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Document 31991R1474

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1474/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1991/92)

ABl. L 138 vom 1.6.1991, p. 70–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1474/oj

31991R1474

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1474/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1991/92) -

Amtsblatt Nr. L 138 vom 01/06/1991 S. 0070 - 0073


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1474/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1991/92)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern, und Gebieten (1), verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 523/91 (2), insbesondere auf die Artikel 15, 16 und 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft bei der Einfuhr Zollkontingente vorsieht für:

- 2 000 Tonnen Tomaten, andere als Kirschentomaten, des KN-Codes ex 0702 00 10 für die Zeit vom 15. November bis 30. April,

- 2 000 Tonnen Kirschentomaten des KN-Codes ex 0702 00 10 für die Zeit vom 15. November bis 30. April,

- 200 Tonnen frische Feigen des KN-Codes ex 0804 20 10 für die Zeit vom 1. November bis 30. April,

- 1 500 Tonnen frische Erdbeeren des KN-Codes ex 0810 10 90 für die Zeit vom 1. November bis 29. Februar

mit Ursprung in den genannten Staaten.

Im Rahmen dieser Zollkontingente werden die geltenden Zollsätze schrittweise aufgehoben:

- in den gleichen Zeiträumen und -folgen wie in den Artikeln 75 und 268 der Beitrittsakte von Spanien und Portugal vorgesehen bei dem Kontingent für Kirschentomaten, frische Feigen und Erdbeeren

und

- in Höhe von 60 % dieser Zollsätze für das Zollkontingent für Tomaten, andere als Kirschentomanten.

Diese am meisten herabgesetzten Zollsätze gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1820/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/87 des AKP-EWG-Ministerrates über die vorzeitige Anwendung des Protokolls zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (3) findet die obengenannte Zollbegünstigung in Spanien und Portugal Anwendung.

Im Rahmen dieser Zollkontingente wenden Spanien und Portugal die gemäß dem Protokoll zum Dritten AKP-EWG-Abkommen berechneten Zollsätze an.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Um eine wirksame gemeinschaftliche Verwaltung zu gewährleisten, müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden; dabei ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, aus den Kontingenten die nötigen Mengen zu ziehen, die den festgestellten tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in den Grenzen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt:

Laufende Nummer KN-Code (1) Warenbezeichnung Kontingents- menge (in Tonnen) Kontingentszollsatz (in %) 09.1601 ex 0702 00 10 Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschentomaten, vom 15. November 1991 bis 30. April 1992 2 000 4,4

min 0,8 ECU/100 kg/netto 09.1613 ex 0702 00 10 Kirschentomaten, frisch oder gekühlt, vom 15. November 1991 bis 30. April 1992 2 000 - vom 15. November bis 31. Dezember 1991:

3,6

min 0,6 ECU/100 kg/netto

- vom 1. Januar bis 29. Februar 1992:

0,2 ECU/100 kg/netto (2)

- vom 1. März bis 30. April 1992:

2,4

min 0,4 ECU/100 kg/netto 09.1608 ex 0804 20 10 Frische Feigen, vom 1. November 1991 bis 30. April 1992 200 - vom 1. November bis 31. Dezember 1991:

2,2

- vom 1. Januar bis 30. April 1992:

0 09.1603 ex 0810 10 90 Frische Erdbeeren, vom 1. November 1991 bis 29. Februar 1992 1 500 - vom 1. November bis 31. Dezember 1991:

5,6

- vom 1. Januar bis 29. Februar 1992:

5,0

(1) Die Taric-Codes sind im Anhang aufgeführt.

(2) Dieser besondere Zoll wird nur erhoben, wenn er 2 % des Wertes übersteigt.

(2) Im Rahmen dieser Zollkontingente wenden Spanien und Portugal die gemäß dem Protokoll zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften berechneten Zollsätze an.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Kontingente werden von der Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für die in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Ziehung auf die Kontingentsmenge vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Bei der Gewährung der Ziehungen folgt die Kommission der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Prorata-Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission von den vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware freien und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. November 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85. (2) ABl. Nr. L 58 vom 5. 3. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1987, S. 1.

ANHANG

Taric-Code (1)

Laufende Nummer KN-Code Taric-Code 09.1601 ex 0702 00 10 0702 00 10 * 29

0702 00 10 * 39

0702 00 10 * 49

0702 00 10 * 59

0702 00 10 * 69

0702 00 10 * 79

0702 00 10 * 84 09.1613 ex 0702 00 10 0702 00 10 * 21

0702 00 10 * 31

0702 00 10 * 41

0702 00 10 * 51

0702 00 10 * 61

0702 00 10 * 71

0702 00 10 * 81 09.1608 ex 0804 20 10 0804 20 10 * 10

0804 20 10 * 20

0804 20 10 * 30 09.1603 ex 0810 10 90 0810 10 90 * 30

(1) Die angegebenen Taric-Codes sind diejenigen, die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anzuwenden sind. ANHANG

Taric-Code (1)

Laufende Nummer KN-Code Taric-Code 09.1601 ex 0702 00 10 0702 00 10 * 29

0702 00 10 * 39

0702 00 10 * 49

0702 00 10 * 59

0702 00 10 * 69

0702 00 10 * 79

0702 00 10 * 84 09.1613 ex 0702 00 10 0702 00 10 * 21

0702 00 10 * 31

0702 00 10 * 41

0702 00 10 * 51

0702 00 10 * 61

0702 00 10 * 71

0702 00 10 * 81 09.1608 ex 0804 20 10 0804 20 10 * 10

0804 20 10 * 20

0804 20 10 * 30 09.1603 ex 0810 10 90 0810 10 90 * 30

(1) Die angegebenen Taric-Codes sind diejenigen, die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anzuwenden sind.

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