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Document 31991R0704

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 704/91 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr

    ABl. L 77 vom 23.3.1991, p. 11–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/704/oj

    31991R0704

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 704/91 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr -

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 23/03/1991 S. 0011 - 0024


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 704/91 DER KOMMISSION vom 27 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 des Rates vom 16 . Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr ( 1 ), insbesondere auf Artikel 31,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 des Rates ( 2 ) ist mehrmals geändert worden, zuletzt durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 731/90 der Kommission ( 3 ).

    Es ist zweckmässig, die Regeln für die Erfuellung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu präzisieren .

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 sind pauschale Ausbeutesätze für Reis festgelegt worden . Es ist zweckmässig, bestimmte pauschale Ausbeutesätze zu ändern, um den Verarbeitungsbedingungen Rechnung zu tragen .

    Es empfiehlt sich, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren für Reis bei Einreihung in denselben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur neu festzulegen; in jedem Fall soll bis zu einer entsprechenden Änderung der Kombinierten Nomenklatur die Äquivalenz bestimmter Reissorten nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite der Körner bestimmt werden .

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 sind Vorschriften über die Aufteilung der Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse in Fällen erlassen worden, in denen dies zur Ermittlung des Betrags der zu erhebenden, zu erstattenden oder zu erlassenden Eingangsabgaben erforderlich ist . Für die Veredelungsvorgänge, die die Verarbeitung von Hartweizen zu Grieß betreffen, ist es zweckmässig, das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ( Einfuhrwaren ) für die Aufteilung der Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse verbindlich vorzuschreiben, da das Verfahren nach dem Wertschlüssel auf diese Veredelungsvorgänge nicht korrekt anwendbar ist; ferner ist es zweckmässig, für diese Veredelungsvorgänge den pauschalen Ausbeutesatz zu ändern .

    Da einerseits der Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung keine Stellungnahme abgegeben hat und andererseits der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Vorschlags keinen Beschluß gefasst hat, erlässt die Kommission die vorgesehenen Maßnahmen im Verfahren nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 7 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 7

    ( 1 ) Im Sinne des Artikels 7 der Grundverordnung gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für innerhalb eines bestimmten Zeitraums in den Veredelungsverkehr zu überführende Waren derselben Art als erfuellt, wenn der Antragsteller

    a ) in dem betreffenden Zeitraum seinen gesamten Bedarf an diesen in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen Waren zu 80 % mit Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft deckt, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden und mit den Einfuhrwaren im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 vergleichbar sind .

    Diese Vorschrift kann nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, daß der Antragsteller der Zollbehörde durch Vorlage entsprechender Belege nachweist, daß die vorgesehenen Käufe von in der Gemeinschaft erzeugten Waren tatsächlich getätigt werden können. Als Belege, die dem Bewilligungsantrag beizufügen sind, gelten beispielsweise Abschriften von Handels - oder Verwaltungspapieren über Käufe, die in einem vorausgegangenen Bezugszeitraum getätigt wurden, oder über Bestellungen oder Kaufvorausschätzungen für den betreffenden Zeitraum .

    Unbeschadet Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüft die Zollbehörde gegebenenfalls am Ende des betreffenden Zeitraums, ob der vorgeschriebene Prozentsatz eingehalten wurde;

    b ) sich gegen tatsächliche, den Zollbehörden hinreichend nachgewiesene Versorgungsschwierigkeiten bei Waren derselben Art absichern will und der unter Buchstabe a ) genannte Prozentsatz der Versorgung mit in der Gemeinschaft erzeugten Waren dadurch unterschritten wird;

    c ) der Zollbehörde nachweist, daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um in der Gemeinschaft erzeugte zu veredelnde Waren zu beziehen, daß aber kein Gemeinschaftserzeuger ein Angebot gemacht hat.

    ( 2 ) Absatz 1 Buchstabe a ) gilt nicht für Waren, die unter Anhang II des Vertrages fallen ."

    2 . Artikel 58 erhält folgende Fassung :

    "Artikel 58

    ( 1 ) Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ( Einfuhrwaren ) ist nach Maßgabe dieses Artikels anzuwenden, wenn die Einfuhrwaren mit ihren sämtlichen Bestandteilen in jedes der Veredelungserzeugnisse übergehen .

    Um festzustellen, ob dieses Verfahren anzuwenden ist, werden die Verluste nicht berücksichtigt .

    Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die in die Fertigung jedes Veredelungserzeugnisses eingegangen ist, wird auf die Gesamtmenge der Einfuhrwaren ein Koeffizient angewandt, der jeweils dem Verhältnis der in die verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen übergegangenen Menge der Einfuhrwaren zu der Gesamtmenge der in alle Veredelungserzeugnisse übergegangenen Einfuhrwaren entspricht .

    Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die eine Zollschuld entstanden ist, wird auf die nach Absatz 2 berechnete Menge der in die Fertigung der Veredelungserzeugnisse eingegangenen Einfuhrwaren ein nach Maßgabe des Artikels 57 festgelegter Koeffizient angewandt .

    ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 ist das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ( Einfuhrwaren ) auch anzuwenden, wenn die Veredelungsvorgänge die Verarbeitung von Hartweizen zu }Couscous', anderen Grobgrieß und Feingrieß betreffen ."

    3 . Anhang IV wird durch den Anhang I zu dieser Verordnung ersetzt .

    4 . Anhang V wird entsprechend dem Anhang II zu dieser Verordnung geändert . Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Jedoch gilt Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 in jedem Fall nur für Bewilligungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilt worden sind . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 27 . Februar 1991 Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 188 vom 20 . 7 . 1985, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 351 vom 12 . 12 . 1986, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1990, S . 14 .

    ANHANG I

    "ANHANG IV

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ERSATZ DURCH ÄQUIVALENTE WAREN UND DIE VORZEITIGE AUSFUHR BEI BESTIMMTEN WAREN

    1 . Reis

    Reis des KN-Codes 1006 gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört . Für Reis, dessen Körner eine Länge von weniger als 6,0 mm haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt . Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs A Ziffer 2 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 1 ).

    2 . Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen

    Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen des KN-Codes ex 2620 sowie Abfälle und Schrott, aus Kupfer und Kupferlegierungen, fallen unter den KN-Code 7404 00 .

    Der Ersatz durch äquivalente Waren ist nicht zulässig für Waren, die zur Ausfuhr von Aschen, Rückständen, Abfällen und Schrott der obengenannten KN-Codes führen .

    3 . Weizen

    Der Ersatz durch äquivalente Waren ist nicht zulässig zwischen in der Gemeinschaft geerntetem Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 sowie in der Gemeinschaft geerntetem Hartweizen des KN-Codes 1001 10 90 einerseits und in einem Drittland geerntetem Einfuhrweizen derselben KN-Codes andererseits .

    Die Kommission kann jedoch nach Anhörung einer im Rahmen des Ausschusses für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zusammentretenden Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem für die obengenannten Erzeugnisse geltenden Verbot des Ersatzes durch äquivalente Waren festlegen ." ( 1 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 1 .

    ANHANG II

    Die Nummern 18 und 58 bis 105 von Anhang V erhalten folgende Fassung :

    Einfuhrwaren Lfd . Nr . Veredelungserzeugnisse Aus 100 kg Einfuhrwaren hergestellte Mengen an Veredelungs - erzeugnissen ( in kg ) KN-Code Warenbezeichnung KN-Code Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse 1 2 3 4 5 1001 10 90 Hartweizen 18 1103 11 10 a ) Grobgrieß "Couscous" 50,00 1103 11 10 b ) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr und weniger als 1,30 Gewichtshundertteilen 17,00 1101 00 00 c ) Mehl 8,00 ex 2302 30 10 d ) Schalenkleie 20,00 1006 10 21 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer : parboiled : rundkörniger 58 1006 20 11 a ) Geschälter Reis ( "Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : rundkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 59 1006 30 21 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 71,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 60 1006 30 61 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 10 23 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer : parboiled : mittelkörniger 61 1006 20 13 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : mittelkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 62 1006 30 23 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 71,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1 2 3 4 5 1006 10 23 ( Forts .) 63 1006 30 63 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 10 25 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 64 1006 20 15 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 65 1006 30 25 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 71,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 66 1006 30 65 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 10 27 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 67 1006 20 17 a ) Geschälter Reis ( " Braunreis"): parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 68 1006 30 27 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 68,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 6,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 10 27 ( Forts .) 69 1006 30 67 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 62,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 10 92 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer: anderer : rundkörniger 70 1006 20 11 a ) Geschälter Reis ( "Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : rundkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 71 1006 20 92 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): anderer : rundkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 72 1006 30 21 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 71,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 73 1006 30 42 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : rundkörniger 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 74 1006 30 61 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 75 1006 30 92 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : rundkörniger 60,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 12,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00

