This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991R3732
Council Regulation (EEC) No 3732/91 of 12 December 1991 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for prepared or preserved sardines, originating in Morocco, for the period 1 January 1992 to 29 February 1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3732/91 DES RATES vom 12. Dezember 1991 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1. Januar bis 29. Februar 1992)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3732/91 DES RATES vom 12. Dezember 1991 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1. Januar bis 29. Februar 1992)
ABl. L 352 vom 21.12.1991, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1992
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
51991PC0342 | |||||
Partial adoption | 51991PC0342 |
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3732/91 DES RATES vom 12. Dezember 1991 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1. Januar bis 29. Februar 1992) -
Amtsblatt Nr. L 352 vom 21/12/1991 S. 0001 - 0003
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3732/91 DES RATES vom 12. Dezember 1991 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1. Januar bis 29. Februar 1992) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) sieht in Artikel 4 seines Protokolls Nr. 1 vor, daß Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes ex 1604 13 10 und ex 1604 20 50 mit Ursprung in Marokko bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 17 500 Tonnen (Nettogewicht) von Zöllen befreit werden. Damit ein regelmässiger Absatz dieses Kontingents auf dem Gemeinschaftsmarkt sichergestellt ist, dürfen die auf diesem Markt absetzbaren Mengen im ersten Halbjahr 60 % und im ersten Quartal 35 % des Gesamtvolumens des Kontingents nicht überschreiten. Nach Ablauf eines jeden dieser Zeiträume sind die den Mitgliedstaaten zugeteilten und von ihnen nicht ausgenutzten Mengen der betreffenden Erzeugnisse unverzueglich auf die Gemeinschaftsreserve zurückzuübertragen. Das genannte Fischereiabkommen läuft Ende Februar 1992 aus; die Vertragsparteien haben gemäß Artikel 12 des Abkommens Verhandlungen über ein neues Abkommen aufgenommen. Inzwischen ist das Zollkontingent für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1992 in einer im Verhältnis zu seiner Dauer berechneten Höhe zu eröffnen, die 4 083 Tonnen beträgt. In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal Zollsätze an, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3189/88 des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Marokko (2) berechnet werden. Das betreffende Zollkontingent ist somit für das Jahr 1991 zu eröffnen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird. Der Wirtschaftszweig der Zubereitung und Haltbarmachung von Sardinen unterliegt in bestimmten Regionen der Gemeinschaft besonderen wirtschaftlichen Sachzwängen, insbesondere wegen der Bedeutung der Sardinenverarbeitung bei der Gesamtstruktur der Herstellungsindustrie der Fischereiwirtschaft; dadurch ist es gerechtfertigt, eine Beeinträchtigung der herkömmlichen Absatzmärkte der Herstellungsbetriebe auf den Aussenmärkten, insbesondere auf dem Gemeinschaftsmarkt, zu vermeiden. Diese besonderen wirtschaftlichen Umstände machen während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung die Beibehaltung einer Aufteilung des betreffenden Kontingents auf die Mitgliedstaaten erforderlich. Angesichts der traditionellen Entwicklung der Handelsströme muß, damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Waren aus Marokko und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist. Im Laufe der letzten drei Jahre sind diese Waren nur in einigen Mitgliedstaaten regelmässig eingeführt worden, während in den anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine oder nur gelegentliche Einfuhren stattgefunden haben. In Anbetracht dieser Sachlage ist es in einem ersten Stadium zweckmässig, die Zuteilung der ursprünglichen Quoten einerseits auf die tatsächlich einführenden Mitgliedstaaten vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaaten die Beteiligung an dem Zollkontingent zu gewährleisten, wenn Einfuhren in diese Staaten angekündigt worden sind. Mit diesem Aufteilungssystem kann ferner eine einheitliche Erhebung der geltenden Zölle gewährleistet werden. Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate zwischen bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der Ausschöpfung ihrer ursprünglichen Quoten und zur Deckung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten auftretenden Bedarfs bestimmt ist. Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei 20 v. H. der Kontingentsmenge liegen könnte; die zweite Rate in Höhe von 80 v. H. bildet die Gemeinschaftsreserve, auf die auch gegebenenfalls verbleibende Restmengen der bei der Aufteilung der Kontingentsmenge zugeteilten Quoten zu übertragen sind. In dem betreffenden Zeitraum besteht die Möglichkeit, daß die ursprünglichen Quoten mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden, ist es wichtig, daß jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote vollständig ausgeschöpft hat, eine zusätzliche Quote auf die Gemeinschaftsreserve zieht. Diese Ziehung ist von jedem Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn seine zusätzliche Quote fast vollständig ausgeschöpft ist und sooft die Reserve dies gestattet. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. Wird in dem betreffenden Zeitraum die Gemeinschaftsreserve nahezu vollständig ausgeschöpft, so ist es unbedingt erforderlich, daß die Mitgliedstaaten den gesamten nicht genutzten Teil ihrer ursprünglichen Quote und etwaigen Ziehungen auf die genannte Reserve zurückübertragen, damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, obwohl er in einem anderen benötigt würde. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kontingents durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. Januar bis zum 29. Februar 1992 wird der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollsatz für die nachstehend genannten Waren mit Ursprung in Marokko im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt: Laufende Nummer KN-Code (1) Warenbezeichnung Kontingents- menge (in Tonnen) Kontingents- zollsatz (%) 09.1101 ex 1604 13 10 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Art Sardina pilchardus 4 083 (Nettogewicht) 0 (1) Taric-Codes: 1604 13 10 * 10 1604 20 50 * 11. In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3189/88 berechnet werden. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten geteilt. (2) Die erste Rate in Höhe von 816 Tonnen wird auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt; die entsprechenden Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 4 bis zum 29. Februar 1992 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen: (in Tonnen) Benelux 74 Dänemark - Deutschland 176 Griechenland 9 Spanien - Frankreich 342 Irland - Italien 48 Portugal - Vereinigtes Königreich 167 (3) Die zweite Rate in Höhe von 3 267 Tonnen bildet die Gemeinschaftsreserve. (4) Werden Waren der genannten Art in den anderen Mitgliedstaaten mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt, die von der Zollstelle angenommen wird, so zieht der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine entsprechende Menge nach Maßgabe des Artikels 3. Artikel 3 Hat ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte ursprüngliche Quote vollständig ausgenutzt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen. Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine unter diese Verordnung fallende Ware vor und nehmen die Zollbehörden diese Erklärung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Reserve vor. Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln. Die Kommission gewährt die Ziehungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Reserve zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Reserve, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission darüber unterrichtet. Artikel 4 Sobald die Reserve, wie sie in Artikel 2 Absatz 3 festgelegt ist, zu mindestens 80 v. H. ausgenutzt ist, teilt die Kommission dies den Mitgliedstaaten mit. Sie teilt in diesem Fall auch mit, ab welchem Zeitpunkt die Ziehungen auf die Gemeinschaftsreserve nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 vorzunehmen sind, sofern diese Bestimmungen nicht schon in Anwendung sind. Die Mitgliedstaaten übertragen innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist, die ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt läuft, ihre gesamte erste Quote, die gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschöpft ist, auf die Reserve. Artikel 5 Die Kommission verbucht die Beträge der den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Mengen, die nach den gemäß Artikel 4 erfolgten Übertragungen in der Reserve verbleiben. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die ordnungsgemässe Durchführung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. G. M. ALDERS (1) ABl. Nr. L 99 vom 16. 4. 1988, S. 49. (2) ABl. Nr. L 287 vom 20. 10. 1988, S. 1.