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Document 31991R3879

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte

ABl. L 364 vom 31.12.1991, p. 63–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3879/oj

31991R3879

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte -

Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1991 S. 0063 - 0074


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Zollsätze für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte in den Grenzen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe und unterschiedlichen Zeiträumen vorübergehend teilweise auszusetzen. Um das Gleichgewicht der in dem Abkommen vereinbarten beiderseitigen Zugeständnisse zu wahren, ist vorzusehen, daß die Kommission im Verordnungswege die Anwendung der genannten Zollmaßnahmen aussetzen kann.

Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist davon abhängig, daß den Zollbehörden der Gemeinschaft ein von den anerkannten Behörden des Ursprungslandes erteiltes Echtheitszeugnis vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, daß die Waren den vorgesehenen spezifischen Merkmalen entsprechen.

Es ist daher angebracht, für die gesamte Dauer oder einen Teil des Jahres 1992 Gemeinschaftszollkontingente insbesondere für Süssorangen hoher Qualität, für Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas", und für bestimmte konzentrierte gefrorene Orangensäfte zu eröffnen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

Es sind die für eine effiziente gemeinschaftliche Verwaltung des Zollkontingents erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, aus den Kontingenten die Mengen zu ziehen, die den festgestellten tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die für die Einfuhr der nachstehenden Waren geltenden Zollsätze werden während der genannten Zeiträume im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftskontingente auf folgende Höhe ausgesetzt:

Laufende

NummerKN-Code (*)

WarenbezeichnungKontingents-

zeitraumKontingents-

menge

(in t)Zollsatz

(in %)09.0025ex 0805 10 11, 15, 19, 41, 45, 49Süssorangen hoher Qualitätvom 1. Februar bis

30. April 199220 0001009.0027ex 0805 20 90Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas"vom 1. Februar bis

30. April 199215 000 209.0033ex 2009 11 99Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einer Konzentration von bis zu 50 Grad "Brix", in Verpackungen von 2 Litern oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltendvom 1. Januar bis

31. Dezember 1992 1 50013(*) Die Taric-Codes sind in Anhang III aufgeführt.

(2) In den Grenzen dieser Zollkontingente wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte von 1985 berechneten Zollsätze an.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Süssorangen hoher Qualität: Orangen, die in ihren Merkmalen den Arten ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (ausser durch übliche Behandlung bei der Aufbereitung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne grosse oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, daß höchstens 15 v. H. der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 v. H. mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 v. H. höchstens 0,5 v. H. Fäulnis enthalten ist;

b) Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas", die Kreuzungen von Zitrusfrüchten der Sorte "Minneolas" (Citrus paradisi Macf. C.V. Duncan und Citrus reticulata blanca, C.V. Dancy);

c) Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einer Konzentration von bis zu 50 Grad "Brix": Orangensäfte, deren Volumenmasse bei 20 °C 1,229 Gramm pro cm3 oder weniger beträgt.

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zollkontingents nach Absatz 1 ist, daß folgende Dokumente vorgelegt werden:

- entweder zusätzlich zur Abfertigungserklärung für den freien Warenverkehr ein Echtheitszeugnis, das von den in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Ursprungslandes in Übereinstimmung mit einem der Muster in Anhang I ausgestellt wurde und das bestätigt, daß die darin aufgeführten Waren die in Absatz 1 genannten spezifischen Merkmale besitzen.

- oder für Orangensaftkonzentrate eine allgemeine Bestätigung, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muß und in der die zuständige Behörde des Ursprungslandes bestätigt, daß die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, damit diese die betroffenen Zolldienste entsprechend benachrichtigen können.

Artikel 3

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die die für eine effizierte Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

Artikel 4

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, gewährt, soweit die Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die betreffende Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission darüber unterrichtet.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 7

Die Kommission kann durch Verordnung die Anwendung der durch diese Verordnung eröffneten Zollmaßnahmen aussetzen, wenn sich zeigen sollte, daß die vorgesehene Gegenseitigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. DANKERT

ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - I - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I

MODELOS DE CERTIFICADO MODELLER TIL CERTIFIKAT MUSTER DER BESCHEINIGUNGEN ÕÐÏÄAAÉÃÌÁ ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÏÕ MODEL CERTIFICATES MODÈLES DE CERTIFICAT MODELLI DI CERTIFICATO MODELLEN VAN CERTIFICAAT MODELOS DE CERTIFICADO

ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

País de origen

Oprindelsesland

Ursprungsland

×þñá êáôáãùãÞò

Country of origin

Pays d'origine

Päsi di origine

Land van oorsprong

País de origem

Autoridad competente

Kompetent myndighed

Zuständige Behörde

Áñìüäéá õðçñaaóßá

Competent authority

Autorité compétente

Autorità competente

Bevögde autoriteit

Autoridade competente

1.Para los 3 contingentes - For de 3 kontingenter - Für die 3 Kontingente - Ãéá ôéò 3 ðïóïóôþóaaéò - For the 3 quotas - Pour les 3 contingents - Per i 3 contingenti - Voor de 3 contingenten - Para os 3 contingentes

Estados Unidos

De Forenede Stater

USA

ÇÐÁ

USA

États-Unis d'Amérique

Stati Uniti

Verenigde Staten

Estados Unidos da América

United States Department of Agriculture

Cuba

Cuba

Kuba

Êïýâá

Cuba

Cuba

Cuba

Cuba

Cuba

Ministère de l'agriculture

Argentina

Argentina

Argentinien

ÁñãaaíôéíÞ

Argentina

Argentine

Argentina

Argentinië

Argentina

Direción Nacional de Producción y Comercialización de la Secretaría de Agricultura, Ganadería y Pesca

2.Únicamente para los híbridos de agrios conocidos por el nombre de « Minneolas » - udelukkende til krydsninger af citrusfrugter, benävnt »Minneolas« - Nur für Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas" - ìüíá ãéá ôá õâñssäéá aaóðaañéäïaaéäþí ãíùóôÜ ìaa ôçí ïíïìáóßá « Minneolas » - Only for citrus fruit known as 'Minneolas' - Uniquement pour les hybrides d'agrumes connus sous le nom de « Minneolas » - Solo per ibridi d'agrumi conosciuti sotto il nome di « Minneolas » - Uitsluitend voor kruisingen van citrusvruchten die bekend staan als "minneola's" - Somente para os citrinos híbridos conhecidos pelo nome de « Minneolas »

Israel

Israel

Israel

ÉóñáÞë

Israel

Israël

Israele

Israël

Israel

Ministry of Agriculture, Department of Plant Protection and Inspection

Chypre

Cypern

Zypern

Êýðñïò

Cyprus

Chypre

Cipro

Cyprus

Chipre

Ministry of Commerce and Industry

Produce Inspection Service

ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO III - BILAG III - ANHANG III - III - ANNEX III - ANNEXE III - ALLEGATO III - BIJLAGE III - ANEXO III

Número de orden

Löbenummer

Laufende Nummer

Áýîùí áñéèìüò

Order No

Numéro d'ordre

Numero d'ordine

Volgnummer

Número de ordem

Código NC

KN-kode

KN-Code

Êùäéêüò ÓÏ

CN code

Code NC

Codice NC

GN-code

Código NC

Código Taric

Taric-kode

Taric-Code

Êùäéêüò Taric

Taric code

Code Taric

Codice Taric

Taric-code

Código Taric

09.0025ex 0805 10 1110

ex 0805 10 1510

ex 0805 10 1910

ex 0805 10 4118

ex 0805 10 4518

ex 0805 10 4918

09.0027ex 0805 20 9013

23

09.0033ex 2009 11 9910

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