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Document 31991R3836

    Verordnung (EWG) Nr. 3836/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

    ABl. L 362 vom 31.12.1991, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3836/oj

    31991R3836

    Verordnung (EWG) Nr. 3836/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

    Amtsblatt Nr. L 362 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0031
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0031


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3836/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 und 12,

    auf Vorschlag der Kommission in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 2054/91 (2) (nachstehend vorläufige Verordnung genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin (nachstehend DHS genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Geltungsdauer des Zolls wurde vom Rat mit Verordnung (EWG) Nr. 3090/91 (3) um höchstens zwei Monate verlängert.

    (2) Die Kommission erließ keine Maßnahmen gegenüber Japan, da die Industrie der Gemeinschaft durch keine Dumpingeinfuhren aus Japan geschädigt wurde. Das Verfahren gegen Japan wurde von der Kommission eingestellt.

    B. WEITERES VERFAHREN

    (3) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die chinesischen Ausführer und die Antragsteller bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Sie nahmen auch schriftlich zur Sachaufklärung Stellung.

    (4) Die mündlichen und schriftlichen Äusserungen der Parteien wurden von der Kommission geprüft, die daraufhin, sofern erforderlich, ihre Feststellungen entsprechend überarbeitete.

    (5) Wegen der Schwierigkeit der Materie - umfangreiches Zahlenmaterial und grosse Zahl von Argumenten, die im einzelnen nachgeprüft werden mussten - konnten die Ermittlungen nicht fristgerecht nach Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend Grundverordnung genannt) abgeschlossen werden.

    C. DUMPING

    a) Normalwert

    (6) Der Normalwert wurde für die endgültige Sachaufklärung in der gleichen Weise ermittelt wie für die vorläufige Sachaufklärung.

    (7) Wie unter Randnummern 10 bis 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt, liegt dem Normalwert für die chinesischen Ausführer ein für Japan rechnerisch ermittelter Normalwert zugrunde.

    (8) DHS wird ausserhalb der Gemeinschaft nur in zwei Ländern hergestellt; das eine ist die Volksrepublik China und das andere Japan, wo aber besondere Marktverhältnisse vorliegen. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung ist hier der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise aufgrund der Preise oder eines rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen (Produktionskosten zuzueglich angemessener Gewinnspanne). Wie unter Randnummern 11 bis 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt ist, waren die Preise in Japan keine angemessene Vergleichsbasis für die chinesischen Ausfuhrpreise. Der Normalwert musste daher rechnerisch anhand der japanischen Produktionskosten zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt werden. Das Ergebnis wurde sodann berichtigt, um es angemessen und vertretbar erscheinen zu lassen; damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß ein Ausgangsstoff aus der Volksrepublik China kam, und die Einsetzung der Bezugskosten die Rechnung wieder verzerrt hätte, was durch Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung gerade verhindert werden sollte.

    Da sonst, soweit bekannt, nur noch Rhône Poulenc Dihydrostreptomycin herstellt, wurden die Kosten dieses Unternehmens - ohne Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten und ohne Gewinnspanne - für den Ausgangsstoff herangezogen, denn es gibt keinen Weltmarktpreis für diesen Stoff, der statt dessen verwendet werden könnte. Der rechnerisch ermittelte Wert für Japan wurde daher berichtigt; in Ansatz kam hier die Differenz zwischen den Herstellungskosten des Ausgangsstoffs bei dem einzigen bekannten Hersteller in einem Marktwirtschaftsland und den Bezugskosten des japanischen Dihydrostreptomycin-Herstellers für den Ausgangsstoff aus China.

