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Document 31992R0251

    Verordnung ( EWG ) Nr. 251/92 der Kommission vom 31. Januar 1992 mit zusätzlichen Bestimmungen zum ergänzenden Handemlsmechanismus ( EHM ) für Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken, Tafeltrauben, Melonen und Erdbeeren im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985

    ABl. L 24 vom 1.2.1992, p. 87–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/03/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/251/oj

    31992R0251

    Verordnung ( EWG ) Nr. 251/92 der Kommission vom 31. Januar 1992 mit zusätzlichen Bestimmungen zum ergänzenden Handemlsmechanismus ( EHM ) für Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken, Tafeltrauben, Melonen und Erdbeeren im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985

    Amtsblatt Nr. L 024 vom 01/02/1992 S. 0087 - 0088


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 251/92 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1992 mit zusätzlichen Bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken, Tafeltrauben, Melonen und Erdbeeren im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 des Rates vom 23. Oktober 1989 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission (2) wurde die Liste der Erzeugnisse festgelegt, die ab 1. Januar 1990 dem ergänzenden Handelsmechanismus im Sektor Obst und Gemüse, nachstehend "EHM" genannt, unterliegen. Zu diesen Erzeugnissen gehören Tomaten, Kopfsalat, anderer Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken, Tafeltrauben, Melonen und Erdbeeren.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3308/91 (4), sind die Durchführungsvorschriften zum EHM für Obst und Gemüse festgelegt worden.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3612/91 der Kommission (5) wurden für die genannten Erzeugnisse die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume festgelegt. Diese Zeiträume gelten bis zum 2. Februar 1992. Die voraussichtlichen Ausfuhren nach der restlichen Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals sowie die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt haben zur Folge, daß ein Zeitraum I jetzt für die betreffenden Erzeugnisse gemäß dem Anhang mit Gültigkeit bis 22. März 1992 festzulegen ist.

    Damit der EHM reibungslos angewandt werden kann, gelten bekanntlich die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 über die statistische Überwachung des Versands und die von den Mitgliedstaaten zu machenden Mitteilungen.

    In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (6) sind die Regelungen, die für Kontinentalspanien anwendbar sind, ab dem 1. Juli 1991 auch auf Sendungen von Erzeugnissen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln anwendbar. Die Daten betreffend die kanarischen Erzeugnisse sind daher gegebenenfalls für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus zu berücksichtigen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für Tomaten, Kopfsalat, anderen Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken, Tafeltrauben, Melonen und Erdbeeren der im Anhang aufgeführten KN-Kodes ist einer der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Für Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 aus Spanien nach der übrigen Gemeinschaft mit Ausnahme von Portugal findet die Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 Anwendung.

    Für die in der Woche versandten Mengen erfolgt die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung jedoch spätestens am Dienstag jeder Woche.

    Der Kommission werden jeden Monat spätestens am 5. Tag dieses Monats die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 vorgesehenen Mitteilungen zugeschickt. Diese Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die Angabe "Fehlanzeige".

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 3. Februar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Januar 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 6. (2) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 35. (3) ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 1989, S. 20. (4) ABl. Nr. L 313 vom 14. 11. 1991, S. 13. (5) ABl. Nr. L 343 vom 13. 12. 1991, S. 18. (6) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1.

    ANHANG

    Bestimmung eines der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume

    (Zeitraum vom 3. Februar bis 22. März 1992)

    Warenbezeichnung KN-Kode Zeitraum Tomaten 0702 00 10 I Kopfsalat 0705 11 90 I Anderer Salat 0705 19 00 I Endivie Eskariol ex 0705 29 00 I Karotten ex 0706 10 00 I Artischocken 0709 10 00 I Tafeltrauben 0806 10 15 I Melonen 0807 10 90 I Erdbeeren 0810 10 90 I

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