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Document 31991R3433

    Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    ABl. L 326 vom 28.11.1991, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3433/oj

    31991R3433

    Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 28/11/1991 S. 0001 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0017
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0017


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3433/91 DES RATES vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas (nachstehend Feuerzeuge genannt) des KN-Codes ex 9613 10 00 (Taric-Code: 9613 10 00 * 10) mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein. Der Rat verlängerte die Geltungsdauer dieses Zolls mit der Verordnung (EWG) Nr. 2832/91 (3) um einen Zeitraum von zwei Monaten.

    B. WEITERES VERFAHREN

    (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls hörte die Kommission auf Antrag die betroffenen Parteien an. Diese nahmen auch schriftlich zu der Sachaufklärung Stellung.

    (3) Die Parteien wurden schriftlich über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, aus denen heraus beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

    (4) Die mündlichen und schriftlichen Sachäusserungen wurden in Erwägung gezogen und die Sachaufklärungen der Kommission, soweit angemessen, zu ihrer Berücksichtigung geändert.

    C. WARE

    (5) Mehrere Ausführer und ein Einführer behaupteten erneut, wie bereits während der vorläufigen Sachaufklärung, die Feuerzeuge der Gemeinschaftshersteller und die eingeführten Feuerzeuge seien keine gleichartigen Waren, da einige Modelle der Gemeinschaftshersteller eine grössere Anzahl von Zuendungen zulassen.

    Der Rat bestätigt jedoch die Schlußfolgerungen der Kommission zu diesem Punkt unter Randnummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91, zu dem keine neuen Beweise vorgelegt wurden.

    Der Rat bestätigt daher, daß die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Feuerzeuge eine einzige Warenkategorie bilden und den aus Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand eingeführten Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 in jeder Hinsicht gleich sind.

    D. DUMPING

    (6) Der Hersteller und Ausführer in Thailand, Thai Merry Co. Ltd, legte neue Beweise zu dem Abschreibungsbetrag vor, den die Kommission bei der vorläufigen Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt hatte. Aufgrund dieser Beweise wurde eine neue Dumpingberechnung im Falle von Thai Merry Co. Ltd vorgenommen. Die Dumpingspanne wurde folglich, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, im Falle dieses Unternehmens in 14,14 % geändert.

    (7) Da Thailand bei der Berechnung des Normalwertes für China als Vergleichsland gewählt worden war, musste auch die Dumpingspanne für die Volksrepublik China geändert werden und beträgt nunmehr 16,94 %.

    (8) Ein chinesischer Ausführer, Gladstrong Investments Ltd, der im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft exportierte, beantragte, daß der Zoll nicht auf seine Ware erhoben wird. Da die Kommission nicht in der Lage war, den Sachverhalt im Falle dieses Ausführers aufzuklären, konnte diesem Antrag vom Rat nicht stattgegeben werden. Der Rat stellt jedoch fest, daß die Kommission bereit ist, unverzueglich eine Überprüfung einzuleiten, wenn die Exportfirma der Kommission hinreichend nachweisen kann, daß sie im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft exportierte, nach dem Untersuchungszeitraum mit den Exporten begann oder beabsichtigte, in die Gemeinschaft zu exportieren, und daß sie nicht mit irgendeinem von dieser Untersuchung betroffenen Unternehmen, bei denen Dumping festgestellt worden war, geschäftlich verbunden ist.

    (9) Im Falle von Dong Guan Tian Bao Lighter Factory, ein anderer chinesischer Ausführer, der den Fragebogen erst sechs Monate nach der von den Kommissionsdienststellen gesetzten Frist und dann auch nur unvollständig beantwortete, wird die Auffassung vertreten, daß die für die Volksrepublik China ermittelten Dumpingspannen zugrunde gelegt werden sollten.

    (10) Die Firma Gao Yao Co. beantragte, daß der Antidumpingzoll auf ihre Einfuhren aufgehoben und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6 und nicht nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 berechnet werden sollte.

    Dazu wurde behauptet, Artikel 2 Absatz 5 sei nicht anwendbar, da die Einfuhren in die EWG nicht aus der Volksrepublik China, sondern aus Hongkong getätigt worden waren, daß Gao Yao Co. Hongkong als ein Ausführer angesehen werden sollte und nicht Gao Yao Co. China.

    Der Rat bestätigt jedoch, daß in diesem Fall die betroffenen Waren lediglich in Hongkong umgeladen wurden und daher der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zu ermitteln ist.

