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Document 31991R0189
Commission Regulation (EEC) No 189/91 of 25 January 1991 laying down special measures derogating from Regulation (EEC) No 3665/87 in the beef and veal sector
Verordnung (EWG) Nr. 189/91 der Kommission vom 25. Januar 1991 mit in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 im Sektor Rindfleisch zu treffenden Sondermaßnahmen
Verordnung (EWG) Nr. 189/91 der Kommission vom 25. Januar 1991 mit in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 im Sektor Rindfleisch zu treffenden Sondermaßnahmen
ABl. L 20 vom 26.1.1991, p. 28–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1999
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Derogation | 31987R3665 | Abweichung | Artikel 28.5 | 31/01/1991 | |
Derogation | 31987R3665 | Abweichung | Artikel 27.5 | 31/01/1991 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31991R0189R(01) |
Verordnung (EWG) Nr. 189/91 der Kommission vom 25. Januar 1991 mit in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 im Sektor Rindfleisch zu treffenden Sondermaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1991 S. 0028 - 0029
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 189/91 DER KOMMISSION vom 25 . Januar 1991 mit in Abweichung von der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 im Sektor Rindfleisch zu treffenden Sondermaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 des Rates ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2026/83 ( 4 ), wurde die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse grundsätzlich geregelt . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1615/90 ( 6 ), wurden die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu der Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 des Rates ( 7 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3155/90 ( 8), wurden Bestimmungen erlassen, um den Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und Irak bzw . Kuweit andererseits zu unterbinden . Darüber hinaus haben die von bestimmten Drittländern wegen des Auftretens der spongiformen Enzephalopathie des Rindes gegen die Ausfuhr von Rindfleisch aus der Gemeinschaft getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaftsausführer stark geschadet . Aufgrund der Lage, die sich daraus ergeben hat, wurden die im Rahmen der Verordnungen ( EWG ) Nr . 565/80 und ( EWG ) Nr . 3665/87 bestehenden Ausfuhrmöglichkeiten stark eingeengt . Die genannten abträglichen Auswirkungen sollten deshalb durch Sondermaßnahmen zur Verlängerung von im Rahmen der Erstattungsregelung geltenden Fristen abgeschwächt werden . Solche abweichenden Maßnahmen müssten jedoch insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf das beschränkt werden, was zur Regelung derjenigen Ausfuhren unbedingt erforderlich ist, die aus besagten Gründen nicht abgeschlossen werden konnten . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Bei den in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 genannten Erzeugnissen, auf die die Artikel 4 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 noch am 8 . August 1990 anwendbar waren, werden die Fristen gemäß Absatz 5 der Artikel 27 und 28 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 2 derselben Artikel bis zum 31 . Januar 1991 verlängert, sofern ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft nach einem bestimmten Drittland und die Einfuhr in das betreffende Bestimmungsland nicht möglich war, - da die Behörden des Bestimmungslandes infolge des Auftretens der spongiformen Enzephalopathie des Rindes tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Rindfleisch aus bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlassen haben; - da die nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 vorgesehenen Maßnahmen angewandt wurden . ( 2 ) Die Fristverlängerung gemäß Absatz 1 erfolgt, wenn die betreffenden Ausführer den zuständigen Behörden überzeugend nachweisen, daß sie keine Ausfuhren durchgeführt haben, a ) da die Behörden des Bestimmungslandes tierseuchenrechtliche Maßnahmen erlassen haben und diese Maßnahmen nach Abschluß des Vertrages über die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse, aber vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten angewandt wurden; b ) da wegen des seit 7 . August 1990 verhängten Embargos keine Ausfuhren durchgeführt werden durften . Artikel 2 Sofern die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse bereits Gegenstand einer Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG ) Nr . 3665/87 waren, aber wegen des Vorliegens einer der in Artikel 1 beschriebenen Umstände nicht vor der Veröffentlichung dieser Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 32 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 festgesetzten Frist ausgeführt werden konnten, werden die zuständigen Behörden ermächtigt, auf Antrag des Ausführers - die Ausfuhrerklärung für ungültig zu erklären und - die Unterstellung der betreffenden Erzeugnisse unter die Zollregelung zu genehmigen, nach der sie vor ihrer Anmeldung zur Ausfuhr behandelt wurden . In diesem Fall werden sie wie Erzeugnisse behandelt, auf die ständig die vorher geltende Zollregelung Anwendung findet . Ausserdem wird auf sie Artikel 1 dieser Verordnung angewandt . Artikel 3 Für die Erzeugnisse, auf welche Artikel 1 Anwendung findet und für die vor dem 31 . Januar 1991 aus den dort angeführten Gründen keine Ausfuhranmeldung eingereicht wurde, vergütet der Ausführer die im voraus gewährte Erstattung und werden die geleisteten Sicherheiten freigegeben . Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 25 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 62 vom 7 . 3 . 1980, S. 5 . ( 4 ) ABl . Nr . L 199 vom 22 . 7 . 1983, S . 12 . ( 5 ) ABl . Nr . L 351 vom 14 . 12 . 1987, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 152 vom 16 . 6 . 1990, S . 33 . ( 7 ) ABl . Nr . L 213 vom 9 . 8 . 1990, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 304 vom 1 . 11 . 1990, S . 1 .