EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992L0068

RICHTLINIE 92/68/EWG DES RATES vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau

ABl. L 219 vom 4.8.1992, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/68/oj

31992L0068

RICHTLINIE 92/68/EWG DES RATES vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau -

Amtsblatt Nr. L 219 vom 04/08/1992 S. 0054 - 0055


RICHTLINIE 92/68/EWG DES RATES vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Schiffbau ist wichtig für die Strukturentwicklung der Küstengebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Der Schiffbau, der dort bei der Eingliederung dieser Gebiete in die Gemeinschaft bestand, bedarf dringend einer umfassenden Umstrukturierung, wenn er wettbewerbsfähig werden soll. Dies ist aber nicht möglich, wenn die gemeinsamen Hoechstgrenzen für Produktionsbeihilfen hier sofort wirksam werden; es müsste daher eine eigene Übergangsregelung getroffen werden, damit der Schiffbau dort während der schrittweisen Umstrukturierung weiterarbeiten kann, die ihn in die Lage versetzen soll, den in der gesamten Gemeinschaft geltenden Regeln für staatliche Beihilfe zu genügen.

Auf der anderen Seite muß der Schiffbau in den genannten Gebieten aus Wettbewerbsgründen auch einen echten Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten leisten, die immer noch weltweit einer Rückkehr zu normalen Marktbedingungen im Schiffbau im Wege stehen.

Die Richtlinie 90/684/EWG (4) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/684/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von Kapitel IV erhält folgende Fassung:

"SPANIEN, GRIECHENLAND UND DAS GEBIET DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REBPULIK".

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10a

(1) Kapitel II gilt bis auf Artikel 4 Absätze 6 und 7 nicht für das Neubau- und Umbaugeschäft der Werften, die am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestanden.

(2) Bis zum 31. Dezember 1993 können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft der in Absatz 1 genannten Werften als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern

a) die Beihilfen, die für die Aufrechterhaltung des Werftbetriebs in dieser Zeit gewährt werden, bei keiner dieser Werften die Hoechstgrenze von 36 % des Jahresumsatzes eines Bezugszeitraums von drei Jahren im Neu- und Umbaugeschäft nach Abschluß der Umstrukturierung übersteigen; diese Beihilfen sind bis zum 31. Dezember 1993 zu Zahlen;

b) für zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1993 unterzeichnete Verträge keine anderen Produktionsbeihilfen gezahlt werden,

c) sich die deutsche Regierung bereiterklärt, nach einem Terminplan, der der Zustimmung der Kommission bedarf, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, eine echte, irreversible Stillegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545 000 cgt, zu veranlassen;

d) die deutsche Regierung gegnüber der Kommission mit Jahresberichten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers belegt, daß die Beihilfezahlungen ausschließlich den Werften im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugute kommen. Der erste Jahresbericht ist der Kommission bis Ende Februar 1993 vorzulegen.

(3) Die Kommission achtet darauf, daß die in diesem Artikel genannten Beihilfen den Handelsverkehr nicht in einem Masse beeinträchtigen, das dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) Abl. Nr. C 155 vom 20. 6. 1992, S. 20. (2) Stellungnahme vom 9. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffenticht). (3) Stellungnahme vom 1. Juli 1992 (nocht nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Abl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27.

Top