Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992D0052

    92/52/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1991 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, vorübergehend Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht

    ABl. L 21 vom 30.1.1992, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/52/oj

    31992D0052

    92/52/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1991 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, vorübergehend Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 30/01/1992 S. 0032 - 0033


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1991 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, vorübergehend Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht (92/52/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17,

    auf Antrag des Königreichs Spanien,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Saatguterzeugung von Hartweizensorten, die den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechen, ist 1991 in Spanien so gering ausgefallen, daß die Versorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist.

    Es ist nicht möglich, diesen Bedarf mit Saatgut, das den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder aus dritten Ländern zufriedenstellend zu decken.

    Das Königreich Spanien sollte daher ermächtigt werden, für einen Zeitraum, der am 31. März 1992 abläuft, Saatgut der obengenannten Art, das geringeren Anforderungen entspricht, zum Verkehr zuzulassen.

    Ausserdem sollten andere Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, Spanien mit Saatgut zu versorgen, das den Anforderungen der obengenannten Richtlinie nicht entspricht, ermächtigt werden, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, soweit es für Spanien bestimmt ist.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Königreich Spanien wird ermächtigt, bis zum 31. März 1992 auf seinem Hoheitsgebiet bis zu 1 415 Tonnen Saatgut von Hartweizen (Triticum durum Desf.) von sehr frühen, kurzhalmigen Sorten der Kategorien "zertifiziertes Saatgut der ersten Generation" oder "zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation", das den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht entspricht, zum Verkehr zuzulassen, wenn folgende Anforderungen erfuellt werden:

    a) die Mindestkeimfähigkeit beträgt 80 % der reinen Körner;

    b) das amtliche Etikett trägt folgende Angaben:

    - "Mindestkeimfähigkeit: 80 %";

    - "Ausschließlich für Spanien bestimmt".

    Artikel 2

    Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den in Artikel 1 vorgesehenen Bedingungen in ihren Gebieten bis zu 1 415 Tonnen Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, soweit es ausschließlich für Spanien bestimmt ist. Das amtliche Etikett enthält die in Artikel 1 unter Buchstabe b) genannten Angaben.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Mai 1992 mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung zum Verkehr in ihren Gebieten zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48.

    Top