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Document 31990X0244

    90/244/EWG: Geschätzte Bilanz des Rates vom 21. Mai 1990 betreffend das für die Verarbeitungsindustrie bestimmte Rindfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990

    ABl. L 140 vom 1.6.1990, p. 129–130 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    31990X0244

    90/244/EWG: Geschätzte Bilanz des Rates vom 21. Mai 1990 betreffend das für die Verarbeitungsindustrie bestimmte Rindfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990

    Amtsblatt Nr. L 140 vom 01/06/1990 S. 0129 - 0130


    *****

    GESCHÄTZTE BILANZ DES RATES

    vom 21. Mai 1990

    betreffend das für die Verarbeitungsindustrie bestimmte Rindfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990

    (90/244/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission -

    GENEHMIGT FOLGENDE GESCHÄTZTE BILANZ:

    Einleitung

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erstellt der Rat alljährlich vor dem 1. Dezember eine geschätzte Bilanz des Fleisches, das aufgrund der Regelung dieses Artikels eingeführt werden kann.

    Die vorliegende Bilanz gilt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990. Sie wurde anhand der der Kommission vorliegenden Daten und nach Maßgabe der gegenwärtigen möglichen Vorausschätzungen erstellt. Sie beruht auf der Schätzung des Bedarfs der Industrie und des in der Gemeinschaft verfügbaren, in Qualität und Angebotsform zur industriellen Verwendung geeigneten Fleisches, nachstehend »Verarbeitungsfleisch" genannt.

    Der Bedarf der Industrie an Verarbeitungsfleisch wurde unter Zugrundelegung der jährlich zur Verarbeitung kommenden Mengen an frischem Fleisch und Gefrierfleisch geschätzt.

    Bei der Schätzung der in der Gemeinschaft verfügbaren Mengen an Verarbeitungsfleisch wurde den zu diesem Zweck normalerweise verwendeten Mengen an frischem Fleisch Rechnung getragen.

    Bei der Annahme dieser geschätzten Bilanz hat der Rat berücksichtigt, daß nach Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 bei der Durchführung derselben Verordnung zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist.

    I

    Angebotsmengen an Verarbeitungsfleisch

    Nach den der Kommission im August 1989 von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben lassen sich die in der Gemeinschaft vorhandenen Mengen an frischem einheimischem Verarbeitungsfleisch für 1990 auf 960 000 Tonnen, ausgedrückt in Fleisch mit Knochen, schätzen.

    Es kann ferner davon ausgegangen werden, daß Ende 1989 in der Gemeinschaft in öffentlicher Lagerhaltung ein Fleischvorrat aus Interventionskäufen vorhanden sein wird, von dem schätzungsweise 66 000 Tonnen, ausgedrückt in Fleisch mit Knochen, zur Verarbeitung geeignet sein werden.

    Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, daß Ende des Jahres 1989 aufgrund der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von ganzen oder halben Tierkörpern, Hintervierteln und Vordervierteln ausgewachsener Rinder ein Lagerbestand von Fleisch in Kühlhäusern besteht. Schätzungsweise 10 000 Tonnen davon, ausgedrückt in Fleisch mit Knochen, dürften zur Verarbeitung geeignet sein.

    Die Gemeinschaft hat mit Wirkung vom 1. Januar 1990 ein Zollkontingent für 53 000 Tonnen Gefrierfleisch eröffnet, das 68 900 Tonnen Fleisch mit Knochen entspricht.

    Nach der bisherigen Erfahrung werden von diesem Kontingent 1990 9 000 Tonnen Gefrierfleisch mit Knochen für Verarbeitungszwecke eingeführt werden.

    Für 1990 lassen sich die Einfuhren der Gemeinschaft von für die Verarbeitung geeignetem Fleisch aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland und Simbabwe auf 5 000 Tonnen Fleisch mit Knochen schätzen.

    Somit werden 1990 insgesamt folgende Mengen für die Verarbeitung verfügbar sein:

    1.2 // // (in Tonnen) // - Frischfleisch: // 960 000 // - Gefrierfleisch aus Interventionskäufen: // 66 000 // - Gefrierfleisch, welches im Rahmen der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gelagert wird: // 10 000 // - Gefrierfleisch im Rahmen des GATT-Kontingents: // 9 000 // - Gefrierfleisch, das im Rahmen des AKP-Abkommens vom 4. 3. 1989, S. 43.

    II

    Bedarf der Industrie an Verarbeitungsfleisch

    Nach den der Kommission im August 1989 von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben lässt sich der Bedarf der Gemeinschaft an Verarbeitungsfleisch für 1990 auf 1 100 000 Tonnen, ausgedrückt in Fleisch mit Knochen, schätzen.

    Hierin inbegriffen ist der Bedarf für die Herstellung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 bezeichneten Konserven. Diese letztere Menge wird auf 215 000 Tonnen geschätzt.

    Schlußfolgerungen

    Aus Vorstehendem ergibt sich, daß der Bedarf nur teilweise durch die gemeinschaftlichen Angebotsmengen an diesem Fleisch gedeckt werden kann.

    Der voraussichtliche Fehlbedarf der Gemeinschaft im Jahre 1990 an Rindfleisch für die Verarbeitungsindustrie dürfte somit etwa 50 000 Tonnen betragen.

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird beschlossen, diese Menge so aufzuteilen, daß

    - 25 000 Tonnen Fleisch, das zur Herstellung von Konserven bestimmt ist, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten, für eine vollständige Aussetzung der Abschöpfung in Frage kommen und

    - 25 000 Tonnen Fleisch, das für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung anderer Erzeugnisse als Konserven gemäß dem ersten Gedankenstrich bestimmt ist, für eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Abschöpfung in Frage kommen.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. O'KENNEDY eingeführt wird: // 5 000 // Insgesamt // 1 050 000

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 61

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