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Document 31990R3648

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3648/90 DES RATES VOM 11. DEZEMBER 1990 ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR AKTE UEBER DEN BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS HINSICHTLICH DES AUSGLEICHSMECHANISMUS BEI DER EINFUHR VON OBST UND GEMUESE MIT HERKUNFT AUS PORTUGAL

    ABl. L 362 vom 27.12.1990, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1993; Aufgehoben durch 393R0742

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3648/oj

    31990R3648

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3648/90 DES RATES VOM 11. DEZEMBER 1990 ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR AKTE UEBER DEN BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS HINSICHTLICH DES AUSGLEICHSMECHANISMUS BEI DER EINFUHR VON OBST UND GEMUESE MIT HERKUNFT AUS PORTUGAL

    Amtsblatt Nr. L 362 vom 27/12/1990 S. 0016 - 0018


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3648/90 DES RATES vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse mit Herkunft aus Portugal

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 318 der Beitrittsakte wird für Obst und Gemüse ab Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit bei der Einfuhr von Erzeugnissen, für die gegenüber dritten Ländern ein Referenzpreis in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90(2), festgesetzt ist, aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985, nachstehend "Zehnergemeinschaft" genannt, ein Ausgleichsmechanismus geschaffen.

    Im Rahmen der für diesen Mechanismus erforderlichen Vorschriften sind zur Berechnung des gemeinschaftlichen Angebotspreises insbesondere die Regeln für die Feststellung der Erzeugerpreise der Erzeugnisse oder Sorten, die für die vermarktete Erzeugung repräsentativ sind, festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Preisfeststellungen auf für den Transport aufgemachte Erzeugnisse beziehen.

    Zur Feststellung des an jedem Markttag auf der Grundlage der festgestellten repräsentativen Notierungen berechneten portugiesischen Angebotspreises sind die als repräsentativ geltenden Notierungen zu definieren. Um einen umfassenden Überblick über die Marktlage zu erhalten, müssen sich die zugrunde zu legenden Notierungen auf einen erheblichen Teil der auf dem Markt angebotenen Waren beziehen. Daher sind die Art der Notierungen und die Erzeugnismengen, die bei der Berechnung des portugiesischen Angebotspreises zu berücksichtigen sind, genau festzulegen.

    Liegt der Angebotspreis des portugiesischen Erzeugnisses unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis, so erfolgt der Ausgleich in Anwendung von Artikel 318 Nummer 1 Buchstaben d) und e) der Beitrittsakte durch Erhebung eines Berichtigungsbetrags. Um ein ordnungsgemässes und reibungsloses Funktionieren der Ausgleichsregelung zu ermöglichen und die portugiesischen Erzeugnisse nicht einer strengeren Regelung zu unterwerfen als derjenigen, die bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern gilt, ist vorzusehen, daß die Festsetzung bzw. Aufhebung eines Berichtigungsbetrags auf der Grundlage der Notierungen mehrerer aufeinanderfolgender Markttage beschlossen wird; dazu ist die anzuwendende Methode festzulegen HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der gemeinschaftliche Angebotspreis gemäß Artikel 318 Nummer 1 Buchstabe a) der Beitrittsakte, der für die gesamte Zehnergemeinschaft gilt, wird für jedes Wirtschaftsjahr oder für die einzelnen Zeitabschnitte festgesetzt, in die das Wirtschaftsjahr entsprechend der jahreszeitlich bedingten Entwicklung der Notierungen unterteilt werden kann. Er wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990/91 wird er jedoch vor dem 1. Januar 1991 festgesetzt.

    (2) Die bei der Bestimmung des gemeinschaftlichen Angebotspreises zu berücksichtigenden Erzeugerpreise sind die Preise, die für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden; diese Feststellungen erfolgen auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für die Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und der Güteklasse I sowie bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen.

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch bzw. übermässig niedrig anzusehen sind. Ist der Durchschnitt in einem Mitgliedstaat von den normalen Schwankungen übermässig weit entfernt, so bleibt er ebenfalls unberücksichtigt.

    (3) Die Transportkosten gemäß Artikel 318 Nummer 1 Buchstabe a) der Beitrittsakte können pauschal berechnet werden.

    Artikel 2

    Für die Berechnung des portugiesischen Angebotspreises gemäß Artikel 318 Nummer 1 Buchstabe b) der Beitrittsakte beobachtet die Kommission regelmässig anhand der Auskünfte, die ihr die Mitgliedstaaten erteilen oder die sie selbst einholt, für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes Erzeugnis die Entwicklung der durchschnittlichen Notierungen für die aus Portugal stammenden Erzeugnisse auf den repräsentativsten Einfuhrmärkten der Zehnergemeinschaft, für die Notierungen verfügbar sind, d. h. die durchschnittlichen Notierungen auf den repräsentativsten Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten, sowie die wesentlichen Notierungen, die auf anderen Märkten für grosse Mengen dieser Erzeugnisse festgestellt werden, oder, wenn Notierungen auf den repräsentativsten Märkten fehlen, die wesentlichen Notierungen, die auf anderen Märkten für grosse Mengen dieser Erzeugnisse festgestellt werden.

