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Document 31992R1948

Verordnung (EWG) Nr. 1948/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 über besondere Maßnahmen für die Einfuhr gewisser Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Taiwan

ABl. L 197 vom 16.7.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1948/oj

31992R1948

Verordnung (EWG) Nr. 1948/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 über besondere Maßnahmen für die Einfuhr gewisser Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Taiwan

Amtsblatt Nr. L 197 vom 16/07/1992 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1948/92 DES RATES vom 13. Juli 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 über besondere Maßnahmen für die Einfuhr gewisser Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Taiwan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorausgegangenes Verfahren

(1) Der Rat führte am 7. November 1977 mit der Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 einen Sonderzoll auf die Einfuhren bestimmter Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Taiwan ein. Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung findet Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 459/68, demzufolge eine Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen möglich ist, auf die vorgenannten besonderen Maßnahmen entsprechende Anwendung.

In späteren Verordnungen über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren ist festgelegt, daß sich Bezugnahmen auf zwischenzeitlich aufgehobene Verordnungen als Bezugnahmen auf die jeweils geltende Verordnung verstehen. Die Bezugnahme auf

Artikel 18

der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 ist folglich als Bezugnahme auf Artikel 14 der derzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zu verstehen.

(2) Mit einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung wurde 1982 auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Überprüfung (3) der Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 mit der Begründung eingeleitet, daß der Zoll nicht ausreicht, um die durch die fraglichen Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurde zum Abschluß der Überprüfung die Höhe des Zolls bestätigt.

B. Überprüfung

(3) Da die Überprüfung aus dem Jahr 1982 weit zurücklag, schien der Kommission im Februar 1992 eine erneute Überprüfung der betreffenden Maßnahmen gerechtfertigt, um zu untersuchen, ob es angezeigt ist, den Sonderzoll aufrechtzuerhalten. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine Mitteilung über die Überprüfung der besonderen Maßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Taiwan.

(4) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die betroffenen Parteien und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

C. Ware

(5) Bei den betreffenden Waren handelt es sich um:

- Muttern mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl, aus vollem Material gedreht, mit einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm, des KN-Codes 7318 16 10,

- Muttern mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl, mit einer Lochweite von nicht mehr als 10 mm, der KN-Codes ex 7318 16 91, ex 7318 16 30 und ex 7318 16 50.

D. Ergebnis der Überprüfung

(6) Da die betroffenen Parteien keine Sachäusserungen vorbrachten und insbesondere der bekanntermassen betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Angaben zu den fraglichen Einfuhren machte, hat die Kommission bei der Abschätzung der vorhersehbaren Folgen einer Aufhebung der besonderen Maßnahmen keinen Grund zu der Annahme, daß sich dieser Schritt negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken wird.

(7) Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß nicht damit zu rechnen ist, daß durch die Aufhebung der besonderen Maßnahmen eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorgerufen wird beziehungsweise droht. Die Kommission ist ferner der Ansicht, daß die überprüften besonderen Maßnahmen, die seit 15 Jahren gelten, aufgehoben werden sollten, weil keinerlei Beweise dafür vorliegen, daß die Umstände, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen geführt haben, fortbestehen.

Der Rat bestätigt die vorgenannten Feststellungen und kommt zu dem Schluß, daß der Sonderzoll auf die Einfuhren bestimmter Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Taiwan aufgehoben werden sollte.

E. Einstellung des Verfahrens

(8) Die vorgenannten Feststellungen führen zu dem Schluß, daß die Überprüfung eingestellt und die unter Randnummer 1 genannten besonderen Maßnahmen aufgehoben werden sollten.

(9) Gegen diese Schlußfolgerung wurden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben.

(10) Der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde über die Fakten und die wichtigsten Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, das Verfahren einzustellen und die überprüfte Maßnahme aufzuheben; er nahm dazu nicht Stellung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2464/77 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. L 286 vom 10. 11. 1977, S. 7. (2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1982, S. 7. (4) ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1992, S. 4.

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