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Document 31991D0310
91/310/EEC: Council Decision of 24 June 1991 providing further medium-term financial assistance for Hungary
91/310/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1991 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Ungarn
91/310/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1991 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Ungarn
ABl. L 174 vom 3.7.1991, p. 34–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In force
91/310/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1991 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Ungarn
Amtsblatt Nr. L 174 vom 03/07/1991 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0036
BESCHLUSS DES RATES vom 24 . Juni 1991 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Ungarn ( 91/310/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Ungarn ist in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und hat beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen . Die Reformen sind mit finanzieller Unterstützung seitens der Gemeinschaft bereits angelaufen; sie werden das gegenseitige Vertrauen stärken und Ungarn näher an die Gemeinschaft heranführen . Ungarn und die Gemeinschaft sind in Verhandlungen über den Abschluß europäischer Abkommen eingetreten, durch die eine Assoziationsbeziehung geschaffen werden soll . Mit dem Beschluß 90/83/EWG ( 3) hat der Rat Ungarn eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 870 Millionen ECU gewährt, um das Land in die Lage zu versetzen, die Schwierigkeiten bei der Strukturanpassung seiner Wirtschaft zu überwinden . Infolge geänderter internationaler Rahmenbedingungen ist Ungarn nunmehr wie andere mittel - und osteuropäische Staaten zusätzlichen aussenwirtschaftlichen Erschütterungen ausgesetzt, die seine finanzielle Stabilität gefährden und zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Zahlungsbilanz führen könnten . Die ungarischen Behörden haben den Internationalen Währungsfonds ( IWF ), die Gruppe der 24 Industrieländer und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht . Auch nach Zahlung der Hilfe, die vom IWF, der Weltbank und öffentlichen bilateralen Geldgebern gewährt werden könnte, ist 1991 noch eine Finanzierungslücke von etwa 360 Millionen ECU zu schließen, um zu verhüten, daß sich die Reserven Ungarns weiter verringern und seine Einfuhren noch stärker zurückgehen, da dies die Erreichung der Ziele, die den Reformbemühungen der Regierung zugrunde liegen, ernsthaft gefährden könnte . Als Koordinator der Hilfe der Gruppe der 24 Industrieländer hat die Kommission diese und andere Drittländer aufgefordert, Ungarn eine mittelfristige Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserven zu stärken . Die Frage der Risiken, die mit der Gewährung von Garantien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbunden sind, wird 1992 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft werden . Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden . Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST : Artikel 1 ( 1 ) Die Gemeinschaft gewährt Ungarn eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 180 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren, um damit zur Stützung seiner Zahlungsbilanz und zur Stärkung seiner Reserven beizutragen . ( 2 ) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Ungarn als Darlehen zur Verfügung gestellt werden . ( 3 ) Das Darlehen wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Ungarn verwaltet . Artikel 2 ( 1 ) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses mit den ungarischen Behörden die mit dem Darlehen verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln . Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen sowie den von der Gruppe der 24 geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen . ( 2) Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordination mit der Gruppe der 24 und dem IWF in regelmässigen Abständen die Übereinstimmung der ungarischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen . Artikel 3 ( 1 ) Das Darlehen wird Ungarn in zwei Teilbeträgen gewährt . Der erste Teilbetrag wird bereitgestellt, sobald eine erweiterte Kreditvereinbarung zwischen Ungarn und dem IWF abgeschlossen worden ist; der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 frühestens sechs Monate später bereitgestellt . ( 2 ) Die Gelder werden an die Ungarische Nationalbank ausgezahlt . Artikel 4 ( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Anleihe - und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs - oder Zinsrisiko noch sonstige kommerziellen Risiken mit sich bringen . ( 2 ) Auf Verlangen Ungarns sorgt die Kommission dafür, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird . ( 3) Auf Ersuchen Ungarns kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen . Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen . ( 4 ) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Ungarns . ( 5 ) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Geschäfte unterrichtet . Artikel 5 Die Kommission erstattet mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab . Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . C 97 vom 13 . 4 . 1991, S . 8 . ( 2 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . L 58 vom 7 . 3 . 1990, S . 7 .