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Document 31992L0017

    Richtlinie 92/17/EWG der Kommission vom 17. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    ABl. L 82 vom 27.3.1992, p. 69–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/02/1993; Stillschweigend aufgehoben durch 393L0003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/17/oj

    31992L0017

    Richtlinie 92/17/EWG der Kommission vom 17. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    Amtsblatt Nr. L 082 vom 27/03/1992 S. 0069 - 0069
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0172
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0172


    RICHTLINIE 92/17/EWG DER KOMMISSION vom 17. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/127/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten können ab bestimmten Zeitpunkten grundsätzlich nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten mit den in der Gemeinschaft geernteten und dieser Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

    Da die Vorarbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit Artikel 15 Absatz 2a der genannten Richtlinie ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfasste Länder bis zum 31. März 1991 zu verlängern.

    Die genannten Vorarbeiten sind noch immer nicht abgeschlossen.

    Die Genehmigung kann nur nach Maßgabe der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (3) festgelegten Grundregeln für den Pflanzenschutz verlängert werden.

    Die mit der Entscheidung 91/591/EWG der Kommission (4) und mit der Entscheidung 91/592/EWG der Kommission (5) für bestimmte Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG für Pflanzenkartoffeln mit Ursprung in Polen und Kanada sind bis zum 31. März 1992 genehmigt worden.

    Die mit den Mitgliedstaatenm gemäß Artikel 15 Absatz 2a erteilten Genehmigungen sollten entsprechend verlängert werden.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG wird das Datum "31. März 1991" durch das Datum "31. März 1992" ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. März 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. (2) ABl. Nr. L 60 vom 7. 3. 1991, S. 18. (3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (4) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 43. (5) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 45.

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