, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2120/92 festgelegten Fischfangbedingungen zu verlängern.

    Die Fänge von Wittling können mit Maschenöffnungen vorgenommen werden, die von der gemeinschaftlichen Regelung abweichen. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des CSTP ist es angebracht, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2120/92 festgelegten Fischfangbedingungen zu verlängern, um eine genauere Erfahrung mit den Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände erwerben zu können und um die Durchführbarkeit einer gezielten Fischerei auf Wittling in den Gebieten 1 und 2 unter den festgelegten Bedingungen besser abschätzen zu können.

    Bei mehreren Beständen von Grundfischarten, insbesondere Schellfisch und Kabeljau in Region 2, ist die Lage tatsächlich oder potentiell äusserst schlecht. Die TAC für diese Bestände sind niedriger als die Mengen, die mit der bestehenden Fangkapazität in den Mitgliedstaaten gefangen werden können. Die wissenschaftlichen Gutachten empfehlen eine Reduzierung des Fischereiaufwandes um 30 % für die Bestände von Kabeljau und Schellfisch in der Nordsee und westlich von Schottland und für Kabeljau im Skagerrak und Kattegat - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung legt für das Jahr 1993 für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) je Bestand oder Bestandsgruppe, den für die Gemeinschaft verfügbaren Anteil daran, die Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Befischung dieser Bestände fest (1).

    Im Sinne dieser Verordnung wird das Skagerrak im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt.

    Im Sinne dieser Verordnung wird das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt.

    Im Sinne dieser Verordnung umfasst die Nordsee die ICES- Unterabteilung IV und den Teil des ICES-Bereichs III a, der nicht zum Skagerrak gemäß der Definition in Absatz 2 gehört.

    Artikel 2

    Die TAC je Bestand oder Bestandsgruppe im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik sowie die für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile sind für 1993 im Anhang festgesetzt.

    Artikel 3

    Die Aufteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile an den in Artikel 2 genannten TAC auf die Mitgliedstaaten ist im Anhang festgelegt.

    Diese Aufteilung lässt den Austausch von Quoten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 und Neuaufteilungen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 11c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 (2) unberührt.

    Artikel 4

    Beim Heringsbestand der Nordsee und des östlichen Ärmelkanals können bis zu 50 v. H. der Quoten der ICES-Bereiche IV c und VII d auf den ICES-Bereich IV b übertragen werden.

    Beim Seehechtbestand der Bereiche II a (EG-Zone) und IV (EG-Zone) dürfen die Mitgliedstaaten, die über eine Quote in diesen Bereichen verfügen, nach Ausschöpfung dieser Quote Übertragungen aus den Bereichen V b (EG-Zone), VI, VII, XII, XIV und aus dem Bereich VIII a, b und d auf die Bereiche II a (EG-Zone) und IV (EG-Zone) vornehmen.

    Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    Artikel 5

    (1) Es ist verboten, Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, einer der folgenden Fälle liegt vor:

    i) Die Fänge sind von Schiffen eines Mitgliedstaats durchgeführt worden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft worden ist;

    ii) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC (Gemeinschaftsanteil) ist nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft;

    iii) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, sie sind mit anderen Arten vermengt und wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 (3) mit Netzen gefangen, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2 höchstens 32 mm oder in Region 3 höchstens 40 mm beträgt, und wurden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert;

    iv) es handelt sich um Hering, dessen Menge sich in den Grenzen von Absatz 2 hält, oder v) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge sind nicht sortiert;

    vi) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86.

    Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, ausser bei Fängen nach den Ziffern iii), iv), v) und vi).

    (2) Wird mit Netzen gefischt, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2, ausser Skagerrak und Kattegat, weniger als 32 mm und in Region 3 weniger als 40 mm beträgt, so ist es verboten, mit anderen Arten vermengten Hering an Bord zu behalten, es sei denn, diese Fänge sind nicht sortiert und das Gewicht des Herings übersteigt, wenn er nur mit Sprotten vermengt ist, nicht 10 v. H. des Gewichts der Gesamtfänge an Hering und Sprotten zusammen.

    Wird mit Netzen gefischt, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2 weniger als 32 mm und in Region 3 weniger als 40 mm beträgt, so ist es verboten, mit anderen Arten vermengten Hering an Bord zu behalten, es sei denn, diese Fänge sind nicht sortiert und das Gewicht des Herings übersteigt, wenn er mit anderen Arten, auch mit Sprotten, vermengt ist, nicht 5 v. H. des Gewichts der Gesamtfänge an Hering und anderen Fischarten zusammen.