    (9) Die chinesischen Ausführer wandten hiergegen ein, die Kommission habe hier verschiedene Verfahren zur Normalwert-Bestimmung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung verwechselt. Die Kommission vermag dem nicht zu folgen. Das Verfahren ist voll gedeckt durch Artikel 2 Absatz 5; der Normalwert wurde, wie bereits erwähnt, berichtigt, um ihn angemessen und vertretbar erscheinen zu lassen. Daß sich die Berichtigung auf die Kosten eines Ausgangsstoffs in der Gemeinschaft stützt, bedeutet daher nicht, daß die Kommission die beiden Verfahren vermengt habe.

    (10) Bezueglich der angemessenen Gewinnspanne sei daran erinnert, daß der japanische Hersteller im Inland eine marktbeherrschende Stellung innehat, seine Gewinnspanne aussergewöhnlich hoch ist und es daher nicht angemessen ist, ihn bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen Ausfuhren heranzuziehen. Aus diesem Grunde wurde die Gewinnspanne, wie von den chinesischen Ausführern beantragt, in der Normalwert-Berechnung mit 5 % angesetzt, was für ein altbekanntes in der Landwirtschaft verwendetes Genericum der Pharmaindustrie angemessen erscheint.

    Der Rat bestätigt die Ermittlungsergebnisse der Kommission und die Darstellung unter den Randnummern 9 bis 15 der vorläufigen Verordnung.

    b) Ausfuhrpreis

    (11) Der Ausfuhrpreis für DHS aus China wurde entsprechend den Darlegungen unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung ermittelt. Die Parteien haben sich hierzu nicht geäussert. Der Rat bestätigt daher die Ermittlungsergebnisse der Kommission.

    c) Vergleich

    (12) Verglichen wurde der Normalwert mit den Ausfuhrpreisen anhand einzelner Abschlüsse ab Werk auf der gleichen Handelsstufe. Unterschiede in den materiellen Eigenschaften und den Verkaufskosten, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können, wurden berücksichtigt, um einen angemessenen Vergleich zu gewährleisten. Die chinesischen Ausführer machten geltend - und die Kommission stimmte ihnen nach Prüfung des Sachverhalts zu - daß wegen der anderen materiellen Beschaffenheit des chinesischen DHS (geringere Wirkung) eine Herabsetzung des Normalwerts um 9 % gerechtfertigt sei.

    (13) Ferner machten die chinesischen Ausführer geltend, die Herstellungsverfahren für DHS seien in Japan und China verschieden, und aus diesem Grund sei eine weitere Berichtigung gerechtfertigt. Die Ausführer konnten jedoch hierfür keinen Nachweis nach

    Artikel 2

    Absatz 9 Buchstabe b) der Grundverordnung führen. Der Rat bestätigt daher die Auffassung der Kommission.

    (14) Die chinesischen Ausführer brachten ferner vor, die Kommission habe andere Faktoren für eine Berichtigung nicht berücksichtigt, wie z. B. Unterschiede im Verwendungszweck und in der Bewertung durch den Kunden (geringe Wirkung und Farbe des chinesischen Produkts). Diese Unterschiede sind aber bereits als Folge der geringeren Wirkung in den genannten 9 % enthalten. Dieses Vorbringen erscheint daher unbegründet, und dies wird vom Rat bestätigt.

    d) Dumpingspanne

    (15) Bei den DHS-Ausfuhren aus China liegt ein Dumping vor, wie die endgültige Untersuchung ergeben hat. Dumpingspanne ist die Differenz zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis. Die Kommission hat berücksichtigt, daß die chinesischen Ausführer von einer einzigen staatlichen Organisation kontrolliert und vertreten werden, die auch in der Lage ist, die Ausfuhrpreise zu beeinflussen. Für alle Ausführer, die sich zur Mitarbeit bereit erklärt hatten, wurde daher eine einheitliche Dumpingspanne festgesetzt.