    Als repräsentativ gelten:

    die Notierungen der Erzeugnisse der Güteklasse I, sofern die Mengen dieser Güteklasse mindestens 50 v. H. der gesamten vermarkteten Menge ausmachen;

    die Notierungen der Erzeugnisse der Güteklasse I, die, falls die Erzeugnisse dieser Güteklasse weniger als 50 v. H. der Gesamtmenge ausmachen, durch die unveränderten Notierungen der Erzeugnisse der Güteklasse II für die zur Deckung von 50 v. H. der gesamten vermarkteten Mengen erforderlichen Mengen ergänzt werden;

    die unveränderten Notierungen der Erzeugnisse der Güteklasse II, falls Erzeugnisse der Güteklasse I fehlen, sofern nicht beschlossen wird, auf diese Notierungen einen Anpassungsköffizienten anzuwenden, wenn diese Erzeugnisse infolge der in Portugal herrschenden Produktionsbedingungen nach ihren qualitativen Merkmalen nicht normalerweise und traditionell in der Güteklasse I vermarktet werden. Bei Anwendung eines Anpassungsköffizienten wird dieser auf die Notierungen nach Abzug der Zölle angewandt.

    Artikel 3

    Für die Durchführung von Artikel 318 Nummer 1 Buchstaben d) und e) der Beitrittsakte gilt folgendes Verfahren:

    1.Liegt der portugiesische Angebotspreis an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen um mindestens 0,6 ECU unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis, so wird ausser in Ausnahmefällen ein Berichtigungsbetrag erhoben. Dieser ist gleich der Differenz zwischen dem gemeinschaftlichen Angebotspreis und dem arithmetischen Mittel der beiden letzten verfügbaren portugiesischen Angebotspreise.

    2.Wird festgestellt, daß der portugiesische Angebotspreis während eines Zeitraums von fünf bis sieben aufeinanderfolgenden Markttagen abwechselnd über und unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis liegt, wobei die über oder unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis liegenden portugiesischen Angebotspreise auch an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen verzeichnet worden sein können, ohne daß diese Lage zur Anwendung von Nummer 1 geführt hat, so wird ausser in Ausnahmefällen abweichend von Nummer 1 unter den nachstehenden Bedingungen ein Berichtigungsbetrag erhoben.

    Der Berichtigungsbetrag wird erhoben, wenn drei portugiesische Angebotspreise unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis lagen und einer dieser portugiesischen Angebotspreise um wenigstens 0,6 ECU unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis liegt.

    Der Berichtigungsbetrag ist gleich der Differenz zwischen dem gemeinschaftlichen Angebotspreis und dem letzten, um wenigstens 0,6 ECU unter dem gemeinschaftlichen Angebotspreis liegenden portugiesischen Angebotspreis.

    3.Der in Anwendung der Nummern 1 und 2 eingeführte Berichtigungsbetrag ist für alle Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft gleich hoch und wird zusätzlich zu den geltenden Zöllen erhoben.

    4.Der in Anwendung von Nummer 1 eingeführte Berichtigungsbetrag wird erst geändert, wenn die Veränderung seiner Berechnungsfaktoren nach dem Tag seiner tatsächlichen Anwendung an drei aufeinanderfolgenden Markttagen eine Änderung seines Betrages um mehr als 1,2 ECU hervorruft.

    Die Aufhebung des Berichtigungsbetrags wird beschlossen, sobald nach tatsächlicher Anwendung dieses Betrags die portugiesischen Angebotspreise an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen mindestens so hoch liegen wie der gemeinschaftliche Angebotspreis oder falls es an sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen keine Notierungen gegeben hat. Die Aufhebung wird ferner beschlossen, wenn die Anwendung des ersten Unterabsatzes dazu führen würde, daß der Berichtigungsbetrag auf Null festgesetzt wird.

    5.Der in Anwendung von Nummer 2 eingeführte Berichtigungsbetrag wird sechs Tage lang erhoben.

    Der Berichtigungsbetrag kann vor Ablauf dieser Frist nur aufgehoben werden, wenn die Anwendung von Nummer 1 zur Festsetzung eines neuen, höheren Berichtigungsbetrags führt oder die portugiesischen Angebotspreise nach der tatsächlichen Anwendung des Berichtigungsbetrags an drei aufeinanderfolgenden Markttagen wenigstens ebenso hoch sind wie der gemeinschaftliche Angebotspreis.

    Artikel 4

    (1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und der gemeinschaftliche Angebotspreis werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erlassen.

    (2) Die Einführung, Änderung bzw. Aufhebung des Berichtigungsbetrags werden von der Kommission beschlossen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1990.

    Im Namen des RatesDer PräsidentV. SACCOMANDI

    (1)ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2)ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 43.

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