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Document 31992R1839

    Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr

    ABl. L 187 vom 7.7.1992, p. 5–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 398R2121

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1839/oj

    31992R1839

    Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 07/07/1992 S. 0005 - 0027


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1839/92 DER KOMMISSION

    vom 1. Juli 1992

    mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzueberschreitenden Personenverkehr

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1), insbesondere auf Artikel 2 Nummer 2.2 und 3.4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 6 sowie Artikel 13 Absatz 3,

    nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß den vorgenannten Vorschriften,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind der Linienverkehr, der Pendelverkehr ohne Unterbringung, die restlichen Verkehrsdienste im Gelegenheitsverkehr sowie bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig.

    Artikel 11 Absatz 1 schreibt vor, daß beim Pendelverkehr mit Unterbringung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 Nummer 2.2 sowie bei den in Artikel 2 Nummer 3.1 Buchstaben a) bis d) genannten Formen des Gelegenheitsverkehrs ein Kontrollpapier mitzuführen ist.

    Für den Werkverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 gilt gemäß Artikel 13 Absatz 1 eine Bescheinigungsregelung.

    Andere Beförderungen im Werkverkehr als die Verkehrsdienste gemäß Artikel 2 Nummer 4 sind nach Artikel 13 Absatz 2 genehmigungspflichtig.

    Die Kommission sollte darüber hinaus die Verwendung der Kontrollpapiere gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sowie den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten über die Namen der Verkehrsunternehmen, die diese Verkehrsdienste betreiben, und die Anschlußverbindungen auf der Strecke regeln.

    Die Muster der Kontrolldokumente, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, sowie mit der Verordnung (EWG) 1016/68 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (4), festgelegt worden waren, entsprechen nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92; diese Verordnungen sind daher aufzuheben und durch angemessenere Regelungen zu ersetzen.

    Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der neuen Dokumente einige Zeit.

    In der Zwischenzeit können die Verkehrsunternehmen weiterhin die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68 und (EWG) Nr. 1172/72 vorgesehenen Papiere verwenden, die gegebenenfalls so abgeändert werden, daß sie den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und denen dieser Verordnung entsprechen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    ABSCHNITT I Kontrollpapier

    Artikel 1

    (1) Das Kontrollpapier für den Pendelverkehr mit Unterbringung gemäß Artikel 2 Nummer 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 besteht aus dem Fahrtenblatt und dessen Übersetzungen. Das Fahrtenblatt muß dem Muster in Anhang I entsprechen.

    (2) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst. Jedes Heft ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert. Das Deckblatt des Heftes muß dem Muster in Anhang Ia entsprechen.

    Artikel 2

    (1) Das Kontrollpapier für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 besteht aus dem Fahrtenblatt und dessen Übersetzungen. Das Fahrtenblatt muß dem Muster in Anhang II entsprechen.

    (2) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst. Jedes Heft ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert. Das Deckblatt des Heftes muß dem Muster in Anhang IIa entsprechen.

    Artikel 3

    (1) Die Hefte nach den Artikeln 1 und 2 werden auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; sie sind nicht übertragbar.

    (2) Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufuellen. Es gilt für die gesamte Fahrtstrecke. Für den Pendelverkehr gilt es für Hin- und Rückfahrt.

    (3) Das Original des Fahrtenblatts muß während der ganzen Dauer der Fahrt, für die es gilt, im Fahrzeug verbleiben. Eine Durchschrift verbleibt am Sitz des Unternehmens.

    (4) Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

    Artikel 4

    (1) Wird ein Pendeldienst mit Unterbringung oder ein Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlußverbindung auf der Strecke wahr, muß sich das Original des Fahrtenblatts in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblatts befindet sich am Sitz jedes entsprechenden Unternehmens, und eine andere Durchschrift wird an die Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des geschäftsführenden Unternehmens im Laufe des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats übermittelt.

    (2) Mitgliedstaaten, die eine Übermittlung der Fahrtenblätter gemäß Absatz 1 für sie betreffende Fahrtstrecken wünschen, müssen dies bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten beantragen. Diese sind gehalten, dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags eine Durchschrift der betreffenden Fahrtenblätter zuzustellen.

    Werden für einen oder mehrere Mitgliedstaaten keinerlei Anträge gestellt, so können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet niedergelassenen Verkehrsunternehmen von der Verpflichtung befreien, ihnen eine Durchschrift des Fahrtenblatts für diese Mitgliedstaaten zuzustellen.

    Artikel 5

    Das Fahrtenblatt berechtigt seinen Inhaber im Rahmen eines grenzueberschreitenden Pendelverkehrs mit Unterbringung oder eines grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehrs zur Durchführung von örtlichen Ausfluegen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, wenn die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Örtliche Ausfluege müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zu dem entsprechenden Ausflug im Fahrtenblatt eingetragen werden. Das Original des Fahrtenblatts muß sich im Fahrzeug während des gesamten örtlichen Ausflugs befinden.

    Artikel 6

    Die Kontrolldokumente sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

    ABSCHNITT II Genehmigungen

    Artikel 7

    (1) Der Genehmigungsantrag für Linienverkehrsdienste, Pendelverkehrsdienste ohne Unterbringung, die restlichen Verkehrsdienste im Gelegenheitsverkehr, genehmigungspflichtige Sonderformen des Linienverkehrs und den Werkverkehr gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muß dem Muster in Anhang III entsprechen.

    (2) Der Genehmigungsantrag muß je nach Art der beantragten Verkehrsleistung folgende Angaben enthalten:

    i) die Fahrpläne;

    ii) die Fahrpreistabellen;

    iii) den Nachweis, daß der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, die Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzueberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen erfuellt;

    iv) Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will;

    v) eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte eingezeichnet sind, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.

    Artikel 8

    (1) Die Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

    (2) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Verkehrsdienstes eingesetzt wird, muß eine Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubige Durchschrift davon mitführen.

    (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Durchschriften der Genehmigung ausstellen, wenn der Verkehrsunternehmer nachweist, daß er mehr Durchschriften benötigt.

    ABSCHNITT III Bescheinigungen

    Artikel 9

    (1) Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.

    (2) Das antragstellende Unternehmen muß der Genehmigungsbehörde nachweisen oder glaubhaft versichern, daß die in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

    (3) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines Verkehrsdienstes eingesetzt wird, für den eine Bescheinigungsregelung gilt, muß eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Durchschrift davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitführen, die den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen ist.

    (4) Die Bescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig.

    ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

    Artikel 10

    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68 und (EWG) Nr. 1172/72 aufgehoben.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Vordrucken der Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 bis zum 31. Dezember 1993 gestatten, wenn diese Dokumente, soweit erforderlich, leserlich, dauerhaft und in angemessener Weise so geändert wurden, daß sie den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und dieser Verordnung entsprechen.

    Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, solche Dokumente bis zum 31. Dezember 1993 in ihrem Gebiet anzuerkennen.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juni 1992.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juli 1992 Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

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