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Document 31991R1385

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1385/91 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1991 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 133 vom 28.5.1991, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1385/oj

    31991R1385

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1385/91 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1991 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

    Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1991 S. 0016 - 0019


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1385/91 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1991 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

    Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 1 100 Tonnen raffiniertes Rapsöl zugeteilt.

    Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird raffiniertes Rapsöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung.

    Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

    ANHANG

    PARTIE A 1. Maßnahme Nr. (1): 1315/90 2. Programm: 1990 3. Begünstigter (5): Ligue des Sociétés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge, Service Logistique, Case Postale 372, CH-1211 Genève 19, Tel. 734 55 80, Telex 412133 LRCS CH, Telefax 733 03 95 4. Vertreter des Begünstigten (2): Sudanese Red Crescent, Leagü Delegation, PO Box 235 Khartoum, Republic of Sudan, Tel.: 720 11 / 728 77, Telex 23006 LCRS SD 5. Bestimmungsort oder -land: Sudan 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl 7. Merkmale und Qualität der Ware (3) (6) (7):

    Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (III A 1a) 8. Gesamtmenge: 100 Tonnen netto 9. Anzahl der Partien: 1 10. Aufmachung und Kennzeichnung (10) (11):

    Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (III A 2 1 und III A 3) - Metallkanister von 5 Liter Eintragung in englischer Sprache Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung:

    "ein roter Halbmond, dessen Enden nach rechts gerichtet sind / ACTION OF THE LEAGÜ OF RED CROSS AND RED CRESCENT SOCIETIES (LICROSS) / FOR FREE DISTRIBUTION / PORT SUDAN"

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft 12. Lieferstufe: frei Löschhafen - gelöscht 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: Port Sudan 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: - 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 1. 7. - 21. 7. 1991 18. Lieferfrist: 15. 8. 1991 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten (9): Ausschreibung 20. Frist für die Angebotsabgabe: 11. 6. 1991, 12 Uhr 21. Im Fall einer zweiten Ausschreibung:

    a) Frist für die Angebotsabgabe: 25. 6. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 15. 7. - 10. 8. 1991 c) Lieferfrist: 31. 8. 1991 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/Tonne 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe (8):

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex AGREC 22037 B oder 25670 B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers: - PARTIE B 1. Maßnahme Nr. (1): 72/91 2. Programm: 1991 3. Begünstigter (5): UNHCR (M. Gaudé) - Case postale 2500, CH-1211 Genève 2 Dépôt, Tel.: 739 84 80, Telex: 412404 HCR CH 4. Vertreter des Begünstigten (2): The Representative UNHCR Branch Office in the Sudan, Mohammed Nageeb Road (North of Farouk Cemetery) - Khartoum No 2 - Sudan - Tel.: 249-11 81 243 - Telex: 22 431 SD HCR 5. Bestimmungsort oder -land: Sudan 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl 7. Merkmale und Qualität der Ware (3) (6) (7):

    Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (unter III A 1 a) 8. Gesamtmenge: 1 000 Tonnen netto 9. Anzahl der Partien: 1 10. Aufmachung und Kennzeichnung (4) (10):

    Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (unter III A 2 1 und III A 3) - Metallkanister von 5 Liter Eintragung in englischer Sprache Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung:

    "UNHCR PROGRAMME FOR REFUGEES / PORT SUDAN / DATE OF PRODUCTION: . . . / DATE OF EXPIRY: . . . (PRODUCTION DATE PLUS 2 YEARS)"

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft 12. Lieferstufe: frei Löschhafen - gelöscht 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: Port Sudan 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: - 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 1. 7. - 21. 7. 1991 18. Lieferfrist: 15. 8. 1991 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten (9): Ausschreibung 20. Frist für die Angebotsabgabe: 11. 6. 1991, 12 Uhr 21. Im Fall einer zweiten Ausschreibung:

    a) Frist für die Angebotsabgabe: 25. 6. 1991, 12 Uhr b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 15. 7. - 10. 8. 1991 c) Lieferfrist: 31. 8. 1991 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/Tonne 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe (8):

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex AGREC 22037 B oder 25670 B) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers: - Vermerke:

    (1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben.

    (2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission:

    Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis.

    (3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind.

    Die für den Sudan ausgestellte Strahlenbelastungsbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:

    a) Belastung durch Cäsium 134 und 137,

    b) Iodin 131.

    Bei der Strahlenbelastungsbescheinigung muß es sich um eine amtliche, für den Sudan beglaubigte Bescheinigung handeln.

    (4) Lieferung in Containern von 20 Fuß, Bedingungen FCL/LCL. Der Lieferant übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt. Der Empfänger übernimmt die folgenden Verladekosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal. Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht anwendbar.

    Der Zuschlagsempfänger muß dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Kartons aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Verladenummer gehören.

    Der Zuschlagsempfänger muß jeden Container mit einer numerierten Plombe verschließen, deren Nummer dem Spediteur des Begünstigten mitgeteilt wird.

    Die Container müssen mindestens 15 Tage frei verwendet werden dürfen.

    (5) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

    (6) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheitszeugnis.

    (7) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungszeugnis.

    (8) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen:

    - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhgangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel:

    - 235 01 32,

    - 236 10 97,

    - 235 01 30,

    - 236 20 05.

    (9) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar.

    (10) Auf standardisierten Paletten - unter Plastikfilm zu liefern (shrinked plastic).

    (11) Die Kartons sind auf Holzpaletten (aus Kiefer, Fichte oder Pappel) zu stapeln; diese dürfen höchstens 1 200 × 1 400 mm groß und müssen wie folgt beschaffen sein:

    - nicht umkehrbare Vierwegpalette mit Rücksprung;

    - Oberboden: mind. 7 Bretter (100 mm breit × 22 mm dick);

    - Unterboden: 3 Bretter (100 mm breit × 22 mm dick);

    - 3 Querträger (100 mm breit × 22 mm dick);

    - 9 Klötze 100 × 100 × 78 mm.

    Auf das palettierte Packstück ist eine Schrumpffolie von mindestens 150 ì Stärke aufzuziehen.

    Als zusätzlicher Schutz der Kartons sind auf die vier Oberkanten vier Kartonwinkel (35 × 35 mm) von mindestens 3 mm Stärke einzulegen.

    Das Packstück ist in allen drei Ebenen mit jeweils drei Kunststoffbändern von 16 mm Breite und Kunststoffschlaufen zu sichern.

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