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Document 31991R1949
Commission Regulation (EEC) No 1949/91 of 2 July 1991 re-establishing the levying of customs duties on products falling within CN codes 3904 10 00, 3904 21 00 and 3904 22 00 originating in Hungary, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3831/90 apply
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1949/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00, 3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1949/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00, 3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 175 vom 4.7.1991, p. 16–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1949/91 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00, 3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 175 vom 04/07/1991 S. 0016 - 0016
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1949/91 DER KOMMISSION vom 2 . Juli 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00, 3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3831/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach den Artikeln 1 und 6 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt . Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhrt der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden . Für die Waren der KN-Codes 3904 10 00, 3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Ungarn beträgt der individuelle Plafond 5 250 000 ECU . Am 4 . April 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Ungarn den Plafond erreicht . Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Ungarn wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 7. Juli 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3831/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Ungarn in die Gemeinschaft wiedereingeführt : Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.0458 3904 10 00 3904 21 00 3904 22 00 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt nicht weichgemacht weichgemacht Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 2 . Juli 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 1 .