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Document 31992D0057

92/57/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1992 zur Annahme des Plans für 1992 über die Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1992 zu verbuchen sind

ABl. L 24 vom 1.2.1992, p. 95–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/57/oj

31992D0057

92/57/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1992 zur Annahme des Plans für 1992 über die Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1992 zu verbuchen sind

Amtsblatt Nr. L 024 vom 01/02/1992 S. 0095


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Januar 1992 zur Annahme des Plans für 1992 über die Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1992 zu verbuchen sind (92/57/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission vom 14. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 583/91 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (5), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der obengenannten, aus Mitteln des Haushaltsplans 1992 zu finanzierenden Aktion, die in der Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an den ärmsten Teil der Bevölkerung besteht, muß die Kommission einen Plan festlegen, in dem insbesondere die Mengen nach Art der Erzeugnisse, die in jedem Mitgliedstaat den Interventionsbeständen zum Zweck der Verteilung entnommen werden können, und die zur Durchführung des Plans je Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel angegeben sind. Ausserdem sind in diesem die Mittel festzulegen, die für die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 genannten Kosten des innergemeinschaftlichen Transports der Interventionserzeugnisse bereitzustellen sind.

Für 1992 haben alle Mitgliedstaaten ausser Deutschland die nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 erforderlichen Angaben geliefert.

Ferner müssen zur Durchführung der Aktion die Kurse festgelegt werden, mit denen die in Ecu ausgedrückten Beträge in Landeswährung umzurechnen sind und die der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprechen.

Die Kommission hat bereits mit mehreren Entscheidungen die im Haushaltsplan 1992 zu verbuchenden Mittel für einige Mitgliedstaaten bewilligt.

Es ist jetzt bekannt, welche Mittel zur Durchführung des Plans im Jahr 1992 zur Verfügung stehen. Um dazu beizutragen, daß die Haushaltsmittel optimal eingesetzt werden, ist es erforderlich, dem Ausmaß Rechnung zu tragen, in dem die verschiedenen Mitgliedstaaten die ihnen 1989, 1990 und 1991 zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben; dies geschieht jedoch in einer Weise, die möglichen weiteren Zuweisungen für 1992 nicht vorgreift.

Die Kommission hat bei der Ausarbeitung des betreffenden Plans gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 den Rat wichtiger Organisationen, die mit den Problemen der bedürftigen Personen in der Gemeinschaft betraut sind, eingeholt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 genannte Plan für 1992 wird gemäß den nachstehenden Artikeln erstellt.

Artikel 2

(1) Bis zum Betrag von 2 422 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Belgien entnommen werden:

- 1 800 Tonnen Weichweizen,

- 900 Tonnen Milchpulver,

- 600 Tonnen Rindfleisch.

(2) In diesem Artikel sind die Mengen und Mittel berücksichtigt, die Belgien bereits durch die Entscheidung 91/528/EWG der Kommission (6) für 1992 bewilligt wurden.

Artikel 3

(1) Bis zum Betrag von 2 000 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Dänemark entnommen werden:

- 30 Tonnen Butter,

- 250 Tonnen Rindfleisch.

(2) In diesem Artikel sind die Mengen und Mittel berücksichtigt, die Dänemark bereits durch die Entscheidung 91/529/EWG der Kommission (7) für 1992 bewilligt wurden.

Artikel 4

Bis zum Betrag von 12 000 000 ECU kann den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismenge zur Verteilung in Griechenland entnommen werden:

- 4 000 Tonnen Rindfleisch.

Artikel 5

(1) Bis zum Betrag von 35 400 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Spanien entnommen werden:

- 4 500 Tonnen Reis,

- 25 500 Tonnen Hartweizen,

- 5 000 Tonnen Butter,

- 6 000 Tonnen Rindfleisch,

- 2 000 Tonnen Olivenöl.

(2) In diesem Artikel sind die Mengen und Mittel berücksichtigt, die Spanien bereits durch die Entscheidung 91/530/EWG der Kommission (8) für 1992 bewilligt wurden.

Artikel 6

(1) Bis zum Betrag von 28 560 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Frankreich entnommen werden:

- 6 000 Tonnen Weichweizen,

- 7 000 Tonnen Hartweizen,

- 4 000 Tonnen Butter,

- 5 000 Tonnen Rindfleisch,

- 2 000 Tonnen Reis,

- 2 000 Tonnen Milchpulver.

(2) In diesem Artikel sind die Mengen und Mittel berücksichtigt, die Frankreich bereits durch die Entscheidung 91/527/EWG der Kommission (9) für 1992 bewilligt wurden.

Artikel 7

Bis zum Betrag von 4 600 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Irland entnommen werden:

- 25 Tonnen Butter,

- 1 450 Tonnen Rindfleisch.

Artikel 8

(1) Bis zum Betrag von 24 500 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Italien entnommen werden:

- 3 000 Tonnen Weichweizen,

- 8 000 Tonnen Hartweizen,

- 2 000 Tonnen Reis,

- 1 000 Tonnen Butter,

- 7 000 Tonnen Rindfleisch,

- 1 000 Tonnen Olivenöl.

(2) In diesem Artikel sind die Mengen und Mittel berücksichtigt, die Italien bereits durch die Entscheidung 91/557/EWG der Kommission (10) für 1992 bewilligt wurden.

Artikel 9

Bis zum Betrag von 78 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Luxemburg entnommen werden:

- 30 Tonnen Weichweizen,

- 25 Tonnen Milchpulver,

- 15 Tonnen Rindfleisch.

Artikel 10

(1) Bis zum Betrag von 3 000 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in den Niederlanden entnommen werden:

- 150 Tonnen Butter,

- 538 Tonnen Rindfleisch.

(2) In diesem Artikel sind die Mengen und Mittel berücksichtigt, die den Niederlanden bereits durch die Entscheidung 91/563/EWG der Kommission (11) für 1992 bewilligt wurden.

Artikel 11

Bis zum Betrag von 10 440 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Portugal entnommen werden:

- 1 500 Tonnen Weichweizen,

- 1 700 Tonnen Hartweizen,

- 1 000 Tonnen Reis,

- 1 200 Tonnen Butter,

- 2 500 Tonnen Rindfleisch,

- 700 Tonnen Olivenöl,

- 600 Tonnen Milchpulver.

Artikel 12

Bis zum Betrag von 25 000 000 ECU können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung im Vereinigten Königreich entnommen werden:

- 3 705 Tonnen Butter,

- 2 965 Tonnen Rindfleisch.

Artikel 13

2 Millionen ECU werden zur Deckung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 genannten Kosten des innergemeinschaftlichen Transports zurückgestellt.

Artikel 14

(1) Die in den Artikeln 2 bis 12 genannten Entnahmen können ab dem 1. Oktober 1991 bis zum 31. August 1992 vorgenommen werden.

(2) Alle in Ecu ausgedrückten Beträge werden zu dem am 2. Januar 1992 geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, vom 4. Januar 1992 veröffentlichten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 15

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Januar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33. (3) ABl. Nr. L 65 vom 12. 3. 1991, S. 32. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (6) ABl. Nr. L 284 vom 12. 10. 1991, S. 29. (7) ABl. Nr. L 284 vom 12. 10. 1991, S. 30. (8) ABl. Nr. L 284 vom 12. 10. 1991, S. 31. (9) ABl. Nr. L 284 vom 12. 10. 1991, S. 27. (10) ABl. Nr. L 304 vom 5. 11. 1991, S. 16. (11) ABl. Nr. L 306 vom 7. 11. 1991, S. 34.

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