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Document 31992R2430

    Verordnung (EWG) Nr. 2430/92 der Kommission vom 19. August 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstelle

    ABl. L 238 vom 21.8.1992, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2430/oj

    31992R2430

    Verordnung (EWG) Nr. 2430/92 der Kommission vom 19. August 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstelle

    Amtsblatt Nr. L 238 vom 21/08/1992 S. 0014 - 0014
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0180
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0180


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2430/92 DER KOMMISSION vom 19. August 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstelle

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die für Getreide geltenden Interventionsbedingungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1941/92 (4), festgesetzt.

    Die Fortsetzung der restriktiven Preispolitik sowie die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sektor Getreide kann für die Erzeuger in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft Schwierigkeiten aufwerfen. Zur Verringerung der Auswirkung der diesbezueglichen Regelungen auf die Einkommen der betroffenen Erzeuger wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1941/92 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 erneut, wie bereits für das Wirtschaftsjahr 1991/92, von einigen Qualitätsbestimmungen abgewichen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Begrenzung des Feuchtigkeitsgehalts auf 15 % bei dem zur Intervention angebotenen Getreide, ausgenommen Hartweizen.

    Die italienischen Behörden haben für Hartweizen eine gleichhohe Begrenzung beantragt. Diesem Antrag, er wird mit aussergewöhnlichem Erntewetter begründet, sollte stattgegeben werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 wird die italienische Interventionsstelle ermächtigt, den zulässigen Feuchtigkeitsgehalt bei Hartweizen, der im Wirtschaftsjahr 1992/93 zur Intervention angeboten wird, auf 15 % zu begrenzen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. August 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. August 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18. (4) ABl. Nr. L 196 vom 15. 7. 1992, S. 20.

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