    (16) Die beiden kooperierenden Ausführer behaupteten jedoch, unabhängig zu handeln und daher Anspruch auf eigene Dumpingspannen zu haben. Hierzu stellt die Kommission fest, daß eine einzige Handelskammer die chinesischen Ausführer vertreten und für beide die gleichen Argumente und Beweggründe angeführt habe, ohne auf Unterschiede in den Verhältnissen - abgesehen von der unterschiedlichen Wirkung des DHS - einzugehen. Darüber hinaus vermochten die Ausführer auch nicht glaubhaft zu machen, daß sie unabhängig sind, in ihrer Geschäftspolitik nicht vom Staat abhängen, insbesondere bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise, oder sie die Möglichkeit gehabt hätten, einen Teil des Gewinns von China ins Ausland zu überweisen. Aus diesen Gründen wird das Vorbringen der Ausführer in diesem Punkt zurückgewiesen.

    (17) Bezueglich anderer chinesischer Ausfuhren in die Gemeinschaft zeigt eine Analyse der Eurostat-Einfuhrstatistik, wenn man die DHS-Einfuhren mit den Mengenangaben der kooperierenden chinesischen Ausführer vergleicht, daß höchstwahrscheinlich noch andere chinesische Hersteller DHS in die Gemeinschaft mit einem ähnlichen Reinheitsgrad wie japanische Ware exportieren. Über die Verhältnisse der einzelnen Ausführer lag keinerlei Beweismaterial vor, so daß nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung die Dumpingspanne nach der Aktenlage ermittelt werden musste. Da anzunehmen ist, daß die nicht kooperierenden Ausführer DHS mit höherer Wirkung ausgeführt haben, kann nicht auf die unterschiedliche Stärke abgestellt werden. Es erschien daher angemessen, bei der Berechnung der Dumpingspanne für die anderen Ausführer der Volksrepublik China die Forderungen der kooperierenden Ausführer auf Herabsetzung nicht zu berücksichtigen.

    Hieraus ergeben sich cif frei Grenze folgende Dumpingspannen:

    Pharma-Werk Langer Marsch

    Sichuan 37,46 %,

    Pharma-Werk 4 Schanghai 37,46 %,

    Alle anderen chinesischen Ausführer 50,65 %.

    Umgerechnet ergeben sich hieraus 14,9 ECU/kg DHS-Base für das Pharma-Werk Langer Marsch und das Pharma-Werk 4 in Schanghai und 20,16 ECU für alle anderen chinesischen Ausführer.

    Der Rat bestätigt diese Feststellungen.

    D. SCHADEN

    (18) Die Kommission hatte in ihrer vorläufigen Sachaufklärung festgestellt, daß der Industrie der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden entstanden ist. Weitere Ermittlungen ergaben zwar, daß die Kapazitätsauslastung sich nicht so stark verschlechtert hatte, wie in der vorläufigen Verordnung dargetan worden war, sondern während des Ermittlungszeitraums von Index 100 (1985) auf 84 zurückgegangen war; alle anderen Schadensfaktoren blieben unverändert, auch nachdem die Parteien ihr Anliegen vorgetragen hatten.

    (19) Daraufhin und nach Darlegung der Gründe unter den Randnummern 21 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt der Rat, daß die Industrie der Gemeinschaft einen bedeutenden Schaden erlitten hat.

    E. SCHADENSURSACHE

    (20) Unter den Randnummern 29 bis 34 hatte die Kommission festgestellt, daß grössere Mengen DHS zu niedrigen Preisen aus der Volksrepublik China eingeführt und die Preise der Gemeinschaftsindustrie unterboten wurden; gleichzeitig schrumpfte die Gewinnspanne der Gemeinschaftsindustrie sowie ihr Marktanteil und gaben die Preise nach. Wie die chinesischen Ausführer selbst erklärt haben, ist der DHS-Markt sehr preisempfindlich. Es ist daher klar, daß die niedrigen Preise der chinesischen Ausführer ein wichtiger Faktor für die Neuverteilung der Marktanteile unter den chinesischen Ausführern und der Industrie der Gemeinschaft waren, aber auch für das Nachgeben der Preise und die daraus sich ergebenden Verluste der Gemeinschaftsindustrie.

