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Document 31992R3311

    Verordnung (EWG) Nr. 3311/92 des Rates vom 9. November 1992 über Sondermaßnahmen zugunsten der von der Trockenheit 1991/92 in Portugal betroffenen Erzeuger

    ABl. L 332 vom 18.11.1992, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3311/oj

    31992R3311

    Verordnung (EWG) Nr. 3311/92 des Rates vom 9. November 1992 über Sondermaßnahmen zugunsten der von der Trockenheit 1991/92 in Portugal betroffenen Erzeuger

    Amtsblatt Nr. L 332 vom 18/11/1992 S. 0001 - 0005


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3311/92 DES RATES vom 9. November 1992 über Sondermaßnahmen zugunsten der von der Trockenheit 1991/92 in Portugal betroffenen Erzeuger

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Portugal herrschte vom Herbst 1991 bis zum Frühjahr 1992 eine starke Trockenheit, die einen Teil der Getreideernte, in manchen Gebieten sogar die gesamte Ernte vernichtete und in bestimmten Gegenden ausserdem die Futtermittelkosten in der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdehaltung stark ansteigen ließ. Um die dadurch verursachten Einkommensverluste der betroffenen Erzeuger abzumildern, sind besondere Beihilfen vorzusehen und die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.

    Die Frühjahrstrockenheit wirkt sich weniger auf die spät geernteten Getreidearten wie Mais und Sorghum aus. Infolgedessen ist die Beihilfe auf Wintergetreide zu beschränken. Da es für Hartweizen bereits eine umfangreiche produktionsunabhängige Hektarbeihilfe gibt, sollte die Beihilfe lediglich für Weichweizen, Gerste, Roggen und Triticale gewährt werden.

    Bei Getreide ist die Beihilfe für Erzeuger mit niedriger Produktivität gering zu halten, d. h. nach dem Umfang des Produktionsverlustes und den Produktionskosten bei den verschiedenen Getreidearten zu bestimmen.

    Bei den Viehhaltern sind in den dürregeschädigten Gebieten Sonderbeihilfen für Erzeuger mit Mutterkuh-, Mutterschaf- oder Ziegenhaltung sowie für die kleinen Milcherzeuger vorzusehen. Diese Beihilfen sind so festzusetzen, daß diese Erzeuger Zukauffutter in dem Zeitraum erwerben können, in dem in normalen Jahren so viel Grünfutter wächst, daß die Ernährung dieser Tiere gesichert ist.

    Im Hinblick auf den Ausgleich der zusätzlichen Kosten der Tierhalter ist je nach dem Grad der Trockenheit ein Verzeichnis der betroffenen Gebiete aufzustellen, wobei von dem Niederschlagsdefizit sowie den Auswirkungen der aussergewöhnlich hohen Temperaturen auszugehen ist. Für diese Beihilfen sind unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und je nach betroffener Tierart Hoechstwerte festzusetzen.

    Um eine rasche Abwicklung dieser Beihilfen zu ermöglichen, empfiehlt es sich, als Bezugsgrösse die Gemeinschaftsprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und Ziegen heranzuziehen, die im Wirtschaftsjahr 1991 gewährt wurden. Dabei sind allerdings die neuen Erzeuger zu berücksichtigen, die für das Wirtschaftsjahr 1991 keine Anträge gestellt haben.

    Wegen der durch die Trockenheit verursachten Schäden konnte sich die Einbindung der portugiesischen Landwirtschaft in die gemeinsamen Marktorganisationen verzögern. Um die von Portugal zur Überwindung der eingetretenen Schwierigkeiten unternommenen Anstrengungen zu unterstützen, ist eine Beteiligung des EAGFL, Abteilung Garantie, an der Beihilfenfinanzierung innerhalb der im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Mittel vorzusehen.

    Der Portugiesischen Republik sollte gestattet werden, auch Pferdezuechtern in den von der Trockenheit am stärksten betroffenen Gebieten aus staatlichen Mitteln eine Beihilfe zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Maßnahmen zugunsten der Getreideerzeuger

    Artikel 1

    (1) Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, Weichweizen-, Gerste-, Roggen- und Triticaleerzeugern, die durch die Trockenheit vom Herbst 1991 bis zum Frühjahr 1992 besonders stark geschädigt sind, eine Sonderbeihilfe zu gewähren.

