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Document 31992R3694
Commission Regulation (EEC) No 3694/92 of 21 December 1992 amending Regulation (EEC) No 2453/92 concerning the Single Administrative Document
Verordnung (EWG) Nr. 3694/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 über das Einheitspapier
Verordnung (EWG) Nr. 3694/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 über das Einheitspapier
ABl. L 374 vom 22.12.1992, p. 37–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 14/10/1993
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicit repeal | 31990R3917 | 23/12/1992 | |||
Modifies | 31992R2453 | Änderung | Anhang 7 | 29/12/1992 | |
Modifies | 31992R2453 | Änderung | Anhang 8 | 29/12/1992 |
Verordnung (EWG) Nr. 3694/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 über das Einheitspapier
Amtsblatt Nr. L 374 vom 22/12/1992 S. 0037 - 0039
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3694/92 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 über das Einheitspapier DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Einheitspapier (1), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 2713/92 der Kommission (2) hat dazu geführt, daß die Exemplare Nr. 2 und Nr. 7 des Einheitspapiers im Rahmen des Handels mit Gemeinschaftswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuerregelungen gelten, auch zu statistischen Zwecken verwendet werden. Im Einklang mit Änderungen, die im statistischen Bereich vorgenommen wurden, empfiehlt es sich, in den Vorschriften über das Einheitspapier die Codierung der Art des Geschäfts entsprechend zu ändern. Die Codes für die Anmeldung und die Verfahren müssen unter Berücksichtigung der seit dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 der Kommission (3) eingetretenen Entwicklungen ergänzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Einheitspapier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 wird wie folgt geändert: ANHANG VII: Buchstabe A zweiter Absatz zweiter und siebter Gedankenstrich erhalten folgenden Wortlaut: "- Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, auch für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden." "- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungsmitgliedstaats (Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und Förmlichkeiten im Bestimmungsmitgliedstaat) einschließlich des Warenverkehrs zwischen den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, bestimmt ist." ANHANG VIII: 1. Der Wortlaut zu Feld 1 erstes Unterfeld, Kurzbezeichnung COM, wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: "- Anmeldung zur Überführung von Gemeinschaftswaren in ein Lagerverfahren." 2. Die das Feld 24 - Art des Geschäfts - betreffende Tabelle wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt: "Spalte A Spalte B 1. Geschäfte mit Eigentumsübergang (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter die Codes 2, 7 und 8 zu erfassenden Geschäfte) (1) (2) (3) 1. Endgültiger Kauf/Verkauf (2) 2. Ansichtssendungen oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte 3. Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel) 4. Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf 5. Finanzierungs-Leasing (Mietkauf) (3) 2. Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden (4); Ersatzlieferungen ohne Entgelt (4) 1. Rücksendung von Waren 2. Ersatz für zurückgesande Waren 3. Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren 3. Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, aber ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) 1. Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen 2. Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen 3. Andere Hilfslieferungen (private, nicht öffentliche Organisationen) 4. Warensendung zur Lohnveredelung (5) oder Reparatur (6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen) 1. Lohnveredelung 2. Reparatur und Wartung gegen Entgelt 3. Reparatur und Wartung ohne Entgelt 5. Warensendung nach Lohnveredelung (5) oder Reparatur (6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen) 1. Lohnveredelung 2. Reparatur und Wartung gegen Entgelt 3. Reparatur und Wartung ohne Entgelt 6. Geschäfte ohne Eigentumsübergang, und zwar Miete, Leihe, operationelles Leasing (7), sonstige vorübergehende Verwendung (8) ausser Lohnveredelungs- und Reparaturvorgängen (Lieferung und Rücksendung) 1. Miete, Leihe, operationelles Leasing 2. Sonstige vorübergehende Verwendung 7. Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Produktionsprogramme (z. B. Airbus) 8. Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalkontraktes (9) 9. Andere Geschäfte (1) Hier ist die Mehrzahl der Ausfuhren/Einfuhren und Einfuhren/Eingänge zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen: - das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und - eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird. Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen verbundenen Unternehmen oder an/von Verteilungszentren, selbst wenn keine sofortige Bezahlung erfolgt. (2) Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt. (3) Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingzahlungen sind so berechnet, daß sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasing-Nehmer über; bei Vertragsende wird der Leasing-Nehmer auch rechtlich Eigentümer. (4) Rücksendungen und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter Code 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter dem entsprechenden Code zu erfassen. (5) Unter Code 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Codes zu erfassen, sondern unter Code 1 der Spalte A. (6) Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein. (7) Operationelles Leasing: alle Leasing-Verträge, die nicht Finanzierungsleasing sind (siehe Fußnote 3). (8) Alle Versendungen/Eingänge, bei denen von vornherein die Absicht eines späteren Wiedereingangs/einer späteren Wiederversendung besteht, ohne daß ein Eigentumswechsel stattfindet. (9) Unter Code 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Code 1 zu erfassen." 3. Der Wortlaut zu Feld 37 erstes Unterfeld wird durch den nachstehenden Wortlaut ergänzt: "01 Abfertigung zum freien Verkehr von Waren mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Abfertigung zum freien Verkehr von Waren mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (*). (*) Entscheidung 90/680/EWG (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 13)." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Grundverordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1992 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 275 vom 18. 9. 1992, S. 11. (3) ABl. Nr. L 249 vom 28. 8. 1992, S. 1.