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Document 31990R3155
Council Regulation (EEC) No 3155/90 of 29 October 1990 extending and amending Regulation (EEC) No 2340/90 preventing trade by the Community as regards Iraq and Kuwait
Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 des Rates vom 29. Oktober 1990 zur Erweiterung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft
Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 des Rates vom 29. Oktober 1990 zur Erweiterung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft
ABl. L 304 vom 1.11.1990, p. 1–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 10/12/1996; Aufgehoben durch 396R2465
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31990R2340 | Ersetzung | Anhang | 01/11/1990 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31990R3155R(01) | ||||
Modified by | 31991R0542 | 02/03/1991 | |||
Modified by | 31991R1194 | Aufhebung | Artikel 6 | 03/04/1991 | |
Modified by | 31991R1194 | Ersetzung | Artikel 1.2 | 03/04/1991 | |
Modified by | 31991R1194 | Aufhebung | Artikel 5 | 03/04/1991 | |
Modified by | 31991R1194 | Ersetzung | Anhang 1 | 03/04/1991 | |
Repealed by | 31996R2465 | 10/12/1996 |
Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 des Rates vom 29. Oktober 1990 zur Erweiterung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 304 vom 01/11/1990 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0116
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3155/90 DES RATES vom 29. Oktober 1990 zur Erweiterung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe: Die Minister für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten haben am 1. sowie am 6. und 7. Oktober 1990 ihre Überzeugung bekräftigt, daß eine lückenlose Anwendung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber Irak beschlossenen Embargos die Grundbedingung für die Erzielung einer friedlichen Lösung der Krise ist. Der Rat hat am 8. August 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 (1) erlassen, mit der der Irak und Kuwait betreffende Handelsverkehr der Gemeinschaft verhindert werden soll. Aufgrund der Zuspitzung der Lage seit Erlaß der genannten Verordnung haben die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in ihren Erklärungen vom 7. und 17. September 1990 die Notwendigkeit bekräftigt, die Resolutionen Nrn. 660, 661 und 666 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, sowie ihrer Entschlossenheit Ausdruck verliehen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben vereinbart, ein Gemeinschaftsinstrument zu schaffen, damit gewährleistet ist, daß die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen betreffend den Handel mit Irak und Kuwait in der Gemeinschaft einheitlich angewendet werden. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit seiner Resolution Nr. 670 (1990) beschlossen, daß die Staaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit eine wirksame Anwendung des Embargos im Luftverkehr gewährleistet ist. Angesichts der genannten Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erscheint es angebracht, bestimmten Einrichtungen kuwaitischen Rechts, die von der rechtmässigen Regierung des Staates Kuwait kontrolliert und anerkannt werden, unter gewissen Bedingungen die Ausübung ihrer Geschäfte in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten zu gestatten. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 gilt das Verbot der Ausfuhr nach Irak und Kuwait unter anderem nicht für die Lieferung von Erzeugnissen zu ausschließlich medizinischer Verwendung, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind. Die Liste der in dem genannten Anhang aufgeführten medizinischen Erzeugnisse enthält gewisse Erzeugnisse bzw. Substanzen, die zu anderen als ausschließlich medizinischen Zwecken verwendet werden könnten. Diese Erzeugnisse bzw. Substanzen sind daher von der Liste der Erzeugnisse zu ausschließlich medizinischer Verwendung zu streichen, und ihre Ausfuhr nach Irak oder Kuwait ist zu untersagen. Im Hinblick auf eine hinreichend wirksame Kontrolle der Ausfuhren der in dem genannten Anhang aufgeführten Erzeugnisse nach Irak und Kuwait empfiehlt es sich, diese Ausfuhren von einer vorherigen Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilen ist. Ein rascher Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die im Rahmen der Nahrungsmittelsoforthilfe erteilten Genehmigungen erscheint notwendig; gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Unbeschadet der in der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 festgelegten Verbote sind ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung folgende Tätigkeiten in der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, oder ausgehend von dem Gebiet der Gemeinschaft oder mittels Luftfahrzeugen oder Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats verboten und jedem Staatsangehörigen der Gemeinschaft untersagt: alle die Förderung der Wirtschaft von Irak oder Kuwait bezweckenden oder bewirkenden anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen i) zum Zwecke