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Document 31992R2276

    Verordnung (EWG) Nr. 2276/92 der Kommission vom 4. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

    ABl. L 220 vom 5.8.1992, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1997; Aufgehoben durch 397R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2276/oj

    31992R2276

    Verordnung (EWG) Nr. 2276/92 der Kommission vom 4. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 220 vom 05/08/1992 S. 0022 - 0023


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2276/92 DER KOMMISSION vom 4. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisaton für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 dürfen Erzeugnisse, die gemäß den Artikeln 15b und 18 der genannten Verordnung aus dem Handel gezogen oder gemäß den Artikeln 19 und 19a derselben Verordnung aufgekauft werden, kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen verteilt werden.

    Für die Beförderung der genannten Erzeugnisse von den Orten ihrer Entnahme aus dem Markt oder ihres Ankaufs durch die öffentliche Hand bis zu den Orten, an denen sie verteilt werden, sind Kosten zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, für die Übernahme dieser Kosten pauschale Sätze festzulegen.

    Zur Vermeidung währungsabhängiger Verzerrungen sollte ein der wirtschaftlichen Realität nahekommender Umrechnungskurs unter Berücksichtung der Anwendung des in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 genannten Berichtigungsfaktors bestimmt werden. Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (6), sieht die Veröffentlichung eines solchen Kurses vor.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Abteilung Garantie des EAGFL übernimmt im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) erster, fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 die Kosten für den innerstaatlichen Transport von Erzeugnissen, die gemäß den Artikeln 15b und 18 bzw. 19 und 19a der genannten Verordnung aus dem Handel gezogen bzw. aufgekauft werden, je nach der Entfernung zwischen dem Ort ihrer Entnahme aus dem Markt und dem Ort ihrer Verteilung zu folgenden Pauschalsätzen:

    (in ECU/100 kg brutto)

    - Entfernung unter 25 km: 1,20 - Entfernung zwischen 25 und 199 km: 2,50 - Entfernung zwischen 200 und 349 km: 3,50 - Entfernung zwischen 350 und 499 km: 5,00 - Entfernung 500 km und mehr: 6,50 - Frachtkostenzuschlag je Waggon oder anderes Kühlfahrzeug 0,60

    Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 werden die im ersten Absatz genannten Beträge mit dem in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 genannten und ab 1. August 1992 anwendbaren repräsentativen Marktkurs in Landeswährung umgerechnet.

    Artikel 2

    (1) Die betreffenden Erzeugnisse werden so verteilt, daß möglichst niedrige Transportkosten entstehen.

    (2) Die Mitgliedstaaten überwachen die Bestimmung und Verwendung der betreffenden Erzeugnisse. Sie übermitteln der Kommission monatlich eine kurze Zusammenstellung der gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 kostenlos verteilten Erzeugnismengen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. August 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (5) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (6) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18.

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