    (2) Als besonders stark geschädigt gelten Getreideerzeuger, deren durchschnittliche Hektarerträge 1992 unter 1 000 kg Weichweizen, 850 kg Gerste sowie Triticale und 650 kg Roggen lagen.

    Artikel 2

    Beihilfeberechtigt sind Erzeuger, die im Rahmen der Sonderbeihilferegelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal (3) eine Anbauerklärung vorgelegt haben, sowie in entsprechend begründeten Fällen Erzeuger, denen nachweislich dürrebedingte Schäden auf ihren Getreideanbauflächen entstanden sind.

    Artikel 3

    (1) Die Beihilfe beträgt höchstens

    - 215 ECU/ha für Weichweizen,

    - 165 ECU/ha für Gerste und Triticale,

    - 120 ECU/ha für Roggen.

    (2) Die Beihilfe wird in der Weise gewährt, daß besonders stark geschädigte Erzeuger, deren Erzeugung bei den einzelnen Getreidearten unter den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen liegt, Anspruch auf eine Teilbeihilfe haben. In diesem Fall werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge proportional zum Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Ertrag und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Werten gekürzt.

    Artikel 4

    Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel, insbesondere Kontrollvorschriften, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4) erlassen.

    TITEL II Maßnahmen zugunsten von Tierhaltern

    Artikel 5

    Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, in den von der Trockenheit vom Herbst 1991 bis zum Frühjahr 1992 betroffenen Gebieten Erzeugern mit Mutterkuh-, Milchkuh-, Mutterschaf- oder Ziegenhaltung, die sich verpflichten, ihren Bestand mindestens bis zum 31. Dezember 1992 zu erhalten, eine Sonderbeihilfe zu gewähren.

    Im Sinne dieser Verordnung gelten als

    - besonders stark betroffene Gebiete die in Anhang I,

    - sehr stark betroffene Gebiete die in Anhang II,

    - stark betroffene Gebiete die in Anhang III

    genannten Gebiete.

    Artikel 6

    Im Fall des Artikels 5 können Erzeuger, die Mutterkühe halten und denen im Jahr 1991 die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 (5) eingeführte Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands gewährt wurde, eine Beihilfe erhalten.

    Ist die Anzahl der am 1. September 1992 gehaltenen Mutterkühe

    - gleich der Anzahl, für welche die Prämie 1991 gewährt wurde, darf die Beihilfe höchstens für diese Anzahl gewährt werden;

    - niedriger als die Anzahl, für welche die Prämie 1991 gewährt wurde, wird diese geringere Anzahl zugrunde gelegt;

    - grösser als die Anzahl, für welche die Prämie 1991 gewährt wurde, wird - vorbehaltlich der Ergebnisse einer angemessenen Prüfung durch die zuständige Behörde - diese grössere Anzahl zugrunde gelegt, sofern die Tiere bereits am 1. Januar 1992 gehalten wurden.

    Eine Beihilfe kann ausserdem in Artikel 5 genannten Erzeugern gewährt werden, welche Mutterkühe halten und 1991 keine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands erhalten haben, der zuständigen Behörde jedoch glaubhaft nachweisen, daß sie mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 1. September 1992 beihilfefähige Mutterkühe gehalten haben. Die betreffende Beihilfe wird höchstens für diese Anzahl Mutterkühe gewährt.

    Artikel 7

    Im Fall des Artikels 5 kann eine Beihilfe Erzeugern gewährt werden, welche unmittelbar Milch- oder Milcherzeugnisse liefern bzw. verkaufen und deren Bezugsmenge gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (6) sich jeweils auf höchstens 60 000 kg beläuft. Diese Beihilfe wird nur Erzeugern in den besonders stark oder sehr stark betroffenen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich gewährt, die der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, daß sie mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 1. September 1992 Milchkühe gehalten haben. Die Beihilfe kann höchstens für diese Anzahl Milchkühe gewährt werden. Die Zahl der für die Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Milchkühe darf jedenfalls 17 nicht übersteigen.

