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Document 31992R2593

    Verordnung (EWG) Nr. 2593/92 der Kommission vom 4. September 1992 zur Revision im Zuckersektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    ABl. L 259 vom 5.9.1992, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2593/oj

    31992R2593

    Verordnung (EWG) Nr. 2593/92 der Kommission vom 4. September 1992 zur Revision im Zuckersektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 05/09/1992 S. 0019 - 0020


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2593/92 DER KOMMISSION vom 4. September 1992 zur Revision im Zuckersektor des Hoechstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 61/92 (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 8 zweiter und dritter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß Verluste infolge der Ausfuhrverpfichtungen für Überschüsse von Gemeinschaftszucker innerhalb bestimmter Grenzen durch die Produktionsabgaben auf die A- und B-Zuckermengen sowie auf die A- und B-Isoglukosemengen zu decken sind.

    Ist die Deckung des voraussichtlichen Gesamtverlustes des laufenden Wirtschaftsjahres durch die erwartete Einnahme aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe, die auf 2 % bzw. 30 % des für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, gefährdet, so wird gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 der Hoechstsatz in dem zur Deckung des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 % zu überschreiten.

    Ohne Revision wird mit einer Einnahme aus den Abgaben für das Wirtschaftsjahr 1992/93 gerechnet, die unter dem Betrag liegt, der sich aus der Multiplikation des exportierbaren Überschusses mit dem Durchschnittsverlust ergibt. Infolgedessen ist es nach den derzeit verfügbaren Angaben erforderlich, den Hoechstsatz der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf 37,5 % des Interventionspreises für den fraglichen Weißzucker festzusetzen.

    In Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 derselben Verordnung 68 % des Grundpreises für Zuckerrüben entspricht. Gemäß

    Artikel 28

    Absatz 5 der vorgenannten Verordnung wird der revidierte Hoechstsatz der B-Abgabe für das laufende Wirtschaftsjahr vor dem 15. September des gleichen Wirtschaftsjahres festgesetzt. Gleichzeitig wird die entsprechende Anpassung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben vorgenommen, der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1749/92 des Rates (3) festgesetzt. Da der in Spanien anwendbare Mindestpreis für B-Zuckerrüben auch unter Bezugnahme auf diesen Hoechstsatz der B-Abgabe bestimmt wird, ist dieser Preis entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der in Artikel 28 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Hoechstsatz auf 37,5 % des für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der in Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 60,5 % des für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Grundpreises für Zuckerrüben festgesetzt.

    Artikel 2

    Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wie folgt geändert:

    1. für die Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien: 24,20 ECU je Tonne;

    2. für Spanien: 30,28 ECU je Tonne.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. September 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 19. (3) ABl. Nr. L 180 vom 30. 6. 1992, S. 14.

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