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Document 31992R0250

Verordnung ( EWG ) Nr. 250/92 der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1990/91 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sojabohnen

ABl. L 24 vom 1.2.1992, p. 86–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/250/oj

31992R0250

Verordnung ( EWG ) Nr. 250/92 der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1990/91 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sojabohnen

Amtsblatt Nr. L 024 vom 01/02/1992 S. 0086 - 0086


VERORDNUNG (EWG) Nr. 250/92 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1992 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1990/91 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sojabohnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1724/91 (2), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 41

der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 der Kommission vom 8. August 1989 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2692/91 (4), bestimmt die Bestandteile, die aufgrund der Regelung der garantierten Hoechstmengen festzulegen sind. Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 ist ein Schätzwert für die Sojabohnenerzeugung festzusetzen; für das Wirtschaftsjahr 1990/91 ist die tatsächliche Erzeugung festzustellen, und für das Wirtschaftsjahr 1991/92 ist der Anpassungsbetrag der Beihilfe festzusetzen, der sich aus den vorliegenden Angaben ergibt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Sojabohnenerzeugung auf 1 547 000 Tonnen geschätzt, für die Gemeinschaft ohne das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die tatsächliche Sojabohnenerzeugung auf 2 139 000 Tonnen festgestellt, für die Gemeinschaft ohne das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Artikel 3

Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Beihilfe für Sojabohnen um folgende Beträge angepasst:

- 4,67 ECU/100 kg für Spanien,

- 11,07 ECU/100 kg für die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15. (2) ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 35. (3) ABl. Nr. L 245 vom 22. 8. 1989, S. 8. (4) ABl. Nr. L 255 vom 12. 9. 1991, S. 12.

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