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Document 31991D0052
91/52/EEC: Commission Decision of 14 January 1991 concerning certain protection measures relating to contagious bovine pleuropneumonia in Portugal
91/52/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal
91/52/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal
ABl. L 34 vom 6.2.1991, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
91/52/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal
Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/1991 S. 0012 - 0013
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14 . Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal ( 91/52/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe : 1983 kam es auf dem portugiesischen Hoheitsgebiet zu Ausbrüchen der infektiösen Rinderpleuropneumonie, zu deren Bekämpfung unverzueglich ein Tilgungsprogramm aufgestellt wurde . Es wurde vereinbart, daß Portugal keine Rinder zum innergemeinschaftlichen Handel zulässt . Die portugiesischen Behörden haben im Hinblick auf die Wiederöffnung bestimmter Landesteile für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern um eine Prüfung der Lage gebeten . Ein Inspektionsteam der Gemeinschaft hat Portugal kürzlich besucht, um einen Lagebericht zu erstellen . In seinem Bericht hat das Gemeinschaftsteam empfohlen, Teile des portugiesischen Hoheitsgebiets unter bestimmten Bedingungen wieder zum innergemeinschaftlichen Handel zuzulassen . Die portugiesischen Behörden haben sich verpflichtet, die nationalen Maßnahmen zu treffen, die zu einer sachgerechten Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind . Die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht - und Nutzrindern erforderliche Tiergesundheitsbescheinigung ist zu ändern . Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und diese Entscheidung gegebenenfalls entsprechend ändern . Die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Zucht - und Nutzrindern sind in dieser Entscheidung festgelegt . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Portugal verbringt keine lebenden Rinder aus den im Anhang genannten Landesteilen in andere Mitgliedstaaten . ( 2 ) Portugal verbringt keine lebenden Zucht - und Nutzrinder aus anderen als den im Anhang genannten Landesteilen in andere Mitgliedstaaten, es sei denn : - die Rinder stammen aus einer Herde, von der alle über zwölf Monate alten Tiere auf eine in den letzten zwölf Monaten durchgeführte serologische Untersuchung auf infektiöse Pleuropneumonie negativ reagiert haben; - die betreffenden Rinder selbst haben auf eine binnen 30 Tagen vor ihrem Versand durchgeführte serologische Untersuchung auf infektiöse Pleuropneumonie negativ reagiert . Artikel 2 Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 2 ), die Zucht - und Nutzrinder bei ihrem Versand aus Portugal mitführen müssen, ist durch folgenden Zusatz zu ergänzen : "Lebendrinder gemäß Entscheidung 91/52/EWG der Kommission über die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder ." Artikel 3 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen . Sie teilen dies der Kommission unverzueglich mit . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 14 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S. 29 . ( 2 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 1977/64 . ANHANG Die Bezirke in folgenden Gebieten : Infiziertes Gebiet Gebiet von Entre Douro e Minho Gebiet von Beira Litoral Pufferzone Gebiet von Trás-os-Montes Montalegre, Boticas, Vila Pouca de Aguiar, Vila Real, Santa Marta de Penaguiao, Mesao Frio, Lamego, Armamar, Tabuaço, S . Joao da Pesqueira, Vila Nova de Foz Côa, Peso da Régua, Sabrosa, Carrazeda de Ansiäs und Meda Pufferzone Gebiet von Beira Interior Trancoso, Fornos, Celorico, Gouveia, Seia, Manteigas, Covilha, Fundao, Oleiros und Serta Pufferzone Gebiet von Ribatejo e Öste Ferreira do Zêzere, Vila Nova de Ourém, Leiria, Marinha Grande, Batalha, Vila de Rei und Tomar