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Document 31992R3891
Commission Regulation (EEC) No 3891/92 of 29 December 1992 amending Commission Regulation (EEC) No 859/89 laying down detailed rules for the application of intervention measures in the beef and veal sector
Verordnung (EWG) Nr. 3891/92 der Kommission vom 29. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch
Verordnung (EWG) Nr. 3891/92 der Kommission vom 29. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch
ABl. L 391 vom 31.12.1992, p. 57–63
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 11/09/1993
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31989R0859 | Zusatz | Artikel 6.1BIS | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Vervollständigung | Anhang 7 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Änderung | Artikel 5.1 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Änderung | Artikel 2 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Ersetzung | Artikel 18.1 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Ersetzung | Anhang 2 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Änderung | Artikel 7 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Ersetzung | Artikel 11.1 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Zusatz | Artikel 27.4BIS | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Ersetzung | Artikel 4.1 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Änderung | Artikel 9.2 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Vervollständigung | Anhang 8 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Zusatz | Artikel 4.4 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Änderung | Artikel 9.3 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Änderung | Artikel 9.4 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Ersetzung | Artikel 12 | 01/01/1993 | |
Modifies | 31989R0859 | Ersetzung | Titel | 01/01/1993 |
Verordnung (EWG) Nr. 3891/92 der Kommission vom 29. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 391 vom 31/12/1992 S. 0057 - 0063
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3891/92 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 6a Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ist die Interventionsregelung für Rindfleisch wesentlich geändert worden. Die Änderungen gemäß Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 betreffen zum einen die Anwendung der klassischen Interventionsmaßnahmen für ausgewachsene Rinder und bezwecken zum anderen die Einführung einer neuen fakultativen Interventionsregelung für leichte Schlachtkörper männlicher Rinder. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 695/92 (4), dieser neuen Situation anzupassen. Der Einfachheit halber sollten die Interventionsmaßnahmen für leichte Schlachtkörper im Prinzip nach den gleichen Regeln und nach den gleichen administrativen Verfahren verwaltet werden wie die Maßnahmen der klassischen Regelung. Um den Besonderheiten der neuen Regelung und insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, daß 150 bis 200 kg schwere Schlachtkörper grösstenteils nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (6), fallen, sind bestimmte Sondervorschriften erforderlich. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sollten leichte Schlachtkörper generell nicht von den Interventionsstellen entbeint werden. Aus veterinärhygienischen Gründen ist für das Vereinigte Königreich jedoch eine Ausnahmeregelung angezeigt. Entsprechend den Reformzielen hat es sich als notwendig erwiesen, das Verzeichnis der für die Intervention in Frage kommenden Qualitäten zu überprüfen und die Erzeugnisse der Kategorie A der Fleischigkeitsklasse 0 zu streichen. Um den besonderen Problemen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen diese Rindfleischqualität dominiert, sollte die Nichtzulassung dieser Erzeugnisse schrittweise erfolgen. Angesichts der Herabsetzung der Schwelle für die Auslösung des sogenannten "Sicherheitsnetzes" auf 60 % des Interventionspreises gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 besteht in einigen Mitgliedstaaten die Gefahr eines spekulativen Marktpreisrückgangs. Um diese Art der Spekulation und die damit einhergehende fallende Preisspirale zu verhindern, sollten die zugeschlagenen Preise für den Fall, daß der vorgeschlagene Preis über dem geltenden Marktpreis liegt, der späteren Entwicklung der festgestellten Marktpreise angepasst werden. Der Einfachheit halber sind die Zuschläge gemäß Artikel 6 Absatz 5 der gleichen Verordnung in Form von Festbeträgen festzusetzen, wobei entsprechend der geltenden Interventionsregelung Betragsdifferenzen beizubehalten sind. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 859/89 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für allgemeine und besondere Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch". 2. In Artikel 2 wird a) der bestehende Wortlaut Absatz 1; b) folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Für die Anwendung von Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 stützt sich die Eröffnung, Aussetzung bzw. Wiedereröffnung der Interventionsankäufe nach den Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auf die Beurteilung der voraussichtlichen Marktversorgung." 