    Artikel 8

    Im Fall des Artikels 5 kann eine Beihilfe Erzeugern gewährt werden, welche Mutterschafe oder Ziegen halten und denen für 1992 die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (7) genannte Prämie gewährt wurde. Diese Beihilfe wird - vorbehaltlich der Ergebnisse einer angemessenen Prüfung durch die zuständige Behörde - höchstens für die in Frage kommenden Mutterschafe bzw. Ziegen gewährt.

    Artikel 9

    (1) Die Beihilfe beträgt höchstens

    a) in den besonders stark betroffenen Gebieten 145 ECU je Mutterkuh, 14,5 ECU je Mutterschaf und 14,5 ECU je Ziege;

    b) in den sehr stark betroffenen Gebieten 110 ECU je Mutterkuh, 11 ECU je Mutterschaf und 11 ECU je Ziege;

    c) in den stark betroffenen Gebieten die unter Buchstabe b) genannten Beträge, gekürzt um 32 %;

    d) in den besonders stark oder sehr stark betroffenen Gebieten 75 ECU je Milchkuh.

    (2) Wurden die Tiere nicht während des gesamten Zeitraums vom 1. Januar bis 1. Mai 1992 in den in Artikel 5 genannten Gebieten gehalten, so werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge entsprechend gekürzt.

    Artikel 10

    Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (8) im Fall von Mutterkühen, nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Fall von Milchkühen und nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 im Fall von Mutterschafen und/oder Ziegen.

    TITEL III Sonstige Bestimmungen

    Artikel 11

    Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, neben der Trockenheits-Sonderbeihilfe in den besonders stark und in den sehr stark betroffenen Gebieten aus staatlichen Mitteln eine Beihilfe von höchstens 110 ECU je über zwölf Monate altes Zuchtpferd zu gewähren.

    Artikel 12

    (1) Für die Umrechnung der in dieser Verordnung genannten Beträge gilt der landwirtschaftliche Umrechnungskurs vom 1. Juli 1992.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den unter den Titeln I und II genannten Beihilfen beschränkt sich auf die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dafür ausgewiesenen Haushaltsmittel. Diese Beihilfengewährung gilt als Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9).

    Artikel 13

    Die Portugiesische Republik trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen nur anspruchsberechtigten Personen gewährt werden. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine angemessene Ahndung in den Fällen vorzusehen, in denen in den Beihilfeanträgen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden.

    Die Portugiesische Republik teilt der Kommission mit, welche Maßnahmen sie gemäß diesem Artikel getroffen hat.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 9. November 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. HURD

    (1) ABl. Nr. C 251 vom 28. 9. 1992, S. 57. (2) Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 28. (4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1). (5) ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23). (6) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64). (7) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 59). (8) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49). (9) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

    ANHANG I

    Von der Trockenheit besonders stark betroffene Gebiete nach Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Alentejo

    - landwirtschaftliches Gebiet (*) 61

    - Concelho de Mourao

    ANHANG II

    Von der Trockenheit sehr stark betroffene Gebiete nach Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Beira Interior

    - landwirtschaftliche Gebiete 33, 34, 35, 36 (ausser Fornos de Algodres), 37, 38 und 39

    Ribatejo und Öste

    - Concelho de Gaviao

    Alentejo

    - landwirtschaftliche Gebiete 53, 54, 55, 56, 57, 58 (ausser Mourao), 59 und 60

    Algarve

    - landwirtschaftliche Gebiete 64, 65 (ausser Faro und Olhao) und 66

    - Concelho de Silves

    ANHANG III

    Von der Trockenheit stark betroffene Gebiete nach Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Trás-os-Montes

    - landwirtschaftliche Gebiete 12, 13, 20 (ausser S. Joao de Pesqueira) und 21 (ausser Carrazeda de Ansiäs)

    - Concelho de Macedo de Cavaleiros

    Beira Interior

    - landwirtschaftliches Gebiet 40

    - Concelho de Fornos de Algodres

    Beira Litoral

    - landwirtschaftliche Gebiete 27, 28, 29, 30 und 31

    Ribatejo und Öste

    - landwirtschaftliche Gebiete 47, 48, 49 und 50 (ausser Gaviao)

    - Concelhos de Santarém, Cartaxo und Montijo

    Alentejo

    - landwirtschaftliche Gebiete 51 und 52

    Algarve

    - landwirtschaftliche Gebiete 62, 63 (ausser Silves) und 65 (ausser Castro Marim)

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