    (21) Ferner erwies sich, daß auch der japanische DHS-Absatz in der Gemeinschaft stark zurückgegangen war, die Japaner aber nicht die Preise der Gemeinschaftsindustrie unterboten hatten. Deren Ausfuhren haben demnach nicht zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie beigetragen. Die Lage der Gemeinschaftsindustrie wurde aber auch noch durch andere Faktoren beeinflusst: der Rat ist sich bewusst, daß die Nachfrage nach DHS in den letzten Jahren rückläufig war. Dieser Faktor wurde jedoch nicht den chinesischen Ausführern angelastet. Die Kommission ist der Ansicht, daß die starke Zunahme der Dumpingeinfuhren aus China zu sehr niedrigen Preisen auf einem schrumpfenden Markt den Dumping-Schaden nur vergrössert haben.

    (22) Aus diesen Gründen und den Gründen, die unter den Randnummern 29 bis 34 der vorläufigen Verordnung genannt worden waren, bestätigt der Rat, daß die Dumping-Einfuhren aus China auch für sich allein die Gemeinschaftsindustrie bedeutend geschädigt haben.

    F. ZOLLSATZ

    (23) Die Kommission hat den Zoll neu berechnet: er soll so hoch sein, daß der Schaden beseitigt wird. Die Berechnungsmethode wurde unter den Randnummern 35 und 36 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Angesichts der niedrigen Preise für DHS aus China und der hohen Verluste, die der Gemeinschaftsindustrie entstanden sind, ist die Differenz zwischen den chinesischen Preisen und einem Preis, der der Gemeinschaftsindustrie eine angemessene Umsatzrendite und eine angemessene Umsatzmenge ermöglichen würde, immer noch wesentlich höher als die nun berechnete Dumpingspanne. Daher sollte der Zoll in Höhe der Dumpingspannen endgültig festgesetzt werden, da nur so der von dem Dumping verursachten Schädigung ein Ende gemacht werden kann.

    (24) Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, daß in einer Staatswirtschaft die chinesische Ausfuhr einen erheblichen Spielraum für weitere Preissenkungen hat. Die Bedenken der Kommission wurden bestätigt dadurch, daß von chinesischer Seite im Export immer wieder die Preise stark unterboten wurden. So wie die Dinge liegen, würde ein fester Zoll oder ein Wertzoll den Dumpingschaden nicht beseitigen. Es wird daher ein Mindestpreis als Abschreckung gegen ein weiteres Dumping nach Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls für erforderlich gehalten.

    (25) Die Kommission hatte aber auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen, daß eine Anhebung der chinesischen Ausfuhrpreise nicht unbedingt mit einer Aufgabe des Dumpings zusammenhängen müsse. Immerhin ist die Herstellung von DHS sehr energieintensiv, so daß höhere Energiekosten allgemein die Produktionskosten und damit auch die Ausfuhrpreise erhöhen. Solche Preiserhöhungen würden nicht unbedingt bedeuten, daß die chinesische Ausfuhr mit einer niedrigeren Dumpingspanne arbeitet, da der Normalwert in dem gleichen Umfang steigen würde. Es erscheint daher angemessen, in einem solchen Fall einen festen Betrag je Kilo DHS bei der Einfuhr zu erheben. Der Dumpingbetrag macht für die kooperierenden Unternehmen 14,9 ECU je Kilogramm DHS-Base aus, für die anderen chinesischen Ausführer sind es 20,16 ECU. Da auf diesem Markt jeder Zoll unterlaufen werden kann, muß demnach neben dem festen Zoll ein Mindestpreis eingeführt werden.

