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Document 31991R3900
Council Regulation (EEC) No 3900/91 of 16 December 1991 suspending Common Customs Tariff duties for products covered by Regulation (EEC) No 3833/90 and originating in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua and Panama
Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
ABl. L 368 vom 31.12.1991, p. 11–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Validity extended by | 31992R3917 | 31/12/1993 | |||
Modified by | 31994R3282 | Änderung | Anhang | 01/01/1995 | |
Validity extended by | 31994R3282 | 31/12/1995 | |||
Modified by | 31995R3058 | Änderung | Anhang | 01/01/1996 | |
Validity extended by | 31995R3058 | 30/06/1996 |
Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1991 S. 0011 - 0014
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3900/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 (4) werden Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru Zollpräferenzen gewährt, um diesen Ländern zu helfen, den sich ausweitenden Kokainanbau und -handel einzudämmen, die den sozialen Frieden dieser Länder bedrohen und ihre Wirtschaft in einer Weise zerrütten, daß ihre Entwicklung gefährdet ist. Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3587/91 (5) bis zum 31. Dezember 1992 verlängert. Es steht fest, daß die Länder des Zentralamerikanischen Isthmus in zunehmendem Masse als Durchgangsgebiet für den Rauschgifthandel zwischen den Andenstaaten und dem nordamerikanischen Kontinent dienen. Der illegale Anbau von Mohn und Cannabishanf und die Herstellung von Drogen und anderen psychotropen Substanzen nehmen in den Ländern des Zentralamerikanischen Isthmus in besorgniserregender Weise zu. Die Ausweitung des Anbaus von Drogenpflanzen und des Drogenhandels bildet eine Gefahr für die wirtschaftliche und soziale Stabilität der Länder des Zentralamerikanischen Isthmus. Allgemeines Ziel des am 12. November 1985 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Partnerländern des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie Panama andererseits (6) ist es, zur Lösung der namentlich durch die Folgen der derzeitigen Wirtschaftskrise noch verschärften Probleme des Zentralamerikanischen Isthmus beizutragen. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, "auf eine harmonische Entwicklung, Diversifizierung und qualitative Verbesserung ihres Handels hinzuarbeiten, um eine Entwicklung des Handels auf dem höchstmöglichen Niveau sicherzustellen". Die Länder des Zentralamerikanischen Isthmus befinden sich gegenwärtig in einer Phase der Konsolidierung des Friedens und der Demokratie, die die Mobilisierung aller wirtschaftlichen Kräfte und die Unterstützung der Völkergemeinschaft verlangt. Die Gemeinschaft hat die Bemühungen um Frieden und Entwicklung in den Ländern des Zentralamerikanischen Isthmus stets unterstützt. Die Staatschefs Zentralamerikas und Panamas haben auf ihrer Konferenz von Puntarenas am 15. Dezember 1990 an die Gemeinschaft appelliert, sie möge die Zollpräferenzen, die sie Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru gewährt, auch ihren Ländern einräumen. Dieser Appell wurde von den Regierungen Kolumbiens und Ecuadors in der Erklärung von San Andrés vom 15. Januar 1991 unterstützt. Auf der Konferenz, zu der sich die Minister der Gemeinschaft und der Länder Zentralamerikas, Panamas und der mitwirkenden Länder (Kolumbien, Mexiko und Venezuela) am 18. und 19. März 1991 in Managua trafen, wurde diese Problematik in einem konstruktiven Geist und unter Berücksichtigung der Tatsache erörtert, daß die Minister der zentralamerikanischen Staaten entsprechende Maßnahmen als dringlich bezeichnet haben. Die Gemeinschaft hält es für notwendig, die Bemühungen um Frieden und Demokratisierung in Zentralamerika und Panama in der gegenwärtigen Phase der Konsolidierung weiterhin zu unterstützen. Zur Steigerung der Exporterlöse und des Wachstums der betreffenden Länder empfiehlt es sich, ihnen eine ausserordentliche und befristete Hilfe zu gewähren, die darin besteht, ihnen für die von ihnen ausgeführten Agrarerzeugnisse eine ähnliche Präferenzregelung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems einzuräumen, wie sie Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru zugestanden wurde. Diese Präferenzbehandlung sollte den betreffenden Ländern unbeschadet der Tatsache, daß das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft jeweils für ein Jahr gilt, für die gleiche Dauer gewährt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama bis zum 31. Dezember 1992 vollständig ausgesetzt. Artikel 1 Absatz 4 und die Artikel 7 bis 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 (1) gelten für diese Länder und die im Anhang aufgeführten Waren unbeschadet der Erhebung gegebenenfalls anwendbarer zusätzlicher Abgaben. Artikel 2 (1) Für Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten Ländern, die nicht im Anhang zu dieser Verordnung, jedoch in Anhang II zu der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 aufgeführt sind, gelten weiterhin die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90. (2) Für Waren des Kapitels 3 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Panama gelten weiterhin die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr. C 194 vom 25. 7. 1991, S. 17. (2) Stellungnahme vom 12. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 15. Oktober 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 126. (5) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 1. (6) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1986, S. 2. (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 86.