jeglicher in Irak oder Kuwait bzw. von diesen Ländern aus betriebenen Wirtschaftstätigkeit oder ii) an eine der folgenden Personen: - jedwede natürliche Person in Irak oder Kuwait; - jedwede nach den Rechtsvorschriften von Irak oder Kuwait gebildete oder eingetragene juristische Person; - jedwede Einrichtung, die (innerhalb oder ausserhalb von Irak oder Kuwait) eine Wirtschaftstätigkeit ausübt und von Personen oder Einrichtungen kontrolliert wird, die in Irak oder Kuwait ansässig sind oder nach den Rechtsvorschriften eines dieser Länder gebildet oder eingetragen wurden. Die Bedingungen für die Anwendung dieses Verbots auf den Luftverkehr sind in Anhang I festgelegt. (2) Das Verbot ist weder auf Dienstleistungen der Post und Telekommunikation noch auf medizinische Dienstleistungen, die für den Betrieb bestehender Krankenhäuser notwendig sind, noch auf andere Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen anwendbar, die auf Verträge oder Vertragszusätze zurückgehen, welche vor Inkrafttreten des in der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 ausgesprochenen Verbots abgeschlossen wurden und mit deren Ausführung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. Artikel 2 (1) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 und Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung stehen Handelsgeschäften und anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen nicht entgegen, die ausserhalb des Staatsgebiets von Irak oder Kuwait mit Einrichtungen kuwaitischen Rechts durchgeführt werden, die von der rechtmässigen Regierung des Staates Kuwait kontrolliert und anerkannt werden. (2) Eine Liste mit den Namen der betreffenden Einrichtungen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht. Artikel 3 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 4 Die Ausfuhr der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 genannten Erzeugnisse wird von einer vorherigen Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt wird. Artikel 5 Die vorherige Ausfuhrgenehmigung für die in Anhang II unter Buchstabe B genannten Erzeugnisse darf nur für kostenlose Nahrungsmittellieferungen erteilt werden. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Nahrungsmittelsoforthilfen innerhalb von zwei Tagen nach der gemäß Artikel 5 erteilten Genehmigung. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A. BATTAGLIA (1) ABl. Nr. L 213 vom 9. 8. 1990, S. 1. (2) Stellungnahme vom 26. Oktober 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG I 1. Ungeachtet etwaiger bestehender Rechte oder Verpflichtungen aufgrund internationaler Übereinkünfte oder aufgrund von Verträgen oder Lizenzen bzw. Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossen bzw. erteilt wurden, verweigern die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet jeglichem Luftfahrzeug die Starterlaubnis, wenn es andere Fracht nach oder aus Irak oder Kuwait befördert als Nahrungsmittel für humanitäre Zwecke, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den mit der Resolution 661 (1990) eingesetzten Ausschuß und im Einklang mit der Resolution 666 (1990), oder als strikt für medizinische Zwecke oder ausschließlich für UNIIMOG bestimmte Lieferungen. 2. Die Mitgliedstaaten verweigern jeglichem Luftfahrzeug, das in Irak oder Kuwait landen soll, ungeachtet seines Registrierungsstaats die Erlaubnis, ihr Hoheitsgebiet zu überfliegen, es sei denn, a) das betreffende Luftfahrzeug landet auf einem von dem Mitgliedstaat bestimmten Flughafen ausserhalb Iraks oder Kuwaits, damit eine Inspektion durchgeführt und sichergestellt werden kann, daß es keine gegen die Resolution 661 (1990) oder die Resolution 670 (1990) verstossende Fracht an Bord hat, wobei das Luftfahrzeug so lange festgehalten werden kann, wie es zu diesem Zweck erforderlich ist; oder b) der betreffende Flug ist von dem mit der Resolution 661 (1990) eingesetzten Ausschuß gebilligt worden; oder c) die Vereinten Nationen haben bestätigt, daß der betreffende Flug ausschließlich für die Zwecke von UNIIMOG bestimmt ist. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Resolutionen 661 (1990) und 670 (1990) von jeglichem Luftfahrzeug eingehalten werden, das in ihrem Hoheitsgebiet registriert ist oder von einem Flugbetriebsunternehmer eingesetzt wird, der seinen Hauptgeschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort ständig ansässig ist. ANHANG II »ANHANG LISTE DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN A. Medizinische Erzeugnisse 3001 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszuege aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ex 3002 menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen; Vaccine für die Humanmedizin; 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf; 3005 Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken; 3006 pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 30; ex 9018 Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen; Bluttransfusionsgeräte. B. Nahrungsmittel Alle für humanitäre Zwecke bestimmten Nahrungsmittel im Rahmen von Soforthilfelieferungen."