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Interventionsankäufe im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 kommen noch festzulegende Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen von frischem oder gekühltem Fleisch der KN-Codes 0201 10 10 und 0201 20 11 bis 0201 20 59 mit Ursprung in der Gemeinschaft in Betracht. Abweichend von vorstehendem Unterabsatz werden ab der ersten Ausschreibung im Jahr 1993 Erzeugnisse der Kategorie A, die gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema in die Qualitäten 02 und 03 eingestuft wurden, nicht mehr zur Intervention zugelassen. In Mitgliedstaaten, in denen auf diese Qualitäten mehr als 60 % der gesamten Schlachtungen von männlichen Rindern im Jahr 1992 entfallen, erfolgt die Nichtzulassung dieser Qualitäten degressiv innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren nach der Tabelle des Anhangs VII." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten im Rahmen der Interventionsankäufe im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 folgende Bestimmungen: - die Bestimmungen der Buchstaben c), d) und e) dieses Absatzes sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Kategorie nicht anwendbar; - es können nur ganze oder halbe Schlachtkörper angekauft werden, die weder Mißbildungen noch - gemessen am Alter des geschlachteten Tieres - Gewichtsanomalien aufweisen." 4. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Sind die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Interventionsfleisch im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 nicht in der Lage, das angebotene Fleisch unverzueglich zu übernehmen, so dürfen sie die Ankäufe auf die Mengen beschränken, die sie im betreffenden Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete übernehmen können." 5. In Artikel 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Die Interventionsstellen lagern die gemäß den Artikeln 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauften Erzeugnisse in leicht identifizierbaren Partien gesondert ein. Die jeweiligen Erzeugnisse werden in einer gesonderten Buchhaltung geführt." 6. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "gemäß Artikel 2" gestrichen. 7. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Die Angebote sind je nach Art der Ausschreibung gesondert einzureichen." b) Absatz 3 Buchstabe c) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Bei Interventionsankäufen im Sinne von Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird der vorgeschlagene Preis jedoch ohne Bezugnahme auf eine Erzeugnisqualität angegeben;". c) Absatz 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) es mindestens 10 Tonnen bei den Ausschreibungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und mindestens 5 Tonnen bei Ausschreibungen gemäß Artikel 6a der genannten Verordnung betrifft;". 8. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote wird gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ein Hoechstkaufpreis je Kategorie festgesetzt. Bei Interventionsankäufen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 bezieht sich dieser Hoechstpreis auf die Qualität R3. Sollten besondere Umstände dies erfordern, kann für einen Mitgliedstaat oder das Teilgebiet eines Mitgliedstaats je nach den durchschnittlichen festgestellten Marktpreisen ein anderer Preis festgesetzt werden." 9. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12 (1) Ausser im Fall der Ausschreibungen nach Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 bleiben Angebote unberücksichtigt, die über den durchschnittlichen Marktpreis hinausgehen, der in einem Mitgliedstaat oder einem Teil davon je Qualität oder Qualitätsgruppe festgestellt, gemäß den in Anhang IV vorgesehenen Abweichungen in die Qualität R3 umgerechnet und um 8 ECU/100 kg Schlachtgewicht erhöht wird. Für Mitgliedstaaten oder Teile davon, welche die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erfuellen, verringert sich diese Erhöhung jedoch auf 5 ECU. (2) Im Fall der Ausschreibungen nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird ein Angebot unbeschadet des vorstehenden Absatzes abgelehnt, wenn ein höherer als der in Artikel 11 genannte und für die betreffende Ausschreibung geltende Preis vorgeschlagen wird. (3) Liegt der im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zugeschlagene Ankaufspreis über dem in Absatz 1 genannten durchschnittlichen Marktpreis, ist er durch Multiplizieren mit dem Koeffizienten anzupassen, der sich aus der Anwendung der Formel A des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung ergibt. Es gilt jedoch folgendes: - Dieser Koeffizient darf nicht höher sein als die Einheit; - er darf nicht zur Folge haben, daß sich der zugeschlagene Preis um mehr als den Unterschied zwischen ihm und dem durchschnittlichen Marktpreis verringert. Soweit die Mitgliedstaaten über stichhaltige Angaben und geeignete Kontrollmöglichkeiten verfügen, können sie den Berichtigungsköffizienten je Bieter nach der Formel B desselben Anhangs berechnen. (4) Die sich aus der Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar." 10. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die angekauften Mengen dürfen ganz oder teilweise entbeint werden: - im Rahmen der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Ausschreibungen von sämtlichen Interventionsstellen, - im Rahmen der Ausschreibungen gemäß Artikel 6a der vorgenannten Verordnung nur von der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs." 11. In Artikel 27 wird folgender Absatz 4a angefügt: "(4a) Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen gesondert für Interventionsankäufe im Sinne der Artikel 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68." 12. Anhang II wird durch den Anhang II in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. 13. Es wird der Anhang VII in Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt. 14. Es wird der Anhang VIII in Anhang III der vorliegenden Verordnung angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Sie gilt ab 12. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49. (3) ABl. Nr. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. (4) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 42. (5) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3. (6) ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 2. ANHANG I "ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Productos elegibles para la intervención Produkterne, der er kvalificeret til intervention Interventionsfähige Erzeugnisse Ðñïúüíôá aaðéëÝîéìá ãéá ôçí ðáñÝìâáóç Products eligible for intervention Produits éligibles à l'intervention Prodotti ammissibili all'intervento Produkten die in aanmerking komen voor interventie Produtos elegíveis para a intervençao BELGIQUE/BELGIË - Carcasses, demi-carcasses: - Hele dieren, halve dieren: - Catégorie A classe U2 / Categorie A klasse U2 - Catégorie A classe U3 / Categorie A klasse U3 - Catégorie A classe R2 / Categorie A klasse R2 - Catégorie A classe R3 / Categorie A klasse R3 DANMARK Hele og halve kroppe: - Kategori A, klasse R2 - Kategori A, klasse R3 - Kategori A, klasse O2 - Kategori A, klasse O3 - Kategori C, klasse R3 - Kategori C, klasse O3 DEUTSCHLAND Ganze oder halbe Tierkörper: - Kategorie A, Klasse U2 - Kategorie A, Klasse U3 - Kategorie A, Klasse R2 - Kategorie A, Klasse R3 - Kategorie C, Klasse R3 - Kategorie C, Klasse R4 - Kategorie C, Klasse O3 AAËËÁÄÁ Ïëüêëçñá Þ ìéóÜ óöÜãéá - Êáôçãïñßá Á, êëÜóç R2 - Êáôçãïñßá Á, êëÜóç R3 ESPAÑA Canales o semicanales: - Categoría A, clase U2 - Categoría A, clase U3 - Categoría A, clase R2 - Categoría A, clase R3 FRANCE Carcasses, demi-carcasses: - Catégorie A classe U2 - Catégorie A classe U3 - Catégorie A classe R2 - Catégorie A classe R3 - Catégorie C classe U2 - Catégorie C classe U3 - Catégorie C classe U4 - Catégorie C classe R3 - Catégorie C classe R4 - Catégorie C classe O3 IRELAND Carcases, half-carcases: - Category C claß U3 - Category C claß U4 - Category C claß R3 - Category C claß R4 - Category C claß O3 ITALIA Carcasse e mezzene: - Categoria A classe U2 - Categoria A classe U3 - Categoria A classe R2 - Categoria A classe R3 LUXEMBOURG Carcasses, demi-carcasses: - Catégorie A classe R2 - Catégorie C classe R3 - Catégorie C classe O3 NEDERLAND Hele dieren, halve dieren: - Categorie A klasse R2 - Categorie A klasse R3 UNITED KINGDOM A. Great Britain Carcases, half-carcases: - Category C claß U3 - Category C claß U4 - Category C claß R3 - Category C claß R4 B. Northern Ireland Carcases, half-carcases: - Category C claß U3 - Category C claß U4 - Category C claß R3 - Category C claß R4" ANHANG II "ANHANG VII Hoechstmengen der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten, in den Mitgliedstaaten interventionsfähigen Erzeugnisse der Kategorie A, Qualitäten 02 und 03 (in 1 000 Tonnen) Jahr Menge 1993 25,5 1994 20,0 1995 13,5 1996 6,0 1997 2,5 67,5" ANHANG III "ANHANG VIII Berechnung der Berichtigungsköffizienten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Formel A Koeffizient n = a b Davon sind: a = Mittelwert der in dem Mitgliedstaat oder einem Teil davon für die zwei oder drei Wochen nach dem Ausschreibungsbeschluß festgestellten durchschnittlichen Marktpreise; b = in einem Mitgliedstaat oder einem Teil davon festgestellter, in Artikel 12 Absatz 1 genannter und für die betreffende Ausschreibung geltender Marktpreisdurchschnitt. Formel B Koeffizient n' = a' b' Davon sind: a' = Mittelwert der Ankaufspreise, die der Bieter für Tiere gleicher Qualität und Kategorie wie die bezahlt, welche zur Berechnung der durchschnittlichen Marktpreise für die zwei oder drei Wochen nach dem Ausschreibungsbeschluß festgestellten durchschnittlichen Marktpreise berücksichtigt werden; b' = Mittelwert der Ankaufspreise, die der Bieter für Tiere bezahlt, welche zur Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises in den zwei Wochen brücksichtigt werden, für die der durchschnittliche Marktpreis festgestellt wird, der für die betreffende Ausschreibung gilt."