    (11) Die Ausführer in Thailand behaupteten, die Gewinnspanne von 8 %, die den Produktionskosten bei der Ermittlung des Normalwertes hinzugerechnet worden war, sei zu hoch. Alle Inlandsverkäufe von Thai Merry Co. Ltd erfolgten mit Verlust, und die Inlandsverkäufe von Politop Co. Ltd waren nicht repräsentativ. Andere Hersteller oder Ausführer waren in Thailand in diesem Wirtschaftszweig nicht tätig. Die Kommission ermittelte daher eine Gewinnspanne von 8 % anhand der Gewinne, die andere kooperationswillige Ausführer aus diesen Ländern erzielten.

    (12) Aufgrund des Vorstehenden bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 19 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 unter Berücksichtigung der vorgenannten Berichtigungen im Falle von Thai Merry Co. Ltd und der damit verbundenen Folgen für die Dumpingspanne für die Volksrepublik China.

    Die gewogenen endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, erreichten für die einzelnen betroffenen Ausführer folgende Werte:

    Japan

    Tokai Corporation, Yokohama: 96,56 %

    Volksrepublik China: 16,94 %

    Republik Korea

    Samji Industrial, Inchon: 31,58 %

    Thailand

    Politop Co. Ltd, Bangkok: 5,87 %

    Thai Merry Co. Ltd, Samutsakorn: 14,14 %.

    E. SCHÄDIGUNG UND SCHADENSURSACHE

    (13) Mehrere Ausführer brachten erneut die Frage des Preisvergleichs auf der Stufe des Wiederverkaufs an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft zur Sprache. Sie behaupteten, bestimmte eingeführte Feuerzeuge enthielten weniger Gas, lieferten weniger Zuendungen und weckten folglich eine andere Verbrauchervorstellung als die Feuerzeuge der Gemeinschaftshersteller.

    Unter Randnummer 34 der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 wird eindeutig festgestellt, daß die Kommission bei der Ermittlung der Preisunterbietung bestimmte Feuerzeuge ausschloß und nur Feuerzeuge mit vergleichbarem Fassungsvermögen berücksichtigte. Der Rat bestätigt daher die Feststellungen der Kommission zu der Preisunterbietung.

    (14) Keine der betroffenen Parteien legte neue Beweise zu der Schädigung vor. Der Rat bestätigt daher die Schadensermittlung der Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91.

    (15) Unter den Randnummern 44 bis 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren aus Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand zusammen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hatten.

    Die Kommission stellte fest, daß der rasche Anstieg der Billigeinfuhren aus Japan, China, Korea und Thailand mit einem ebenso raschen Rückgang von Produktion, Kapazitätsauslastung, Absatzvolumen, Marktanteil, Preisen, Gewinnen und Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft zusammentraf.

    Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 wurden der Kommission keine neuen Fakten oder neuen Argumente zu diesen Feststellungen vorgelegt. Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 44 bis 50 dieser Verordnung.

    F. SCHADENSSCHWELLE

    (16) Bei der Berechnung des zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Niveaus hielt die Kommission es für angemessen, daß die Differenz zwischen den tatsächlichen Verkaufspreisen der Ausführer und einem Preis, welcher den Gemeinschaftsherstellern einen Gewinn von 15 % ermöglicht, beseitigt werden muß.

    Diese Gewinnspanne von 15 % wurde von dem japanischen Hersteller und Ausführer als zu hoch angefochten.

    (17) Nach den Angaben der Gemeinschaftshersteller ist eine 15 %ige Gewinnspanne das absolute Minimum, wenn zusätzliche Investitionen in Fertigungsanlagen sowie Forschung und Entwicklung getätigt werden sollen, ohne die sich die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern und der durch das Dumping verursachte Schaden nicht beseitigt würde.

    Auch wurde die Tatsache berücksichtigt, daß die weltweit grössten Hersteller von jeher Gewinnspannen zwischen 12 und 20 % erzielten.

    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bestätigt der Rat die Feststellungen der Kommission zu der Schadensschwelle unter Randnummer 59 der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91.

    G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (18) Der japanische Ausführer behauptete, es bestände die Gefahr, daß die japanischen Ausfuhren durch Billigausfuhren aus anderen von diesem Verfahren betroffenen oder nicht betroffenen Drittländern abgelöst würden, wenn ein hoher Antidumpingzoll gegenüber Japan eingeführt würde.

    (19) Der Rat ist nicht davon überzeugt, daß mit den vorgeschlagenen Zöllen die Importe aus Japan durch Billigimporte aus anderen Drittländern verdrängt würden, und ist der Auffassung, daß, sollte dem so sein, dies nicht den Interessen der Gemeinschaft zuwiderliefe. Wie der Rat bereits in vorausgegangenen Verordnungen feststellte, sollen Antidumpingzölle weder eine protektionistische Wirkung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben noch den Ausführern ein ungebührliches Hindernis in den Weg legen.

