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Document 31991R3879
Council Regulation (EEC) No 3879/91 of 19 December 1991 opening and providing for the administration of Community tariff quotas for certain fruits and fruit juices
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte
ABl. L 364 vom 31.12.1991, p. 63–74
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte -
Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1991 S. 0063 - 0074
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3879/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Zollsätze für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte in den Grenzen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe und unterschiedlichen Zeiträumen vorübergehend teilweise auszusetzen. Um das Gleichgewicht der in dem Abkommen vereinbarten beiderseitigen Zugeständnisse zu wahren, ist vorzusehen, daß die Kommission im Verordnungswege die Anwendung der genannten Zollmaßnahmen aussetzen kann. Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist davon abhängig, daß den Zollbehörden der Gemeinschaft ein von den anerkannten Behörden des Ursprungslandes erteiltes Echtheitszeugnis vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, daß die Waren den vorgesehenen spezifischen Merkmalen entsprechen. Es ist daher angebracht, für die gesamte Dauer oder einen Teil des Jahres 1992 Gemeinschaftszollkontingente insbesondere für Süssorangen hoher Qualität, für Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas", und für bestimmte konzentrierte gefrorene Orangensäfte zu eröffnen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es sind die für eine effiziente gemeinschaftliche Verwaltung des Zollkontingents erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, aus den Kontingenten die Mengen zu ziehen, die den festgestellten tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die für die Einfuhr der nachstehenden Waren geltenden Zollsätze werden während der genannten Zeiträume im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftskontingente auf folgende Höhe ausgesetzt: Laufende NummerKN-Code (*) WarenbezeichnungKontingents- zeitraumKontingents- menge (in t)Zollsatz (in %)09.0025ex 0805 10 11, 15, 19, 41, 45, 49Süssorangen hoher Qualitätvom 1. Februar bis 30. April 199220 0001009.0027ex 0805 20 90Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas"vom 1. Februar bis 30. April 199215 000 209.0033ex 2009 11 99Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einer Konzentration von bis zu 50 Grad "Brix", in Verpackungen von 2 Litern oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltendvom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 1 50013(*) Die Taric-Codes sind in Anhang III aufgeführt. (2) In den Grenzen dieser Zollkontingente wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte von 1985 berechneten Zollsätze an. Artikel 2 (1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Süssorangen hoher Qualität: Orangen, die in ihren Merkmalen den Arten ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (ausser durch übliche Behandlung bei der Aufbereitung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne grosse oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, daß höchstens 15 v. H. der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 v. H. mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 v. H. höchstens 0,5 v. H. Fäulnis enthalten ist; b) Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas", die Kreuzungen von Zitrusfrüchten der Sorte "Minneolas" (Citrus paradisi Macf. C.V. Duncan und Citrus reticulata blanca, C.V. Dancy); c) Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einer Konzentration von bis zu 50 Grad "Brix": Orangensäfte, deren Volumenmasse bei 20 °C 1,229 Gramm pro cm3 oder weniger beträgt. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zollkontingents nach Absatz 1 ist, daß folgende Dokumente vorgelegt werden: - entweder zusätzlich zur Abfertigungserklärung für den freien Warenverkehr ein Echtheitszeugnis, das von den in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Ursprungslandes in Übereinstimmung mit einem der Muster in Anhang I ausgestellt wurde und das bestätigt, daß die darin aufgeführten Waren die in Absatz 1 genannten spezifischen Merkmale besitzen. - oder für Orangensaftkonzentrate eine allgemeine Bestätigung, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muß und in der die zuständige Behörde des Ursprungslandes bestätigt, daß die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, damit diese die betroffenen Zolldienste entsprechend benachrichtigen können. Artikel 3 Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die die für eine effizierte Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann. Artikel 4 Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor. Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, gewährt, soweit die Restmenge ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die betreffende Kontingentsmenge zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission darüber unterrichtet. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ausreicht. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 7 Die Kommission kann durch Verordnung die Anwendung der durch diese Verordnung eröffneten Zollmaßnahmen aussetzen, wenn sich zeigen sollte, daß die vorgesehene Gegenseitigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des RatesDer PräsidentP. DANKERT ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - I - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I MODELOS DE CERTIFICADO MODELLER TIL CERTIFIKAT MUSTER DER BESCHEINIGUNGEN ÕÐÏÄAAÉÃÌÁ ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÏÕ MODEL CERTIFICATES MODÈLES DE CERTIFICAT MODELLI DI CERTIFICATO MODELLEN VAN CERTIFICAAT MODELOS DE CERTIFICADO ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II País de origen Oprindelsesland Ursprungsland ×þñá êáôáãùãÞò Country of origin Pays d'origine Päsi di origine Land van oorsprong País de origem Autoridad competente Kompetent myndighed Zuständige Behörde Áñìüäéá õðçñaaóßá Competent authority Autorité compétente Autorità competente Bevögde autoriteit Autoridade competente 1.Para los 3 contingentes - For de 3 kontingenter - Für die 3 Kontingente - Ãéá ôéò 3 ðïóïóôþóaaéò - For the 3 quotas - Pour les 3 contingents - Per i 3 contingenti - Voor de 3 contingenten - Para os 3 contingentes Estados Unidos De Forenede Stater USA ÇÐÁ USA États-Unis d'Amérique Stati Uniti Verenigde Staten Estados Unidos da América United States Department of Agriculture Cuba Cuba Kuba Êïýâá Cuba Cuba Cuba Cuba Cuba Ministère de l'agriculture Argentina Argentina Argentinien ÁñãaaíôéíÞ Argentina Argentine Argentina Argentinië Argentina Direción Nacional de Producción y Comercialización de la Secretaría de Agricultura, Ganadería y Pesca 2.Únicamente para los híbridos de agrios conocidos por el nombre de « Minneolas » - udelukkende til krydsninger af citrusfrugter, benävnt »Minneolas« - Nur für Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas" - ìüíá ãéá ôá õâñssäéá aaóðaañéäïaaéäþí ãíùóôÜ ìaa ôçí ïíïìáóßá « Minneolas » - Only for citrus fruit known as 'Minneolas' - Uniquement pour les hybrides d'agrumes connus sous le nom de « Minneolas » - Solo per ibridi d'agrumi conosciuti sotto il nome di « Minneolas » - Uitsluitend voor kruisingen van citrusvruchten die bekend staan als "minneola's" - Somente para os citrinos híbridos conhecidos pelo nome de « Minneolas » Israel Israel Israel ÉóñáÞë Israel Israël Israele Israël Israel Ministry of Agriculture, Department of Plant Protection and Inspection Chypre Cypern Zypern Êýðñïò Cyprus Chypre Cipro Cyprus Chipre Ministry of Commerce and Industry Produce Inspection Service ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO III - BILAG III - ANHANG III - III - ANNEX III - ANNEXE III - ALLEGATO III - BIJLAGE III - ANEXO III Número de orden Löbenummer Laufende Nummer Áýîùí áñéèìüò Order No Numéro d'ordre Numero d'ordine Volgnummer Número de ordem Código NC KN-kode KN-Code Êùäéêüò ÓÏ CN code Code NC Codice NC GN-code Código NC Código Taric Taric-kode Taric-Code Êùäéêüò Taric Taric code Code Taric Codice Taric Taric-code Código Taric 09.0025ex 0805 10 1110 ex 0805 10 1510 ex 0805 10 1910 ex 0805 10 4118 ex 0805 10 4518 ex 0805 10 4918 09.0027ex 0805 20 9013 23 09.0033ex 2009 11 9910