    1 2 3 4 5 1006 10 94 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer : anderer : mittelkörniger 76 1006 20 13 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : mittelkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 77 1006 20 94 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): anderer : mittelkörniger 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 78 1006 30 23 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 71,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 79 1006 30 44 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : mittelkörniger 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 80 1006 30 63 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 81 1006 30 94 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : mittelkörniger 60,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c) Bruchreis 12,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 10 96 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 82 1006 20 15 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 83 1006 20 96 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis"): anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 1006 10 96 ( Forts .) 84 1006 30 25 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 71,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 3,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 85 1006 30 46 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 86 1006 30 65 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 7,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 87 1006 30 96 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 60,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 12,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 10 98 Rohreis ( Paddy-Reis ): anderer : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 88 1006 20 17 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 89 1006 20 98 a ) Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 80,00 ex 1213 00 00 b ) Hülsen 20,00 1006 10 98 ( Forts .) 90 1006 30 27 a ) Halbgeschliffener Reis, poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 68,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 6,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 91 1006 30 48 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 58,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 7,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 15,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 92 1006 30 67 a ) Vollständig geschliffener Reis, poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 62,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 8,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 93 1006 30 98 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 55,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 9,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 16,00 ex 1213 00 00 d ) Hülsen 20,00 1006 20 11 Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis"): parboiled : rundkörniger 94 1006 30 21 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 93,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00

    1 2 3 4 5 1006 20 11 ( Forts .) 95 1006 30 61 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 88,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 20 13 Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : mittelkörniger 96 1006 30 23 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 93,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 97 1006 30 63 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 88,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 20 15 Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 98 1006 30 25 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 93,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 99 1006 30 65 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 88,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 20 17 Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 100 1006 30 27 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 93,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 5,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 20 17 ( Forts .) 101 1006 30 67 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 88,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 20 92 Geschälter Reis ( "Cargo-Reis" oder "Braunreis "): anderer : rundkörniger 102 1006 30 42 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : rundkörniger 84,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 103 1006 30 92 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : rundkörniger 77,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 11,00 1006 20 94 Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): anderer : mittelkörniger 104 1006 30 44 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : mittelkörniger 84,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 105/1 1006 30 94 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : mittelkörniger 77,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 11,00 1006 20 96 Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 105/2 1006 30 46 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 84,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 6,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 10,00 1006 20 96 ( Forts .) 105/3 1006 30 96 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 77,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 11,00 1006 20 98 Geschälter Reis ( " Cargo-Reis" oder "Braunreis "): anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 105/4 1006 30 48 a ) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 78,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 10,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 12,00 105/5 1006 30 98 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 73,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 12,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 15,00 1006 30 21 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 105/6 1006 30 61 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : rundkörniger 96,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 30 23 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 105/7 1006 30 63 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : mittelkörniger 96,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 30 25 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 105/8 1006 30 65 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 96,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 2,00 1006 30 27 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 105/9 1006 30 67 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : parboiled : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 96,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c) Bruchreis 2,00 1006 30 42 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : rundkörniger 105/10 1006 30 92 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : rundkörniger 94,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 4,00 1006 30 44 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : mittelkörniger 105/11 1006 30 94 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : mittelkörniger 94,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 4,00 1006 30 46 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 105/12 1006 30 96 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 94,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 4,00 1006 30 48 Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 105/13 1006 30 98 a ) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert : anderer : langkörniger : mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 93,00 1102 30 00

    oder

    2302 20 10

    oder

    2302 20 90 b ) Reismehl oder Reisfuttermehl 2,00 1006 40 00 c ) Bruchreis 5,00 1006 30 61

    bis

    1006 30 98 Vollständig geschliffener Reis 105/14 1006 30 61

    bis

    1006 30 98 Vollständig geschliffener, polierter, glasierter oder abgefuellter Reis 100,00 1006 30 92

    1006 30 94

    1006 30 96

    1006 30 98 Vollständig geschliffener Reis : anderer 105/15 1904 10 30 Puffreis 60,61 1006 30 61

    1006 30 63

    1006 30 65

    1006 30 67 Vollständig geschliffener Reis 105/16 1904 90 10 Reis, vorgekocht 80,00 1006 30 92

    1006 30 94

    1006 30 96

    1006 30 98 Vollständig geschliffener Reis : anderer 105/17 1904 90 10 Reis, vorgekocht 70,00

    60,00

    60,00

    50,00 1006 40 00 Bruchreis 105/18 1102 30 00 Mehl von Reis 99,00 105/19 1103 14 00 Grobgrieß und Feingrieß von Reis 99,00 105/20 1104 19 91 Flocken von Reis 99,00

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