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Document 31992L0122

Richtlinie 92/122/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ermächtigung der Republik Griechenland, die Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/361/EWG zu verschieben

ABl. L 409 vom 31.12.1992, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/122/oj

31992L0122

Richtlinie 92/122/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ermächtigung der Republik Griechenland, die Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/361/EWG zu verschieben

Amtsblatt Nr. L 409 vom 31/12/1992 S. 0033 - 0034


RICHTLINIE 92/122/EWG DES RATES vom 21. Dezember 1992 zur Ermächtigung der Republik Griechenland, die Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/361/EWG zu verschieben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/361/EWG ist die Republik Griechenland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 Beschränkungen des in den Listen III und IV des Anhangs IV der Richtlinie genannten Kapitalverkehrs beizubehalten. Nach demselben Absatz besteht die Möglichkeit zu einer Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Jahre.

Die Republik Griechenland hat ein Wirtschaftsstabilisierungs- und -reformprogramm durchgeführt. Der Prozeß der Haushaltskonsolidierung hat sich beschleunigt und wird im Rahmen des Haushaltsplans 1993 noch verstärkt. Trotz der gegenwärtigen Anpassungsbemühungen kann vorläufig noch nicht fest mit Geldwert- und Wechselkursstabilität gerechnet werden. Beschränkungen des kurzfristigen Kapitalverkehrs müssen für eine bestimmte Zeit beibehalten werden, um eine reibungslose makroökonomische Anpassung zu sichern und die Geld- und Wechselkurspolitik nach dem Beitritt der Drachme zum EWS-Wechselkursmechanismus abzustützen. Die Republik Griechenland hat eine Verlängerung der Frist für die vollständige Liberalisierung des kurzfristigen Kapitalverkehrs bis zum 1. Januar 1995 beantragt, beabsichtigt jedoch, ab 1. Januar 1993 bestimmte, zur Zeit geltende Beschränkungen aufzuheben.

Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß die Wirtschafts- und Finanzlage der griechischen Wirtschaft geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, daß bei der Stabilisierung der Wirtschaft zwar Fortschritte erzielt wurden und sich die Zahlungsbilanzsituation gebessert hat, daß diese Verbesserung aber wegen der immer noch beträchtlichen Haushaltsungleichgewichte und hohen Inflation noch nicht genügend gesichert ist. Eine schrittweise Liberalisierung des kurzfristigen Kapitalverkehrs, noch bevor eine dauerhafte Stabilisierung der Wirtschaft erreicht worden ist, ist angemessen.

Die griechischen Behörden haben im Bereich der Finanzmärkte Reformen eingeführt und Liberalisierungsmaßnahmen getroffen, doch ist das griechische Finanzsystem noch nicht hinreichend entwickelt, um einer vollständigen Mobilität des Kapitals gewachsen zu sein.

In Anbetracht der obigen Erwägungen besteht Veranlassung zu einer Verlängerung der Ermächtigung zur Beibehaltung von Beschränkungen des kurzfristigen Kapitalverkehrs.

Eine derartige Ausnahmeregelung kann jedoch keineswegs eine Kontrolle der Kapitalbewegungen unter Bedingungen rechtfertigen, die gegen Artikel 8a des Vertrages verstossen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Griechenland kann für den im Anhang genannten Kapitalverkehr nach Maßgabe der in diesem Anhang genannten Bedingungen und Fristen vorläufige Beschränkungen beibehalten.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5.

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