    (26) Beide Zollarten zusammen sind erforderlich, um sicherzugehen, daß der Dumping-Schaden beseitigt wird und sich nicht wiederholen kann. Die Kommission ist aber bereit, zu gegebener Zeit Erstattungs- oder Revisionsanträge von Einführern oder chinesischen Ausführern zu prüfen, falls neue Preise zu einer Verringerung der Dumpingspanne führen oder sich die Umstände in einer anderen Weise ändern sollten, die eine Wiederaufnahme rechtfertigt.

    (27) Die Gemeinschaftsindustrie hatte eine rückwirkende Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) Unterabsatz ii) der Grundverordnung beantragt. Es wurde aber kein Nachweis geführt, daß die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, und so wurde der Antrag abgelehnt.

    (28) Der Rat bestätigt diese Auffassung und die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 23 bis 27 dieser Verordnung.

    G. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    (29) Keine der Parteien hat der Kommission weitere Tatsachen oder Argumente zum Gemeinschaftsinteresse vorgetragen. Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 40 bis 46 der vorläufigen Verordnung, wonach es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die schädlichen Auswirkungen des Dumping durch die chinesischen Ausfuhren durch Antidumpingmaßnahmen zu beseitigen, um einen weiteren Niedergang der Gemeinschaftsindustrie zu verhindern.

    H. VERPFLICHTUNGEN

    (30) Für zwei chinesische Hersteller wurde eine Preisverpflichtung angeboten. Die vorgeschlagenen Preise hätten aber nicht nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung das Dumping oder dessen schädigende Auswirkungen beseitigt. Die Kommission hielt die angebotene Preisverpflichtung für nicht annehmbar und hat die Ausführer in diesem Sinne unterrichtet und ihnen ihre Gründe genannt.

    I. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

    (31) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und der Schwere der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält es der Rat für notwendig, die als vorläufiger Antidumpingzoll vereinnahmten Beträge endgültig zu vereinnahmen, und zwar in Höhe des endgültig festgesetzten Zolls; dieser entspricht einem Wertzoll von 37,4 % des Preises frei Gemeinschaftsgrenze, netto, vor der Zollabfertigung, soweit es sich um Einfuhren von DHS des Pharma-Werks 4 Schanghai und des Pharma-Werks Langer Marsch Sichuan handelt. Für alle anderen chinesischen Ausführer gilt ein Wertzoll von 47,6 % des Preises frei Gemeinschaftsgrenze, netto, vor der Zollabfertigung -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin des KN-Codes 2941 20 10 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Zoll erhoben.

    (2) Der Zoll beträgt 20,16 ECU je Kilogramm DHS-Base oder die Differenz zwischen dem cif-Preis und 58,4 ECU je Kilogramm DHS-Base; in jedem Fall gilt der höhere Betrag (Taric-Zusatzcode 8604).

    Für das Pharma-Werk Langer Marsch, Sichuan und das Pharma-Werk 4, Schanghai (Taric-Zusatzcode 8603) beträgt der Zoll 14,9 ECU je Kilogramm DHS-Base oder die Differenz zwischen dem cif-Preis und 53,16 ECU je Kilogramm DHS-Base; in jedem Fall gilt der höhere Betrag.

    (3) Für die Erhebung des Zolls finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Die Beträge, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2054/91 als vorläufiger Antidumpingzoll erhoben oder hinterlegt worden sind, werden endgültig vereinnahmt in der Höhe, die sich aus dem mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführten endgültigen Zoll ergeben. Endgültig vereinnahmt werden die vorläufigen Beträge jedoch nur in folgenden Grenzen:

    - Pharma-Werk Langer Marsch, Sichuan, und Pharma Werk 4, Schanghai, 37,4 % Wertzoll vorbehaltlich eines Hoechstbetrags für den endgültigen Zoll nach Artikel 1 Absatz 2 für Bezuege von diesen Unternehmen und

    - alle anderen chinesischen Ausführer 47,6 % Wertzoll vorbehaltlich eines Hoechstbetrags für den endgültigen Zoll nach Artikel 1 Absatz 2.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. DANKERT

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 23. (3) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1991, S. 1.

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