    (3) Die Messung des Anteils von Beifängen und deren Behandlung werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 durchgeführt.

    Artikel 6

    (1) Der Heringsfang ist vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1993 in dem Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    - Westküste Dänemarks bei 55° 30′ nördlicher Breite,

    - 55° 30′ nördlicher Breite, 07° 00′ östlicher Länge,

    - 57° 00′ nördlicher Breite, 07° 00′ östlicher Länge,

    - Westküste Dänemarks bei 57° 00′ nördlicher Breite.

    (2) Der Heringsfang ist im Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Küste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 54° 10′ Nord und 54° 45′ Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September 1993 und zwischen den Breitengraden 55° 30′ Nord und 55° 45′ Nord in der Zeit vom 15. August bis zum 15. September 1993 verboten.

    (3) Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Irischen See (ICES-Bereich VII a) innerhalb des Seegebiets zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53° 20′ Nord und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird.

    (4) Der Heringsfang ist vom 21. September bis zum 31. Dezember 1993 in den Teilen der Irischen See (ICES-Bereich VII a) verboten, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

    a) - Ostküste der Insel Man bei 54° 20′ nördlicher Breite,

    - 54° 20′ nördlicher Breite, 3° 40′ westlicher Länge, - 53° 50′ nördlicher Breite, 3° 50′ westlicher Länge, - 53° 50′ nördlicher Breite, 4° 50′ westlicher Länge, - Südwestküste der Insel Man bei 4° 50′ westlicher Länge;

    b) - Ostküste Nordirlands bei 54° 15′ nördlicher Breite, - 54° 15′ nördlicher Breite, 5° 15′ westlicher Länge, - 53g 50′ nördlicher Breite, 5° 50′ westlicher Länge, - Ostküste Irlands bei 53° 50′ nördlicher Breite.

    Der Heringsfang ist 1993 ganzjährig verboten in der Logan Bay, definiert als die Gewässer östlich der Linie zwischen Mull of Logan, 54° 44′ nördlicher Breite und 4° 59′ westlicher Länge, und Laggantalluch Head, 54° 41′ nördlicher Breite und 4° 58′ westlicher Länge.

    (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Schiffe, deren Länge 12,2 m nicht überschreitet und die in Häfen an der Ostküste Irlands und Nordirlands zwischen 53° 00′ und 55° 00′ nördlicher Breite registriert sind, in dem in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Verbotsgebiet den Heringsfang ausüben. Die einzig erlaubte Fangmethode ist der Fang mit Stelnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 54 mm.

    (6) Der Heringsfang ist in dem Seegebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point vom 1. Januar bis 30. April 1993 verboten.

    (7) Die in diesem Artikel genannten Gebiete und Zeiträume können nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 geändert werden.

    Artikel 7

    Der Makrelen-, Sprotten- und Heringsfang mit Schleppnetz und Ringwade ist im Skagerrak von Samstag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht und im Kattegat von Freitag Mitternacht bis Sonntag Mitternacht verboten.

    Artikel 8

    Blauer Wittling, Stöcker und Sardelle gelten nicht als Grundfischarten.

    Artikel 9

    Die Fußnoten (11), (12) und (13) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 erhalten folgende Fassung:

    "(11) Bis zum 31. Dezember 1993 ist eine Maschenöffnung von 32 mm zugelassen.

    (12) Bis zum 31. Dezember 1993 ist eine Maschenöffnung von 30 mm zugelassen.

    (13) Alle für diese Fischerei anwendbaren Bedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1993."

    Artikel 10

    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 unter der Spalte "Region 2", im geographischen Gebiet "Die gesamte Region ausser der Stintdorsch-Schutzzone", Spalte der zulässigen Zielarten "Stintdorsch", gilt ein Satz von 15 % als Hoechstanteil der geschützten Arten. Hiervon entfallen höchstens 5 % auf Kabeljau und Schellfisch.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1992.

    Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER

    (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 48.

    (3) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 2.

    (4) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 12.

    (1) ABl. Nr. L 213 vom 29. 7. 1992, S. 3.

    (1) Die in dieser Verordnung genannten ICES- und COPACE-Bereiche sind in den Mitteilungen der Kommission 85/C 347/05 (ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1985, S. 14) und 85/C 335/02 (ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2) beschrieben.

    (2) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2).

    (3) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 (ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 1).

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