    Durch Antidumpingzölle sollen faire und offene Marktbedingungen wiederhergestellt werden, indem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegen unlautere Handelspraktiken geschützt wird. Sollte die Marktposition einiger Ausführer unter der Einführung von Antidumpingzöllen leiden, so ist dies lediglich die Folge davon, daß sie nicht fähig sind, fairen Marktbedingungen standzuhalten.

    (20) Der Rat bestätigt die Feststellungen der Kommission unter Abschnitt G der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 und ist der Auffassung, daß im Interesse der Gemeinschaft Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung der schadensverursachenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand zu treffen sind.

    H. ZOLL

    (21) Auf der Grundlage der Dumping- und Schadensberechnungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 und der darauffolgenden Sachäusserungen kommt der Rat zu dem Schluß, daß die Zölle im Falle der Volksrepublik China und Thailand (Firmen Thai Merry Co. Ltd und Politop Co. Ltd) der tatsächlichen Dumpingspanne und im Falle Japans (Tokai Corporation) und der Republik Korea (Samji Industrial) der festgestellten Schadensschwelle entsprechen sollten.

    Dementsprechend gelten folgende Zölle:

    - Tokai Corporation, Japan 35,7 %

    - Samji Industrial, Republik Korea 22,7 %

    - Gao Yao Co., Volksrepublik China 16,9 %

    - Thai Merry Co. Ltd, Thailand 14,1 %

    - Politop Co. Ltd, Thailand 5,8 %.

    (22) Der Rat bestätigt aus den Gründen, die von der Kommission unter Randnummer 60 der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 dargelegt wurden, daß im Falle der Firmen, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, der für jedes Land ermittelte höchste Zoll gelten soll.

    I. VERPFLICHTUNG

    (23) Einer der beiden Ausführer in Thailand (Thai Merry Co. Ltd) bot eine Verpflichtung an, die als annehmbar angesehen wird, da dadurch der Preis der betreffenden Waren auf ein Niveau angehoben wird, das zur Beseitigung des von der Kommission festgestellten Dumpings ausreicht.

    Im Anschluß an die Konsultationen, in denen ein Mitgliedstaat Einwände erhob, wurde die Verpflichtung mit dem Beschluß 91/604/EWG der Kommission (4) angenommen.

    J. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

    (24) Der Ausführer in Thailand, Thai Merry Co. Ltd, beantragte, daß Feuerzeuge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorläufigen Maßnahmen versandt und nach diesem Zeitpunkt verzollt worden waren, von der Erhebung der vorläufigen Zölle befreit werden sollten und daß folglich in diesen Fällen der vorläufige Zoll nicht endgültig vereinnahmt werden sollte.

    (25) Gemäß den Artikeln 2 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 werden Antidumpingzölle auf die betreffenden Waren in dem Augenblick erhoben, in dem sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Im Gegensatz zu der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung (5), auf die sich der Ausführer bezieht, sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, die für die unter unlauteren Wettbewerbsbedingungen importierten Waren gilt, keine Ausnahme von dieser Regel vor. Ausserdem ist daran zu erinnern, daß die Kommission erhebliche Anstrengungen machte, um die betroffenen Parteien ständig zu unterrichten, und daß die Einführer daher kaum behaupten können, von dem Verfahren und von der weiteren Untersuchung in der Zeit zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Einführung des vorläufigen Zolls nichts gewusst zu haben.

    (26) Angesichts des Umfangs der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmasses des Schadens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es daher für notwendig, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas des KN-Codes ex 9613 10 00 (Taric-Code 9613 10 00 * 10) mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

    (2) Der Zollsatz, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollte Ware, wird wie folgt festgesetzt:

    a) 35,7 % für die Waren mit Ursprung in Japan,

    b) 16,9 % für die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China,

    c) 22,7 % für die Waren mit Ursprung in der Republik Korea,

    d) 14,1 % für die Waren mit Ursprung in Thailand (Taric-Zusatzcode 8543). Ausgenommen sind die Waren, die von Politop Co. Ltd, Bangkok, hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden und auf die ein Zollsatz von 5,8 % erhoben wird (Taric-Zusatzcode 8544).

    (3) Der in Absatz 2 Buchstabe d) genannte Zoll wird nicht auf die von Thai Merry Co. Ltd in die Gemeinschaft exportierten nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas (Taric-Zusatzcode 8542) erhoben.

    (4) Bei der Erhebung dieses Zolls finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für den mit Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. November 1991. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. M. M. RITZEN

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 20. (3) ABl. Nr. L 272 vom 28. 9. 1991, S. 1. (4) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2978/91 (ABl. Nr. L 284 vom 12. 10. 1991, S. 1).

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