This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31992D0083
Commission Decision of 13 December 1991 on the establishment of the Community support framework for Community structural assistance on the improvement of the conditions under which agricultural and forestry products are processed and marketed in France (with the exception of Corsica and the overseas departments) (Only the French text is authentic)
Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Frankreich (ohne Korsika und die überseeischen Departements) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Frankreich (ohne Korsika und die überseeischen Departements) (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 31 vom 7.2.1992, p. 48–49
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
92/83/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Frankreich (ohne Korsika und die überseeischen Departements) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1992 S. 0048 - 0049
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Frankreich (ohne Korsika und die überseeischen Departements) (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/83/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates vom 29. März 1990 betreffend die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat der Kommission zwischen dem 26. Oktober 1990 und dem 4. März 1991 zehn Sektorpläne zur Modernisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 vorgelegt. Die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Pläne enthalten eine Beschreibung der geplanten Schwerpunkte innerhalb des jeweiligen Sektors sowie Angaben über die für die Durchführung der Pläne veranschlagte Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung. Dieses gemeinschaftliche Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4) aufgestellt. Alle in dem gemeinschaftlichen Förderkonzept vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (5) festgelegten Auswahlkriterien. Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6) wird diese Entscheidung über das gemeinschaftliche Förderkonzept dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt. Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden die Mittelbindungen für die Beteiligung der Strukturfonds an der Finanzierung der unter das gemeinschaftliche Förderkonzept fallenden Interventionen auf der Grundlage der späteren Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für landwirtschaftliche Strukturen und ländliche Entwicklung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das gemeinschaftliche Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Frankreich (ohne Korsika und die überseeischen Departements) mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird genehmigt. Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Durchführung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechend den ausführlichen Bestimmungen, die es enthält, und entsprechend den Regeln und Leitlinien der Strukturfonds und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen. Artikel 2 Die wesentlichen Bestandteile des gemeinschaftlichen Förderkonzepts sind: a) die vorrangigen Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion in den folgenden Sektoren: 1. forstwirtschaftliche Erzeugnisse, 2. Fleisch (Schlachtung/Zerlegung und zweite Verarbeitung), 3. Milch und Milcherzeugnisse, 4. Eier und Gefluegel, 5. Wein und alkoholische Getränke, 6. Obst und Gemüse (frisch und verarbeitet), 7. Kartoffeln, 8. Blumen und Zierpflanzen, 9. Saatgut, 10. sonstige pflanzliche Erzeugnisse; b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen des Jahres 1991 mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in allen Sektoren für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Höhe von 66 818 000 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der einzelnen Sektoren: (in ECU) 1. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 7 384 000 2. Fleisch (Schlachtung/Zerlegung und zweite Verarbeitung) 25 104 000 3. Milch und Milcherzeugnisse 8 665 000 4. Eier und Gefluegel 10 914 000 5. Wein und alkoholische Getränke 11 889 000 6. Obst und Gemüse (frisch und verarbeitet) 21 233 000 7. Kartoffeln 7 077 000 8. Blumen und Zierpflanzen 2 509 000 9. Saatgut 2 509 000 10. Sonstige pflanzliche Erzeugnisse 4 674 000 Insgesamt: 101 958 000 Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 51 134 000 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 508 726 000 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden. Artikel 3 Diese Absichtserklärung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (5) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.